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Informationen zum Dokument  BGer 5A_358/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_358/2016 vom 01.05.2017
 
5A_358/2016
 
 
Urteil vom 1. Mai 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung; nachehelicher Unterhalt,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 30. März 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ und B.________ (beide Jahrgang 1963) heirateten 1990. Aus der Ehe gingen zwei heute volljährige Kinder hervor. Am 29. November 2013 schlossen die Parteien betreffend die Scheidungsfolgen eine Teilvereinbarung. Über die Fragen des nachehelichen Unterhalts konnten sie sich nicht einigen.
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B.
 
B.a. Am 21. Februar 2014 reichte B.________ am Zivilgericht des Seebezirks (Kanton Freiburg) die Scheidungsklage gemäss Art. 286 Abs. 2 ZPO ein. Für die Zeit, bis das erste Kind die Erstausbildung abgeschlossen hat, forderte sie ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt im Umfang von Fr. 2'750.-- pro Monat und für die Zeit bis zum Abschluss der Erstausbildung des zweiten Kindes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'250.--. Für die Zeit danach bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung verlangte sie, die Frauenalimente auf Fr. 3'450.-- zu bestimmen. Mit Klageantwort vom 3. April 2014 schloss A.________ auf Abweisung der Klage und beantragte festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
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B.b. Am 19. November 2014 schied das Bezirksgericht die Ehe von A.________ und B.________. Es genehmigte die Scheidungsvereinbarung vom 29. November 2013 (Bst. A) und verurteilte A.________, B.________ wie folgt Unterhalt zu bezahlen: Fr. 2'673.-- pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 28. Februar 2023 und Fr. 1'773.-- vom 1. März 2023 bis zum Erreichen ihres AHV-Alters.
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C. Gegen diesen Entscheid legten A.________ Berufung und B.________ Anschlussberufung beim Kantonsgericht Freiburg ein. Mit Urteil vom 30. März 2016 hiess dieses die Berufung teilweise gut. Neu wurde A.________ verpflichtet, B.________ folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge auszurichten: Fr. 2'500.-- ab Rechtskraft des Urteils bis zum 28. Februar 2023 und Fr. 1'750.-- vom 1. März 2023 bis zum Erreichen ihres ordentlichen AHV-Alters (Dispositiv-Ziff. II). Die Anschlussberufung von B.________ wies das Kantonsgericht ab (Dispositiv-Ziff. III). Betreffend die berufliche Vorsorge wurde die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen, damit sie das Teilungssubstrat der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Parteien feststellt und die erforderlichen Anordnungen gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen trifft (Dispositiv-Ziff. IV).
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D.
 
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Mai 2016 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, die monatlichen Frauenalimente wie folgt festzusetzen: Fr. 850.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 28. Februar 2023 und Fr. 375.-- ab 1. März 2023 bis zum 29. August 2027. Ferner sei B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verurteilen, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von 3/4 zu tragen und ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- und für das zweitinstanzliche eine solche von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
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D.b. Das Bundesgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 8. Juni 2016 praxisgemäss für die bis und mit April 2016 geschuldeten Frauenunterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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D.c. Das zur Vernehmlassung eingeladene Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Schreiben vom 9. Januar 2017). Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Auf ihre Vernehmlassung vom 23. Januar 2017, die dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht wurde, wird im Sachzusammenhang eingegangen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 141 III 395 E. 2.1 S. 397).
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1.2. Im Unterhaltsstreit fällt das Kantonsgericht ein eigenes Urteil; was die berufliche Vorsorge angeht, weist es die Sache an die erste Instanz zurück (s. Sachverhalt Bst. C).
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1.2.1. Entscheidet die erste Instanz (oder das obere kantonale Gericht) endgültig über einen Teil des gestellten Rechtsbegehrens, liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 Bst. a BGG vor (s. bspw. BGE 135 V 141 E. 1.4.4-1.4.6 S. 146 ff.; vgl. auch Urteile 9C_166/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 1.2 und 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 2.3). Dasselbe gilt, wenn das Gericht über ein oder mehrere von einer Mehrzahl von Rechtsbegehren entscheidet. Der Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist indes nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Unabhängigkeit ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstandes abschliessend beurteilt. Besteht die Gefahr, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht, liegt kein anfechtbarer Teilentscheid vor (zum Ganzen: BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 ff.). Im Sinne einer Gegenausnahme wird ein Rückweisungsentscheid, der den kantonalen Behörden keinen Beurteilungsspielraum einräumt und nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, als Endentscheid behandelt (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148).
