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Informationen zum Dokument  BGer 4A_151/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_151/2017 vom 09.05.2017
 
4A_151/2017
 
 
Urteil vom 9. Mai 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.________ AG,
 
2.  B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. C.________,
 
2. D.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unerlaubte Handlung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 6. Februar 2017 im Rahmen einer Berufung gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO des Bezirksgerichts Luzern gleich wie die erste Instanz erkannt hat, zwischen den vom Beschwerdeführer 2 und einem weiteren Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 1 am 16. September 2008 vorgenommenen Bohrungen im Boden des Dachgeschosses einer Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1 und dem Ausbruch eines Brandes in dieser Liegenschaft bestehe ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang;
 
dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht im Wesentlichen beantragen, festzustellen, der Kausalzusammenhang bestehe nicht;
 
dass die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, inwiefern sie an der beantragten Feststellung ein hinreichendes Feststellungsinteresse hätten, und sich aus der Beschwerdebegründung und dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass sie eine Abweisung der Klage anstreben, weshalb ihr Rechtsbegehren in diesem Sinne entgegenzunehmen ist;
 
dass der angefochtene Entscheid, der das kantonale Verfahren nicht abschliesst (vgl. Art. 90 f. BGG), einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG darstellt, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) betrifft;
 
dass derartige Zwischenentscheide, soweit sie sich auf den Endentscheid auswirken, zusammen mit diesem angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG) und eine separate Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass es den Beschwerdeführern obliegt darzutun, dass eine der in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sofern dies nicht geradezu in die Augen springt (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 400);
 
dass die Beschwerdeführer zwar geltend machen, der Fall sei entschieden, wenn die Kausalität zu verneinen sei, in ihrer Beschwerde aber über weite Strecken das Gutachten, auf das die Vorinstanz abgestellt hat, als unvollständig beanstanden und auf Beweise verweisen, die nicht abgenommen worden seien;
 
dass bei Begründetheit dieser Rügen wohl kein Endentscheid ergehen könnte, sondern zur Ergänzung des Gutachtens beziehungsweise des Beweisverfahrens eine Rückweisung erfolgen müsste;
 
dass die Beschwerdeführer behaupten, mit Verneinung der Kausalität entfiele ein weitläufiges Beweisverfahren bezüglich der Schadenshöhe und der Frage, ob und inwieweit der Schaden bereits durch die Zahlung der Gebäudeversicherung gedeckt wurde;
 
dass die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einschränkend verstanden wird, da sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit der Streitsache befassen soll, und ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, sondern sich beispielsweise auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst, die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes nicht rechtfertigt (Urteil 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweis; vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48 in fine);
 
dass die Beschwerdeführer nicht konkret anhand der Umstände und der offenen Streitpunkte aufzeigen, dass zur Bestimmung der Schadenshöhe ein aufwendiges Beweisverfahren notwendig wird;
 
dass unklar bleibt, weshalb die Frage, inwieweit der Schaden bereits durch die Zahlung der Gebäudeversicherung gedeckt wurde, mit einem aufwendigen Beweisverfahren verbunden sein sollte;
 
dass sich die Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG berufen und auf die Verfahrensverzögerung hinweisen, die eine erneute Beurteilung der Kausalität durch die Vorinstanz mit sich bringen würde;
 
dass der nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur (also durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht behebbar) sein muss und rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.);
 
dass der Zwischenentscheid im fortgesetzten Verfahren grundsätzlich verbindlich ist (Urteile 4A_498/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2; 4A_591/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen), so dass die Vorinstanz darauf im weiteren Verfahren nicht zurückkommen kann;
 
dass insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, da der Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG vor Bundesgericht zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann;
 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;
 
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden, wobei keine Parteientschädigung geschuldet ist, da den Beschwerdegegnern kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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