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Informationen zum Dokument  BGer 5A_367/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_367/2017 vom 16.05.2017
 
5A_367/2017
 
 
Urteil vom 16. Mai 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen einen Arrestbefehl,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. März 2017.
 
 
Erwägungen:
 
1. Auf Begehren der Beschwerdeführerin hin legte das Bezirksgericht March am 21. Juni 2016 für eine Forderung von Fr. 185'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016 Arrest auf das lebendige und tote Inventar des Landwirtschaftsbetriebs C.________ sowie die Direktzahlungen an den Beschwerdegegner durch das Landwirtschaftsamt Schwyz.
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Auf Einsprache des Beschwerdegegners hin hob das Bezirksgericht March den Arrestbefehl und dessen Vollzug auf (Verfügung vom 27. Oktober 2016). Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Sie verlangte, die Einsprache des Beschwerdegegners gegen den Arrestbefehl abzuweisen. Mit Beschluss vom 23. März 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts.
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Am 12. Mai 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Abweisung der Einsprache des Beschwerdegegners gegen den Arrestbefehl.
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2. Der angefochtene Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 28. März 2017 zugestellt worden. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist demgemäss am Donnerstag, 27. April 2017 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, sie habe die Frist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG gewahrt. Dies trifft nicht zu. Arresteinspracheentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG gilt der in Abs. 1 dieser Norm vorgesehene Fristenstillstand unter anderem in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht. Der Begriff der vorsorglichen Massnahme in Art. 98 BGG ist mit demjenigen in Art. 46 Abs. 2 BGG identisch (Urteil 5A_218/2007 vom 7. August 2007 E. 3.2). Die Beschwerde ist folglich verspätet.
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Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Mai 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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