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1.2.2. Angefochten ist vor Bundesgericht lediglich der kantonsgerichtliche Sachentscheid über den nachehelichen Unterhalt. Was die Rückweisung anbelangt, bleibt dem Zivilgericht nur mehr die Aufgabe, die zwischen den Parteien vereinbarte und gerichtlich genehmigte hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten BVG-Altersguthaben zu vollziehen. Diesbezüglich verfügt das Zivilgericht weder über einen Handlungs- noch über einen Ermessensspielraum, sind die Modalitäten, nach denen diese hälftige Teilung durchzuführen ist, doch klar vom Gesetz vorgegeben. Angesichts dessen erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als Endentscheid (Art. 90 BGG).
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1.3. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Nachdem sich der Streit einzig um den nachehelichen Unterhalt dreht, ist von einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur auszugehen. Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht, das Kantonsgericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist an der Aufhebung bzw. Änderung des vorinstanzlichen Urteils interessiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162). Weiter ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
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3. Mit Blick auf die Eigenversorgungskapazität der Frau ist umstritten, ob sich die Beschwerdegegnerin einen Mietertrag für ihre in U.________ (BE) gelegene Eineinhalbzimmerwohnung anrechnen lassen muss.
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3.1. Die Vorinstanz verneint dies mit der Begründung, dass die Eigentumswohnung mit einem Steuerwert von Fr. 91'370.-- der Beschwerdegegnerin vor 17 Jahren geschenkt worden sei und seither ausschliesslich der privaten Nutzung der Familie gedient habe. Die Beschwerdegegnerin habe auch nach der Scheidung Anspruch auf Beibehaltung dieses während der Ehe gelebten Standards. Dies ergebe sich aus dem Vertrauensschutz bei lebensprägenden Ehen, der hier grundsätzlich zum Tragen komme. Ob die Wohnung gewinnbringend vermietet werden könnte, könne deshalb offenbleiben.
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3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich festzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten sei, aus der Vermietung ihrer Wohnung einen Ertrag zu erzielen und auf diese Weise für ihren Unterhalt aufzukommen. Vom gelebten Standard, wie ihn die Beschwerdegegnerin geltend mache und wie er von den Vorinstanzen geschützt werde, sollten beide Parteien profitieren. Weshalb die Beschwerdegegnerin einen in ihrem Eigengut befindlichen Vermögenswert nicht dazu nützen könne, ihren eigenen Bedarf zu decken, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdegegnerin sei deshalb ein hypothetischer Vermögensertrag in der Höhe von monatlich Fr. 600.-- aufzurechnen. Eventualiter sei ein Gutachten über den potentiellen Vermögensertrag einzuholen. Indem die Vorinstanz den Beweisantrag betreffend die Ermittlung des Vermögensertrags abweise, verfalle sie in Willkür.
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3.3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Nutzung der Ferienwohnung während der Ehe zum gelebten Lebensstandard gehört habe. Die Wohnung werde heute von ihr und den volljährigen Kindern genutzt; eine Vermietung sei ihr nicht zuzumuten. Ausserdem bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sich bei einer Vermietung der Eineinhalbzimmerwohnung ein monatlicher Reinertrag von Fr. 600.-- erzielen lasse. Ferner weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Gegenüberstellung seiner Einnahmen und seines Bedarfs ohne weiteres die Möglichkeit habe, ebenfalls eine Ferienwohnung zu unterhalten. Besonders gelte dies für die Zeit nach der Reduktion und dem späteren Wegfall der Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Zudem habe er nach wie vor die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Bootes. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ihr sehr bescheidene Wohnkosten angerechnet würden. Ihre in der Anschlussberufung geltend gemachte Forderung, den Ehegattenunterhalt nach Wegfall des Kinderunterhalts zu erhöhen, sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer gönne sich dagegen zusammen mit seiner Freundin Wohnkosten von monatlich Fr. 2'530.-- als Ersatz für die frühere grosszügige Liegenschaft der Familie.
