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Informationen zum Dokument  BGer 1C_251/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_251/2017 vom 24.05.2017
 
{T 0/2}
 
1C_251/2017
 
 
Urteil vom 24. Mai 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Moos,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
 
Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Ungarn,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. April 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 26. Januar 2017 ersuchte das ungarische Justizministerium die Schweiz um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von einem Jahr, acht Monaten und 13 Tagen.
1
Am 27. Februar 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) die Auslieferung.
2
Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 20. April 2017 nicht ein.
3
B. Mit von ihm selbst verfasster Eingabe vom 26. April 2017 reichte A.________ beim Bundesamt Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ein mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben. Das Bundesamt leitete die Eingabe an das Bundesstrafgericht weiter, welches sie seinerseits zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte.
4
Mit von ihm selbst verfasster Eingabe vom 10. Mai 2017 an das Bundesamt ergänzte A.________ die Beschwerde. Das Bundesamt übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
5
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 reichte der Vertreter von A.________, Rechtsanwalt Michael Moos, dem Bundesgericht eine weitere Beschwerdeergänzung zu.
6
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
7
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdefrist bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln (Art. 48 Abs. 3 BGG).
8
Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 24. April 2017 in Empfang. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen begann somit am 25. April 2017 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 4. Mai 2017.
9
Der Beschwerdeführer übergab seine Eingabe vom 26. April 2017 am 28. April 2017 und damit innerhalb der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post. Die Eingabe ist rechtzeitig. Dass er sie dem Bundesamt eingereicht hat, schadet ihm gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG nicht.
10
Die Beschwerdeergänzungen vom 10. und 15. Mai 2017 sind dagegen verspätet und können deshalb nicht berücksichtigt werden.
11
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
12
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
13
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
14
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
15
2.2. Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Ein besonders bedeutender Fall liegt jedoch nicht vor.
16
Die Vorinstanz trat auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht hatte. In der Folge äusserte sich die Vorinstanz gleichwohl inhaltlich zu den vom Beschwerdeführer gegen die Auslieferung erhobenen Einwänden und beurteilte diese als offensichtlich unbegründet. Die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu.
17
Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.
18
3. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit rund vier Monaten in Auslieferungshaft und lebte offenbar bereits vorher in angespannten finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
19
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und Rechtsanwalt Michael Moos schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Mai 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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