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Informationen zum Dokument  BGer 8C_292/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_292/2017 vom 09.05.2017
 
{T 0/2}
 
8C_292/2017
 
 
Verfügung vom 9. Mai 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Departement für Wirtschaft,
 
Soziales und Umwelt Basel-Stadt,
 
Generalsekretariat,
 
Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Appellationsgerichts Basel-Stadt
 
vom 29. März 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai 2017, mit welcher dieses die von A.________ beim Bundesgericht am 26. April 2017 (Poststempel) angefochtene Verfügung vom 29. März 2017 aufhob,
1
 
in Erwägung,
 
dass mit der erfolgten Aufhebung der Verfügung des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 29. März 2017 der Beschwerde vom 26. April 2017 das Anfechtungsobjekt entzogen ist,
2
dass sie folglich im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG wegen eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (statt vieler: Urteil 8C_911/2012 vom 4. November 2013),
3
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht für hinfällig erweist,
4
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Mai 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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