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Ausgangspunkt für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Ehegatten. Dieser bezieht sich auf den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selbst zu decken in der Lage ist (sog. "Eigenversorgungskapazität"; Art. 125 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488 mit Hinweisen). Zum Einkommen eines Ehegatten zählen nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern auch die Erträgnisse aus seinem Vermögen (Art. 125 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB; Urteil 5A_433/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 7.3.2).
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3.4.2. Zu Recht legt der Beschwerdeführer den Finger darauf, dass das Kantonsgericht die Bedarfs- und die Einnahmeseite im angefochtenen Entscheid nicht klar auseinanderhält, wenn es einfach offenlässt, ob die besagte Ferienwohnung gewinnbringend vermietet werden könnte. Trotzdem hält der angefochtene Entscheid im Ergebnis vor Bundesrecht stand. Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des bis zur Trennung gelebten Standards einen Anspruch darauf hat, die besagte Wohnung regelmässig für Ferien nutzen zu können, stellt der Beschwerdeführer nämlich nicht in Abrede. Ebenso wenig behauptet er, dass der monatliche Reinertrag, den die Beschwerdegegnerin aus ihrer Wohnung seiner Meinung nach erzielen könnte, den Betrag von Fr. 600.-- überschreitet. Allerdings beklagt er sich darüber, dass bei der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nur die Beschwerdegegnerin von der Ferienwohnung profitiere (E. 3.2). Zumindest sinngemäss macht er damit geltend, dass nicht nur bei der Beschwerdegegnerin, sondern im selben Umfang auch in seinem eigenen Bedarf ein monatliches "Feriengeld" zu berücksichtigen sei. Dagegen setzt sich die Beschwerdegegnerin nicht zur Wehr (E. 3.3). Ist unter den Parteien in diesem Sinn aber unbestritten, dass zum gebührenden Unterhalt eines jeden Ehegatten auch eine monatliche Ausgabenposition von Fr. 600.-- für Ferien gehört, und gestützt darauf die Bedarfsaufstellung beider Parteien um Fr. 600.-- zu erhöhen, so läuft die Forderung des Beschwerdeführers ins Leere: Zum einen zöge die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags von Fr. 600.-- auf Seiten der Beschwerdegegnerin gar keine Reduktion ihres Unterhaltsanspruchs nach sich, weil dieses Einkommen durch die erwähnte Bedarfsposition aufgewogen würde. Zum andern ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen, dass auch dem Beschwerdeführer nach Deckung seines eigenen gebührenden Unterhalts und der Bezahlung der Frauenalimente ein monatlicher Überschuss verbleibt, der den Betrag von Fr. 600.-- übersteigt. Dem angefochtenen Entscheid zufolge erzielt der Beschwerdeführer bis Februar 2023 ein Monatseinkommen von Fr. 13'324.40, dem ein Bedarf von Fr. 9'322.50 gegenübersteht. Diese Zahlen stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage. Bezahlt er bei dieser Ausgangslage nun monatliche Frauenalimente von Fr. 2'500.--, so resultiert daraus ein Freibetrag von Fr. 1'501.90 (Fr. 13'324.40./. Fr. 9'322.50./. Fr. 2'500.--). Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich auch der Beschwerdeführer im selben Umfang wie sie selbst Ferien leisten kann. Für die Zeit ab März 2023 bleibt es bei der erstinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Ferienwohnung für ihre Altersvorsorge einsetzen muss. Diese Erkenntnis war schon vor dem Kantonsgericht unbestritten.
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4. Streitig ist weiter, ob die Vorinstanz den Grundbetrag der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'200.-- um Fr. 600.-- auf Fr. 1'800.-- erhöhen durfte.
