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Informationen zum Dokument  BGer 5A_658/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_658/2016 vom 09.05.2017
 
5A_658/2016
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.__ ______ sel.,
 
Beschwerdeführer,
 
Erben von A.________ sel.:
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
4. E.________,
 
5. F.________,
 
6. G.________,
 
gegen
 
H.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lütolf,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Dienstbarkeit (Fahrwegrecht),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. Juni 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juni 2016, mit welchem die Klage von A.________ auf Verpflichtung von H.________, die Gitterabschrankung auf der Südseite und das Gartentor auf der Westseite ihres Grundstückes zu öffnen und die Bäume im Bereich der Fahrwegrechtsfläche zu entfernen, abgewiesen und die Widerklage auf Löschung des Fahrwegrechts gutgeheissen wurde,
1
in die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 12. September 2016,
2
in das Schreiben des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters vom 31. Januar 2017, wonach der Beschwerdeführer gestorben sei,
3
in die an alle Erben verschickte Aufforderung vom 15. Februar 2017, dem Bundesgericht bis zum 30. April 2017 die für die Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge einzureichen (behördliche Erbenbescheinigung, Bevollmächtigung eines allfälligen gemeinsamen Vertreters und Erklärung aller Erben, ob an der Beschwerde festgehalten wird), andernfalls das Verfahren abgeschrieben werde,
4
 
in Erwägung,
 
dass sich innert der gesetzten Frist kein Erbe in irgendeiner Form gemeldet hat,
5
dass mithin von einem stillschweigenden Verzicht auf die Weiterführung des Verfahrens bzw. von einer Abstandserklärung der Erben auszugehen ist,
6
dass folglich das Beschwerdeverfahren durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 1 BZP),
7
dass vorliegend die Gerichtskosten der auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichtenden bzw. den Abstand erklärenden Seite aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG),
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Verzichts auf Weiterführung bzw. Abstandserklärung der beschwerdeführenden Seite als erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der beschwerdeführenden Seite auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
 
3. Dieses Urteil wird B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ sowie G.________ als Erben des Beschwerdeführers sel., der Beschwerdegegnerin, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Teilungsamt U.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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