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Informationen zum Dokument  BGer 9C_85/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_85/2017 vom 24.05.2017
 
9C_85/2017
 
 
Urteil vom 24. Mai 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz), Giesshübelstrasse 62, 8045 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistungen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. B.________, kinderlos geschieden, war bei der Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Am xxx 2013 verstarb er und hinterliess als gesetzliche Erben eine Tante und einen Onkel. In der am xxx 2010 eigenhändig verfassten letztwilligen Verfügung hatte B.________ das Folgende bestimmt: "[...] als Alleinerbe setze ich A.________ ein. [...] die Leistungen aus der PK der Credit Suisse AG, 8070 Zürich, sollen ebenfalls A.________ zustehen." Nach der Testamentseröffnung am xxx 2014 stellte das Bezirksgericht C.________ mit Erbbescheinigung vom xxx 2014 fest, dass A.________ als Alleinerbin eingesetzt worden sei.
1
A.b. Daraufhin erhob A.________ gegenüber der Pensionskasse Anspruch auf Hinterlassenenleistungen in Form des Todesfallkapitals. Diese weigerte sich in der Folge, eine entsprechende Auszahlung vorzunehmen, da die in Bezug auf Begünstigtenerklärungen erforderlichen Formerfordernisse nicht erfüllt seien.
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B. Am 1. Oktober 2015 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich klageweise den Antrag stellen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr als Begünstigter das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 541'170.- der Sparversicherung für B.________ auszubezahlen, zuzüglich Zins ab 20. Juli 2013. Das Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und das vorinstanzliche Klagebegehren erneuern, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die offen gelassene Frage der Unterstützung entscheide.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
5
2. 
6
2.1. Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerin oder Partner) und 20 (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c).
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Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233 E. 1.1 S. 235 mit diversen Hinweisen).
8
2.2. Die Beschwerdegegnerin machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a BVG Gebrauch und regelte in ihrem "Reglement über die Sparversicherung" vom Januar 2013 (nachfolgend: Reglement) mit Art. 62 die Anspruchsberechtigung auf ein Todesfallkapital wie folgt, wobei die entsprechende Fassung bereits seit Januar 2011 in Kraft gestanden hatte: 
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"2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge:
10
a.  aa)  der Ehegatte;
11
(...)
12
3) Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner muss der Pensionskasse Anspruchsberechtigte gemäss Abs. 2 Bst. a. ac) in einer schriftlichen Erklärung mitteilen.
13
(...)
14
5) Die schriftliche Erklärung muss auf dem entsprechenden Formular der Pensionskasse erfolgen und vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensionskasse eingegangen sein."
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2.3. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die in Bezug auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen geltenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29; Urteil 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 2.3).
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2.4. Das Bundesgericht prüft die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel) als Rechtsfrage frei. Dabei ist es an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG gebunden (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; Urteil 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 2.4).
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3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf das reglementarische Todesfallkapital. Während Pensionskasse und Vorinstanz eine Berechtigung auf diese weitergehende Hinterlassenenleistung mangels einer rechtsgültigen - namentlich rechtzeitig eingereichten - schriftlichen Begünstigungserklärung verneinen, erblickt die Beschwerdeführerin in der eigenhändigen letztwilligen Verfügung des verstorbenen Versicherten vom 14. Mai 2010 eine hinreichende derartige Erklärung.
18
4. 
19
4.1. Das im vorliegenden Fall klageweise geltend gemachte Todesfallkapital an natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind (Art. 62 Abs. 2 lit. a/ac des Reglements), setzt gemäss Art. 62 Abs. 3 des Reglements voraus, dass der Pensionskasse Anspruchsberechtigte in diesem Sinne in einer schriftlichen Erklärung mitgeteilt worden sind. Ferner muss die betreffende schriftliche Erklärung auf dem entsprechenden Formular der Pensionskasse erfolgen und vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensionskasse eingegangen sein (Art. 62 Abs. 5 des Reglements).
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4.2. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedeutet nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit (BGE 137 V 105 E. 8.2 am Ende S. 111). Diese Autonomie dürfte u.a. ein wichtiger Grund dafür sein, dass manche Paare die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft der Ehe vorziehen. Die Meldung ist demnach unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist, ob in Gestalt einer expliziten Begünstigungserklärung oder eines schriftlichen Unterstützungsvertrags oder aber in der einfachen Meldung der Lebenspartnerschaft bzw. des Lebenspartners. Auf die Abgabe einer verbalisierten Willenserklärung kommt es an. Darüber hinaus bleibt auch ihr Sinn und Zweck - unabhängig von der Form - der gleiche: Die Lebenspartnerrente stellt (wie das hier im Streite liegende Todesfallkapital) eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten. Es ist ihr deshalb grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (BGE 142 V 233 E. 2.2 S. 237 f. mit Hinweisen; vgl. auch Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 2014, S. 234 Rz. 629, S. 236 Rz. 635, S. 238 Rz. 640 und S. 239 Rz. 642).
