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Informationen zum Dokument  BGer 8C_151/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_151/2017 vom 09.05.2017
 
{T 0/2}
 
8C_151/2017
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 15. Dezember 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2016,
1
in die Verfügung vom 8. März 2017, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A._________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
2
in die hernach zum Kostenvorschuss geführte Korrespondenz zwischen A._________ und dem Bundesgericht, wozu auch die Verfügung vom 4. April 2017 zählt, mit welcher A._________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 2. Mai 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss - wie in seinem letzten Schreiben vom 12. April 2017 in Aussicht gestellt - auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
5
dass anders als noch in den Verfahren 8C_712/2016 und 8C_733/2016 ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beim Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausser Frage steht,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Mai 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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