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Informationen zum Dokument  BGer 8C_223/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_223/2017 vom 10.05.2017
 
{T 0/2}
 
8C_223/2017
 
 
Urteil vom 10. Mai 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Leistungskürzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Februar 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1989 geborene A.________ war seit 1. August 2010 bei der B.________ AG als Gipser angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. September 2010 geriet er mit C.________ und D.________ in eine vorerst verbale und anschliessend tätliche Auseinandersetzung. A.________ erlitt dabei eine Commotio/Contusio cerebri mit Rissquetschwunde occipital und leicht dislozierter Nasenbeinfraktur. Im weiteren Verlauf kam es zu einem posttraumatischen Syndrom mit permanenten Kopfschmerzen, Müdigkeit und Geräuschempfindlichkeit. Mit Verfügung vom 10. August 2015 kürzte die Suva die Geldleistungen um 50 % wegen Beteiligung an einer Schlägerei, woran sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2015 festhielt.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Februar 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das Ereignis vom 12. September 2010 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Kürzung der Geldleistungen um die Hälfte zu Recht bestätigt hat.
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2.1. Nach Art. 49 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 39 UVG werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen u.a. bei: a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert.
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2.2. Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldens-unabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 S. 320; Urteil U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 V 27, aber in: SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78, 8C_932/2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78, 8C_932/2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gestützt auf die Ausführungen zum Sachverhalt im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 stehe fest, dass dem tätlichen Angriff von C.________ und D.________ auf den Beschwerdeführer eine verbale Auseinandersetzung vorausgegangen sei. Spätestens als C.________ beim Parkplatz gefragt habe, wer ihn "agfigget" habe, hätte der Beschwerdeführer merken müssen, dass es um eine Provokation ging. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Reaktionen auf eine solche Provokation in aller Regel zu einer Eskalation der Situation führten, da es die provozierende Person geradezu auf Streit abgesehen habe. Wer sich unter diesen Umständen nicht entferne, sondern sich in eine verbale Auseinandersetzung einlasse bzw. mit der provozierenden Person einen Streit beginne, der müsse damit rechnen, dass es in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen könnte. Dies gelte umso mehr, als C.________ eine aggressive Grundstimmung verbreitet habe und alkoholisiert gewesen sei. Es sei nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, der Konfrontation mit C.________ bzw. der Gruppe, welcher dieser angehörte, aus dem Weg zu gehen.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, den Akten könnten keine Aussagen zum konkreten Inhalt der Gespräche entnommen werden. Es sei unklar, worüber die Beteiligten gestritten bzw. diskutiert hätten, ob in einem aggressiven Ton gesprochen worden sei und ob irgendwelche drohenden oder provozierenden Worte gefallen seien. Die Vorinstanz übersehe, dass das Ignorieren der Frage von C.________ viel eher als Provokation angesehen worden wäre. Es könne sehr provozierend sein, auf eine derartige Frage überhaupt nicht zu reagieren. Da die weitere Entwicklung des Gesprächs zwischen C.________ und ihm nicht ansatzweise habe rekonstruiert werden können, könne nicht einfach davon ausgegangen werden, er hätte sich in ein gefährliches Streitgespräch eingelassen. Die Vorinstanz stelle zutreffend fest, dass C.________ geradezu auf Streit aus gewesen sei. Die von den Strafverfolgungsbehörden festgestellte Gewaltbereitschaft von C.________ belege, dass eine tätliche Auseinandersetzung unausweichlich gewesen sei. Nichts spreche dafür, dass dieser von ihm abgelassen hätte, wenn er sich gleich zu Beginn umgedreht hätte, um in den Wald zurückzugehen.
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3.3. Die Vorinstanz stützte ihre sachverhaltlichen Feststellungen zum Geschehensablauf auf den Entscheid der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Danach steht fest, dass dem tätlichen Angriff von C.________ und D.________ auf den Beschwerdeführer eine verbale Auseinandersetzung vorausging. Dies ergibt sich auch aus dessen eigenen Angaben in der Schadensmeldung sowie aus den im Polizeirapport vom 9. September 2011 festgehaltenen Aussagen der befragten Auskunftspersonen. Aus dem erwähnten Strafentscheid ergibt sich zudem, dass C.________ unter Alkoholeinfluss stand und aggressiv war. Unter den gegebenen Umständen durfte sich der Versicherte auf die Frage von C.________, wer ihn "agfigget" habe, nicht auf eine verbale Auseinandersetzung mit diesem und D.________ einlassen. Der Beschwerdeführer musste erkennen, dass sein Einlassen auf die verbale Auseinandersetzung objektiv gesehen die Gefahr einschloss, in Tätlichkeiten überzugehen. Dies gilt umso mehr, als es gemäss Aussagen von E.________ (einer der beiden Begleiter des Versicherten) bereits zuvor auf dem Weg zum Fahrzeug zwischen C.________ und dem Versicherten zu einem Wortgefecht gekommen sei, wobei sich Letzterer wortstark geäussert habe. Entgegen der Auffassung des Versicherten ist allgemein bekannt, dass auch eine relativ banale verbale Auseinandersetzung schnell in Tätlichkeiten münden kann. Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
