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Informationen zum Dokument  BGer 4A_192/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_192/2017 vom 23.05.2017
 
4A_192/2017
 
 
Urteil vom 23. Mai 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verein B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Bregy,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. März 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Winterthur mit Urteil vom 12. Dezember 2014 eine arbeitsrechtliche Klage über Fr. 7'268.70 des Verein B.________ (Beschwerdegegner), gegen A.________ (Beschwerdeführer) guthiess und die von letzterem im Betrag von Fr. 14'000.-- erhobene Widerklage abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Oktober 2015 auf Berufung von A.________ hin den erstinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Klage bestätigte und die Widerklage im Umfang von Fr. 5'000.-- guthiess;
 
dass A.________ das Obergericht mit Eingabe vom 2. Januar 2017 um Revision des Urteils vom 27. Oktober 2015 ersuchte;
 
dass das Obergericht das Revisionsgesuch mit Urteil vom 6. März 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass A.________ gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben hat;
 
dass der Streitwert die gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in arbeitsrechtlichen Fällen geltende Grenze von Fr. 15'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist;
 
dass demzufolge die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (siehe Art. 113 BGG), mit der gemäss Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann;
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass sich das Obergericht in seinem Urteil vom 6. März 2017 ausdrücklich mit den im Revisionsgesuch vorgebrachten Argumenten auseinandersetzte und zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer vermöge keinen rechtsgenügenden Revisionsgrund darzutun;
 
dass der Beschwerdeführer auf diese Begründung keinen nachvollziehbaren Bezug nimmt, sondern dem Bundesgericht unter dem Titel "Prozessleitungsfehler mit erheblicher Willkür" frei seine eigene Sicht des arbeitsrechtlichen Streits der Parteien unterbreitet und sich dabei wiederholt gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2015 wendet, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist;
 
dass er der Vorinstanz im Übrigen pauschal vorwirft, "seine ausführliche Revisionsbegründung" nicht zur Kenntnis genommen zu haben, ohne im Einzelnen anhand der Erwägung 2.1-2.8 des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, welche konkreten Ausführungen im Revisionsgesuch das Obergericht aus seiner Sicht zu Unrecht nicht berücksichtigt hat;
 
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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