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich - soweit relevant - einzig auf die eigenhändige letztwillige Verfügung des verstorbenen Versicherten vom 14. Mai 2010, mit welcher dieser sie als Alleinerbin eingesetzt und zusätzlich ausdrücklich erwähnt hat, dass ihr auch "die Leistungen aus der PK der Credit Suisse AG" zustehen sollen.
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5.2. Art. 62 des Reglements sieht in Abs. 5 u.a. vor, dass die schriftliche Begünstigungserklärung vor dem Todeszeitpunkt, d.h. zu Lebzeiten der versicherten Person, bei der Pensionskasse eingegangen sein muss. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht geschehen.
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5.2.1. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zu den Voraussetzungen in Bezug auf die Ausrichtung reglementarischer Hinterlassenenleistungen (Lebenspartnerrente, Todesfallkapital) geäussert. Letztmals wurde in BGE 142 V 233 unter Hinweis auf die Rechtsprechung bekräftigt, dass sowohl die Anordnung, eine von der versicherten Person verfasste Begünstigungserklärung, d.h. die schriftliche Meldung über eine bestehende Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran beteiligten Person als Anspruchsberechtigte/r, sei zu Lebzeiten der Pensionskasse einzureichen, als auch die Regelung, wonach die entsprechende Begünstigungserklärung der Pensionskasse noch innert einer bestimmten Zeit nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden kann, zulässige Varianten reglementarisch verlangter Begünstigungserklärungen darstellen. Sie bilden nicht blosse Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter, sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit konstitutiver Wirkung (E. 2.1 S. 236 f.).
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5.2.2. Nichts Anderes gilt auch für die vorliegende Konstellation. Wie hiervor dargelegt, ist die Begünstigtenordnung Bestandteil der überobligatorischen, rein vorsorgevertraglich geregelten Vorsorge. Das Vertragsrecht lässt die Vereinbarung einer Frist, innert der ein Anspruch geltend zu machen ist, ohne Weiteres zu. Demnach wird auch im Kontext der Regelung der Hinterlassenenleistungen die reglementarische Einführung einer angemessenen Verwirkungsfrist regelmässig als statthaft angesehen (vgl. Kurt C. Schweizer, Abwicklungsprobleme bei Hinterbliebenenleistungen, in: BVG-Tagung 2009, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, S. 135 ff., insb. S. 148 Ziff. 3.7.2 am Ende). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb bei der hier zu beurteilenden Ausrichtung eines Todesfallkapitals die reglementarische Voraussetzung der Einreichung der schriftlichen Begünstigungserklärung zu Lebzeiten unzulässig sein sollte. Namentlich ist im entsprechenden formellen Erfordernis weder eine unangebrachte Formstrenge noch überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV zu sehen, dient es doch der Beweisabnahme und -sicherheit (Vermeiden von Doppelzahlungsrisiken) sowie der zügigen Erledigung der Versicherungsfälle (vgl. E. 4.2 hiervor). Gerade beim Nachweis einer qualifizierten Lebensgemeinschaft, die naturgemäss nicht formalisiert ist, bieten sich formelle Zusatzerfordernisse - wie das (fristgerechte, schriftliche) Erklären des Begünstigungswillens - an. Indem die Leistungsansprecher wissen, was für den entsprechenden Nachweis verlangt wird, erhöht dies die Rechtssicherheit (Amstutz, a.a.O., S. 233 Rz. 626). Von einem dadurch bewirkten "rigiden Formalismus" kann nicht die Rede sein. Ebenso wenig wird der bei der Ansetzung von Fristen insbesondere zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verletzt. Die Anweisung, die schriftliche Begünstigungserklärung vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensionskasse einzureichen, lässt sich von Versicherten und Begünstigten ohne grosse Formalitäten und aufwändiges Prozedere befolgen und führt nicht zu einer unangemessenen Erschwerung der Geltendmachung von Ansprüchen (vgl. Amstutz, a.a.O., S. 235 Rz. 631 und S. 241 Rz. 649 f.). Auch handelt es sich weder um eine unklare noch ungewöhnliche Regelung.
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5.3. Mit der Vorinstanz ist somit von einem nicht fristgerecht eingereichten Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung nach Massgabe von Art. 62 Abs. 2 lit. a/ac in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Reglements auszugehen.