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4.1. Die Vorinstanz verweist auf den während der Ehe gepflegten Lebensstandard und das "Familieneinkommen" von durchschnittlich rund Fr. 13'000.--/14'000.-- im Monat. Der Beschwerdeführer habe nicht aufzeigen können, dass sich die Familie über die Jahre verschuldet (und über ihre Verhältnisse gelebt) hätte. Der Kreditkartenabrechnung vom 21. Februar 2013, die einen Saldo von Fr. 10'383.35 ausweise, lasse sich nicht entnehmen, wofür das Geld verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet oder bewiesen, dass gegen die Parteien eine Betreibung eingeleitet worden wäre oder Verlustscheine bestünden.
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4.2. Nach der Meinung des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie ihm auferlege, sämtliche in der Vergangenheit und während des Zusammenlebens angefallenen Zahlungen zu belegen. Völlig grotesk sei es, wenn sie von ihm zudem verlange, seine Überschuldung zu belegen bzw. Betreibungen oder Verlustscheine vorzuweisen. Im Übrigen habe er anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2014 dargelegt, dass die finanziellen Probleme seit dem Hauskauf angefangen hätten und fortwährend darüber diskutiert worden sei, wie das Schuldenproblem hätte gelöst werden sollen. Dazu werde auch in der Klageschrift vom 3. April 2014 (und in der Berufung vom 5. Januar 2015) Stellung bezogen. In der Klageschrift werde auch auf Urkunden verwiesen, aus denen hervorgehe, dass der Schuldenstand im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts rund Fr. 17'000.-- betragen habe. Nach der Meinung des Beschwerdeführers wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen zu belegen, dass die während der Ehe angehäuften Schulden nicht gemeinsame Schulden gewesen seien. Indem das Kantonsgericht dies übersehe, verletze es in willkürlicher Weise die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime und die Regeln über die Beweislastverteilung. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass die Parteien während der Ehe schlicht über ihre Verhältnisse gelebt hätten. Dies werde auch dadurch belegt, dass ihm, dem Beschwerdeführer, während der Zeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. der Trennung ein Betrag in der Höhe von Fr. 500.-- an die Bedarfsrechnung angerechnet worden sei. Die gemeinsamen Schulden seien erst durch den Verkauf der einst gemeinsamen Liegenschaft in V.________ abgetragen worden. Die Beschwerdegegnerin habe diese Position "somit letztendlich dadurch akzeptiert".
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer über die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung beklagt, erschöpfen sich seine Erörterungen darin, dass er dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht gegenüberstellt. Dass Ausführungen zur Zusammensetzung der Kreditkartenabrechnung unterblieben sind, stellt er nicht in Abrede. Ebenso wenig vermag er zu erklären, warum Urkunden aus einem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet wären, allfällige Liquiditätsprobleme der Familie zu belegen. Schliesslich ruft er zwar seine kantonalen Eingaben in Erinnerung. Dass deren Inhalt im vorinstanzlichen Verfahren keinen Eingang in die Beweiswürdigung gefunden hätte, behauptet er jedoch nicht. Fehl geht auch die Rüge, das Kantonsgericht verletze die Dispositionsmaxime. Dieser Grundsatz hat mit der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung nichts zu tun. Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Wie sich aus den Begehren der Parteien und dem vorinstanzlichen Urteilsspruch ergibt, spricht das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin nachehelichen Unterhalt nicht in grösserem Umfang zu, als sie verlangt hat. Unbegründet ist schliesslich die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt habe. Rechtsprechungsgemäss obliegt der Nachweis einer Sparquote dem Unterhaltsschuldner (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488). In gleicher Weise hat er auch nachzuweisen, dass die Parteien ihren während der Ehe gelebten Standard - in den Worten des Beschwerdeführers - "auf Pump" finanziert haben. Denn in beiden Fällen verfolgt der Unterhaltsschuldner mit der behaupteten Tatsache das Ziel, seine Unterhaltspflicht zu reduzieren (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273). Ob eine bestimmte Tatsache bestritten wurde (und in der Folge bewiesen werden muss, vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO), ist jedoch keine Frage der Beweislastverteilung, sondern eine solche des Prozesssachverhalts (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.1). Um dagegen aufzukommen, müsste der Beschwerdeführer nachweisen, dass das Kantonsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG; s. E. 2) feststellt, wenn es dem angefochtenen Entscheid zumindest implizite die Annahme zugrunde legt, dass die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten gemeinsamen Schulden von Fr. 17'000.-- bestritten habe. Allein dazu genügt es nicht, einfach die fehlende Bestreitung zu behaupten.
