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Informationen zum Dokument  BGer 1B_186/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_186/2017 vom 16.05.2017
 
{T 0/2}
 
1B_186/2017
 
 
Urteil vom 16. Mai 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung und -verweigerung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ im Zusammenhang mit einer Kollision gemäss am 20. November 2015 ergangenem Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung rechtskräftig freigesprochen wurde, nachdem er vorgängig gegen den von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erlassenen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte;
 
dass er am 15. März 2017 beim Obergericht des Kantons Zug eine Beschwerde einreichte, mit welcher er auf das genannte Strafverfahren bezogen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung geltend machte, nachdem er zwischen Anfang November 2014 und Anfang November 2015 fünfzehn Eingaben deponiert hatte, die, wie er geltend macht, zu Unrecht unbeantwortet geblieben seien;
 
dass die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 31. März 2017 auf die Beschwerde vom 15. März 2017 nicht eingetreten ist im Wesentlichen mit der Begründung, A.________ hätte seine Rügen ohne weiteres schon in einem früheren Verfahrensstadium vortragen können, weshalb ihm, nach inzwischen erfolgtem Freispruch, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der nunmehrigen Beschwerdeführung offenkundig fehle und diese als geradezu mutwillig zu erachten sei;
 
dass A.________ gegen diesen Beschluss, womit ihm Fr. 320.-- Verfahrenskosten auferlegt worden sind, mit Eingabe vom 5. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass er das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet und - trotz erfolgtem Freispruch - rügt, es sei eine Vielzahl der von ihm im Verfahren eingebrachten Dokumente bzw. Beweisanträge und Strafklagen "mutwillig" unbeachtet geblieben;
 
dass er dabei aber nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Mai 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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