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Informationen zum Dokument  BGer 5A_402/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_402/2017 vom 30.05.2017
 
5A_402/2017
 
 
Urteil vom 30. Mai 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Region Solothurn.
 
Gegenstand
 
Verwertungsvollzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
Am 6. Oktober 2016 pfändete das Betreibungsamt Region Solothurn den PW Fiat Panda von A.________ und am 13. Februar 2017 verfügte es die Ablieferung des Autos.
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Beschwerdeweise machte A.________ geltend, im Zusammenhang mit ihrer betagten Mutter auf das Auto angewiesen zu sein. Sodann brachte sie vor, dass sie arbeitslos sei und die Steuerbehörde ein falsches Einkommen veranlagt habe.
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Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 (Zustellung: 17. Mai 2017) trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein.
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Dagegen hat A.________ am 26. Mai 2017 (Postaufgabe) eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. a BGG) und wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde steht damit grundsätzlich offen.
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In dieser ist kurz darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und die Begründung setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Die Beschwerdeführerin kritisiert in erster Linie ihre Steuerveranlagung, was mit Einsprache gegen die Veranlagung oder allenfalls mit Revision der Veranlagung oder einem Erlassgesuch vorzutragen wäre, aber nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht im Rahmen des Pfändungsvollzuges geltend gemacht werden kann. Soweit sinngemäss behauptet wird, das Auto habe wegen der Gebrechlichkeit ihrer Mutter Kompetenzcharakter, so hätte dies - nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - innert 10 Tagen mit Beschwerde gegen die Pfändung vorgebracht werden müssen.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und die Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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