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4.3.2. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Im konkreten Fall ermittelt die Vorinstanz den Unterhalt einstufig. Gleichzeitig nimmt sie bei den Bedarfszahlen aber Pauschalierungen vor, indem sie von einem Grundbedarf von Fr. 1'200.-- ausgeht und diesen Betrag um Fr. 600.-- erhöht. Angesichts eines aktuellen "Familieneinkommens" zwischen Fr. 13'000.-- und Fr. 14'000.-- und dem der Vorinstanz bei der Unterhaltsbemessung zustehenden Ermessen (E. 2) ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden (s. Urteil 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Eine strikte Anlehnung an die in Anwendung von Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens drängt sich nur bei knappen Einkommenverhältnissen auf (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3 S. 339).
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5. Die Parteien streiten sich darüber, welches Arbeitspensum der Beschwerdegegnerin in welcher Branche zugemutet werden und welches Einkommen sie dabei erzielen kann.
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5.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin eine Lehre als Verkäuferin absolviert hat. Seit der Geburt der Tochter (1992) bis 2002 sei sie Hausfrau und Mutter gewesen. Ab 2002 habe sie im Teilzeitpensum gearbeitet. Auf diese Weise habe sie zwischen 2009 und 2012 durchschnittlich ca. Fr. 600.-- bis Fr. 1'200.-- monatlich an das Familieneinkommen beigetragen. Heute gehe die Beschwerdegegnerin vier verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach: Sie arbeite an der Rezeption des C.________s, beim Fahrdienst des Vereins D.________, bei der E.________ und als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt. Insgesamt verdiene sie damit Fr. 2'340.-- bei einem effektiven Beschäftigungsgrad von 70 %. Zumutbar sei ihr allerdings ein Arbeitspensum von 80 %. Gestützt darauf rechnet die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'675.-- an.
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5.2. Der Beschwerdeführer verlangt, dass der Beschwerdegegnerin ein Arbeitspensum von 100 % und ein Einkommen von monatlich netto Fr. 4'047.20.-- angerechnet wird. Was die Ermittlung des Arbeitspensums angeht, wirft er der Vorinstanz vor, sich auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F.________ vom 18. Februar 2015 zu stützen. Dieses Beweismittel ist nach der Meinung des Beschwerdeführers nicht im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO rechtzeitig in den Prozess eingeführt worden, weil die Beschwerdegegnerin eine Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt schon vor erster Instanz hätte vorbringen können. Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer das besagte Zeugnis auch nicht für schlüssig. So habe Dr. med. G.________ in seinem Arztbericht vom 3. März 2010 festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin vor der Einsetzung der Knieprothese ohne die geringsten Probleme stundenlang Ski fahren konnte. Am 11. Oktober 2011 habe Dr. med. G.________ festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeit ab dem 14. November 2011 wieder zu 100 % aufnehmen könne. Am 5. März 2013 sei die Beschwerdegegnerin Ski fahren gegangen. An der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2014 habe sie ausgeführt, weiterhin Ski zu fahren. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass sich in den Akten kein einziges objektives Beweismittel finde, aus dem sich ergäbe, dass es der Beschwerdegegnerin nicht zumutbar wäre, 100 % zu arbeiten. Mit Bezug auf die Höhe des anrechenbaren Einkommens kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin im Detailhandel bei einem Vollzeitpensum ein monatliches Einkommen von Fr. 4'497.-- (brutto) bzw. Fr. 4'047.20 (netto) erzielen könne. Er beruft sich hierbei auf den Medianwert des Lohnrechners des Bundes, der auch im angefochtenen Entscheid Erwähnung findet. Warum der Erwerbsunterbruch der Beschwerdegegnerin der Anwendung dieser statistischen Erhebungen entgegenstehe, sei "nicht nachvollziehbar" und werde von der Vorinstanz auch nicht "auf irgendeine Art und Weise belegt".