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3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.
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Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist irrelevant, worüber er mit C.________ und D.________ stritt bzw. diskutierte und ob dabei drohende oder provozierende Worte fielen. Massgebend ist, dass der tätlichen eine verbale Auseinandersetzung vorausging, an welcher sich der Versicherte beteiligte. Unbegründet erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz aus den Aussagen von E.________ geschlossen habe, dass er ein Schlägertyp sei und die Gefahr gesucht habe. Die Vorinstanz gelangte aufgrund der betreffenden Aussagen lediglich zum Schluss, dass E.________ etwas abseits stand, weil er mit der Gefahr einer Eskalation der Auseinandersetzung rechnete, was auch der Beschwerdeführer hätte merken müssen.
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Ob der Angriff durch C.________ auch erfolgt wäre, wenn der Versicherte sich nicht auf eine verbale Auseinandersetzung mit diesem und mit D.________ eingelassen hätte, lässt sich nachträglich nicht feststellen. Jedenfalls ist nicht erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass es ihm in keiner Art und Weise möglich gewesen wäre, der Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen. Insbesondere wurde er nicht von der gegnerischen Gruppe umzingelt. Zudem war es seinen beiden Begleitern ohne Weiteres möglich, sich zu entfernen und der Konfrontation zu entziehen. Mit der Vorinstanz ist daher dem Versicherten vorzuwerfen, sich auf eine verbale Auseinandersetzung eingelassen zu haben, die das Risiko in sich barg, in Tätlichkeiten auszuarten.
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3.5. Der Beschwerdeführer kann entgegen seiner Auffassung aus dem Urteil U 336/05 nichts zu seinen Gunsten ableiten. In jenem Fall waren der Versicherte und sein Begleiter im Begriff, mit dem Fahrzeug wegzufahren, als sie von zwei Fussgängern grundlos zum Anhalten veranlasst und an der Wegfahrt gehindert wurden, indem sich einer der beiden auf die Motorhaube legte und der andere die Türe der Beifahrerseite öffnete. Es wurde argumentiert, es sei eine natürliche und legitime Reaktion gewesen, dass der Fahrer und Beifahrer ausgestiegen seien, zumal die Aufforderung des Fahrers, von der Motorhaube zu steigen, nicht befolgt worden sei. Ein Wegfahren mit der Person auf der Motorhaube und mit offener Beifahrertüre wäre nicht möglich gewesen. Dem Versicherten und dem Fahrzeugfahrer könne kein unerzwungenes Verhalten vorgeworfen werden, welches das Risiko eines Raufhandels in sich geborgen habe (vgl. Urteil U 336/05 vom 17. August 2006 E. 2.1 und 2.2). Demgegenüber wäre es dem Beschwerdeführer wie dargelegt möglich gewesen, sich von der gegnerischen Gruppe zu entfernen und der Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen.
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3.6. Schliesslich rügt der Versicherte, dass es an der adäquaten Kausalität fehle. Selbst wenn er hätte merken müssen, dass eine tätliche Auseinandersetzung drohe, sei ausser Frage gestanden, dass eine derart massive Körperverletzung (wuchtiger Schlag mit einem Baseballschläger auf den Kopf) bevorgestanden habe. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen jungen Erwachsenen endeten in aller Regel mit relativ harmlosen Verletzungen, die keine lange Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten.
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Dem ist entgegenzuhalten, dass die Handlungsweise von C.________ bei all seiner Verwerflichkeit nicht als derart aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung zu betrachten ist, als dass mit einer entsprechenden Reaktion objektiv nicht zu rechnen war. Im Gegenteil kommt es nicht selten vor, dass bei tätlichen Auseinandersetzungen (gefährliche) Gegenstände wie Holzstöcke oder Messer zum Einsatz kommen, die dementsprechend auch zu schweren Verletzungen führen können. Der Einsatz solcher Gegenstände schliesst daher nicht aus, den adäquaten Kausalzusammenhang zur Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu bejahen (Urteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 5.2.3 mit Bezug auf den Einsatz eines Messers mit Hinweis auf RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311, U 360/04 Sachverhalt A und E. 2; SVR 1995 UV Nr. 29 S. 85, U 106/92 E. 3 und 6).
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3.7. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV qualifiziert und die Voraussetzungen für eine Kürzung der Geldleistungen bejaht hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Mai 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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