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Informationen zum Dokument  BGer 9C_235/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_235/2017 vom 24.05.2017
 
9C_235/2017
 
 
Urteil vom 24. Mai 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1968 geborenen A.________ mit Verfügung vom 10. Januar 2000 ab 1. Februar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad: 100 %). Mit Mitteilungen vom 12. Mai 2000, 15. September 2003 und 11. Januar 2006 bestätigte sie diesen Anspruch.
1
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens gab die IV-Stelle bei Dr. Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 19. Oktober 2009 und Stellungnahme vom 26. März 2010). Des Weiteren holte sie Auskünfte bei der Psychiatrischen Klinik D.________ ein (Stellungnahme vom 11. Februar 2011). Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 auf eine halbe Rente herab (Invaliditätsgrad: 58 %). Die von A.________ dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 31. Mai 2012 ab.
2
Bei einer weiteren Überprüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center; Expertise vom 5. Oktober 2015). Mit Mitteilung vom 22. Oktober 2015 gab die Verwaltung A.________ bekannt, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente, woraufhin dieser eine beschwerdefähige Verfügung verlangte. Die IV-Stelle verfügte am 1. Dezember 2015 im Sinne der Mitteilung.
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B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Februar 2017 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihm sei ab Februar 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne des vorangegangenen Antrags verfüge.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG verneinte und den von der IV-Stelle verfügten Anspruch des Versicherten auf die halbe Invalidenrente bestätigte.
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3. 
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3.1. Gemäss Vorinstanz ist als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die Verfügung vom 12. Mai 2011 heranzuziehen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Das kantonale Gericht stellte fest, die Gutachter der SMAB AG hätten angegeben, seit dem 12. Mai 2011 habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert. Es handle sich deshalb bei deren Einschätzung lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Damit fehle es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG, weshalb der Versicherte weiterhin einen Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung habe.
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3.2. 
10
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, laut Expertise der SMAB AG sei bereits Ende 2010 eine Gesundheitsverschlechterung eingetreten. Sein Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik D.________ im Oktober 2010 habe aus der retrospektiven Sicht der Gutachter eine Destabilisierung zur Folge gehabt, was jedoch in der Verfügung vom 12. Mai 2011 noch nicht berücksichtigt und definitiv abgehandelt worden sei.
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3.2.2. Die IV-Stelle setzte sich in der Verfügung vom 12. Mai 2011 mit dem Klinikbericht vom 11. Februar 2011 auseinander. Ebenfalls fand dieser Eingang in die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2012. Wenn das kantonale Gericht nun annimmt, es handle sich beim Gutachten der SMAB AG vom 5. Oktober 2015 lediglich um eine andere Beurteilung des im Zeitpunkt vom 12. Mai 2011 bereits festgestellten Sachverhalts, ist diese Annahme weder als offensichtlich unrichtig noch als willkürlich zu bezeichnen. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, aus dem polydisziplinären SMAB AG-Gutachten ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, nichts zu ändern. Denn die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).
12
3.3. Der Versicherte bringt ausserdem vor, eine Gesundheitsverschlechterung sei auch dadurch erstellt, dass er vom 20. August bis 5. September 2013 und vom 15. Juni bis 3. Juli 2015 stationär in der Psychiatrischen Klinik D.________ behandelt worden sei, was die Vorinstanz ausgeblendet habe. Damit vermag er keine willkürliche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung darzutun. Denn die Gutachter der SMAB AG hatten Kenntnis der entsprechenden Austrittsberichte und berücksichtigten diese in ihrer Expertise, welche das kantonale Gericht für die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustands heranzog. Dass die Austrittsberichte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1, in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43; 8C_325/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.4 mit Hinweisen; 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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3.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Annahme einer revisionsweise unerheblichen Neubeurteilung nicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig. Wenn die Vorinstanz nun im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Dezember 2015 in Anlehnung an die Beurteilung vom 12. Mai 2011 weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausging, stellt dies - entgegen dem Beschwerdeführer - keine willkürliche Beweiswürdigung dar.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Mai 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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