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Vor diesem Hintergrund braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die Beschwerdeführerin vom Versicherten in erheblichem Masse im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG bzw. Art. 62 Abs. 2 lit. a/ac des Reglements unterstützt worden ist. Auch erübrigen sich nähere Ausführungen zur Frage, ob die eigenhändig verfasste letztwillige Verfügung vom 14. Mai 2010 überhaupt eine gemäss Art. 62 Abs. 3 und 5 des Reglements rechtsgültige schriftliche Begünstigungserklärung darstellt, obgleich sie nicht auf dem entsprechenden, von der Beschwerdegegnerin für diesen Zweck vorgesehenen Formular eingereicht wurde.
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Erwägung 6
 
6.1. Die Beschwerdeführerin vermag ferner auch nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass in der bis Ende 2010 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 62 des Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin noch keine entsprechende Befristung der Begünstigungserklärung vorgesehen gewesen war.
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6.2. Anfangs 2011 hatte die Beschwerdegegnerin ihren Versicherten unter Beilage des per 1. Januar 2011 gültigen Reglements sowie eines Merkblatts "Todesfallkapital der Pensionskasse" einen persönlichen Brief geschickt, worin ausdrücklich auf die "wichtigste Reglementsänderung" betreffend die Begünstigtenordnung im Todesfall hingewiesen wurde. Ebenso beschrieb die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Reglementsänderungen im Rahmen der den Versicherten zugestellten Pensionskassen-Info 1/2011 mit mehrmaliger Betonung der diesbezüglich neu eingeführten formellen Anforderungen an eine Begünstigungserklärung. Ferner wurden die Reglementsänderungen 2011 auf der Website der Beschwerdegegnerin sowie im Intranet der Credit Suisse AG aufgeschaltet, im Detail erläutert und mit Fallbeispielen sowie Antworten zu den häufigsten Fragen illustriert. Auch erging am 17. Januar 2011 ein entsprechender Hinweis im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Am 13. April 2011 wurden sodann nochmals besondere "News" auf der Website der Beschwerdegegnerin und im Intranet der Credit Suisse AG publiziert, um auf die neu geltende Regelung aufmerksam zu machen. Schliesslich gingen den Versicherten - und damit auch B.________ - die hinsichtlich Art. 62 gleich lautenden Vorsorgereglemente 2012 und 2013 in den Folgejahren zu.
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6.2.1. Daraus erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die Änderung der Reglementsbestimmung individuell mittels persönlicher Schreiben (einschliesslich Informationen und Merkblätter) an die Versicherten, kollektiv gegenüber den Arbeitnehmenden der Credit Suisse AG im Intranet sowie allgemein mittels Publikation im SHAB einlässlich und breit kommuniziert hat. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht darauf berufen, B.________ habe keine Kenntnis von den sich in Bezug auf die Ausrichtung des Todesfallkapitals geänderten reglementarischen Bestimmungen, namentlich den erhöhten formellen Anforderungen an eine Begünstigungserklärung, gehabt. Es wäre ihm vielmehr zumutbar gewesen, in der verbliebenen Zeit bis zu seinem Tod am 19. Juli 2013 eine dem neuen Reglement entsprechende Begünstigung kundzutun bzw. der Beschwerdegegnerin jedenfalls seine am 14. Mai 2010 handschriftlich verfasste letztwillige Verfügung einzureichen (vgl. Urteile 9C_3/2010 vom 31. März 2010 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 136 V 127, aber in: SVR 2010 BVG Nr. 44 S. 167, und 9C_710/2007 vom 28. November 2008 E. 5.2, in: SVR 2009 BVG Nr. 18 S. 65). Aus der Tatsache, dass B.________ trotz der mehrfach unmissverständlich formulierten Hinweise der Beschwerdegegnerin auf die geänderte Reglementsbestimmung dieser seine im Testament vom 14. Mai 2010 wiedergegebene "Begünstigung" weder reglementskonform mitgeteilt, noch, etwas Gegenteiliges wird nicht behauptet, zumindest entsprechende Erkundigungen getätigt hat, muss vielmehr der Schluss gezogen werden, dass er die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht eben gerade nicht "begünstigen" wollte.
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6.2.2. Zusammenfassend hat B.________ gewusst (oder hätte zumindest wissen müssen), dass die Beschwerdegegnerin für die Begünstigung einer unterstützten Person eine den reglementarischen Anforderungen genügende Begünstigungserklärung verlangt. Er hätte, bei entsprechendem Willen, ausreichend Zeit gehabt, der Vorsorgeeinrichtung eine Begünstigung der Beschwerdeführerin formgerecht mitzuteilen. Der kurz vor der Änderung der betreffenden Reglementsbestimmung vorgenommene Vermerk in seinem Testament belegt denn auch, dass er sich der Thematik durchaus bewusst gewesen war.
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7. Kein anderes Ergebnis lässt schliesslich die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 UWG ("Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen") zu. Insbesondere ist nach dem hiervor Dargelegten nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden - und dadurch unlauter handeln - sollte, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen.
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8. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Mai 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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