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Informationen zum Dokument  BGer 9C_240/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_240/2017 vom 01.05.2017
 
{T 0/2}
 
9C_240/2017
 
 
Urteil vom 1. Mai 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. Juli 2016, worin an der angeordneten polydisziplinären Begutachtung, dem Fragenkatalog sowie den begutachtenden Ärzten festgehalten wurde,
1
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2017, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte,
2
in die am 27. März 2017 hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der A.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der Verfügung vom 25. Juli 2016 sei auf die erneute Begutachtung zu verzichten und ihm rückwirkend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
4
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
5
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen und 318),
6
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern im Wesentlichen rügt, eine neuerliche Begutachtung sei zur Beurteilung der beantragten Rentenerhöhung weder notwendig noch ihm zumutbar,
7
dass materielle Einwendungen - wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung - dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können (statt vieler: Urteile 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2),
8
dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Begutachtung sei ihm nicht zumutbar, auf die Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach der angefochtene Entscheid über die Anordnung einer Begutachtung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 9C_474/2014 E. 2.2),
9
dass letztlich die ärztlichen Sachverständigen die medizinische Frage beantworten müssen, ob - und gegebenenfalls unter welchen Rahmenbedingungen - eine Begutachtung verantwortbar ist (Urteile 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2; 9C_922/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen),
10
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die Vorinstanz vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Entscheids - Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen),
11
dass über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers noch nicht entschieden wurde, weshalb auf sein Vorbringen, es sei ihm rückwirkend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, ebenfalls nicht einzutreten ist,
12
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig und deshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG unter Auferlegung reduzierter Gerichtskosten zu erledigen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
13
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Mai 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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