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Erwägung 5.3
 
5.3.1. Nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht für alle Matrimonialsachen entwickelt hat, darf der Richter bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, soweit der unterhaltsberechtigte wie auch der unterhaltspflichtige Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE a.a.O., E. 4c/bb S. 7).
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5.3.2. Die Kritik, die der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Entscheid übt, verfängt nicht. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F.________ vom 18. Februar 2015 im Berufungsverfahren als Beweismittel zugelassen zu haben. Bei dieser Urkunde handelt es sich gemäss dem angefochtenen Entscheid um eine Beilage zur Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2015. Wie die Beschwerdegegnerin das ärztliche Zeugnis früher in den Prozess hätte einbringen können, bleibt unerfindlich. Dass die vom Arzt festgehaltene gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin bereits früher bestand, ändert daran nichts. Ein neues Beweismittel kann auch zum Beweis einer bereits vor der ersten Instanz behaupteten Tatsache vorgebracht werden. Gegenteilig wäre bloss dann zu entscheiden, wenn die gesundheitliche Situation der Beschwerdegegnerin vor erster Instanz noch gar kein Thema gewesen wäre, bei zumutbarer Sorgfalt aber hätte vorgebracht werden können (PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 39 zu Art. 317 ZPO). Solcherlei macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Durfte die Vorinstanz das Arztzeugnis vom 18. Februar 2015 im Berufungsverfahren berücksichtigen, kann auch nicht gesagt werden, dass ihr kein "objektives Beweismittel" vorgelegen hätte, das gegen eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 100 % spräche. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz darüber hinaus eine willkürliche Beweiswürdigung vorwirft, übt er appellatorische Kritik am von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Darauf ist nicht einzutreten (E. 2).
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5.3.3. Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin angesichts ihres Alters und ihres Gesundheitszustands ein Arbeitspensum von 80 % zumutet. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin bereits in der Vergangenheit erwerbstätig und im relevanten Trennungszeitpunkt (1. April 2013) noch nicht 50 Jahre alt war. Auch steht hier nicht der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zur Diskussion, sondern (bloss) die Ausdehnung einer bereits ausgeübten teilzeitlichen Erwerbstätigkeit. Allein unter dem Gesichtspunkt ihres Lebensalters musste die Beschwerdegegnerin in dieser Situation damit rechnen, dass ihr mit Blick auf ihre nacheheliche Eigenversorgungskapazität ein Arbeitspensum von 100 % angerechnet werden könnte (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108 f.; Urteil 5A_201/2016 vom 22. März 2017 E. 8.1). Dies bedeutet freilich nicht, dass das Kantonsgericht sein Ermessen bundesrechtswidrig ausübt, wenn es der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation trotzdem kein Vollzeitpensum anrechnet. Denn aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt nicht, dass das Alter des Ehegatten gegenüber den weiteren Beurteilungskriterien wie der Gesundheit, der Ausbildung, den persönlichen Fähigkeiten des Ehegatten und der Arbeitsmarktlage Vorrang genösse (Urteil 5A_201/2016 a.a.O.).
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5.3.4. Unbehelflich sind schliesslich auch die Argumente, die der Beschwerdeführer mit Blick auf die Höhe des anrechenbaren Einkommens vorträgt. Denn die weitschweifigen Erörterungen beschäftigen sich lediglich mit der Frage, welches Einkommen die Beschwerdegegnerin in ihrem erlernten Beruf heute auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte. Nun scheitert für das Kantonsgericht die Berücksichtigung eines höheren Erwerbseinkommens als desjenigen, das es der Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre gegenwärtigen Erwerbstätigkeiten anrechnet, aber nicht an der Möglichkeit, sondern an der Zumutbarkeit, bei einem 80%-Pensum mehr als Fr. 2'675.-- zu verdienen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit hätte, im Detailhandel bei gleichem Beschäftigungsgrad mehr zu verdienen, bedeutet nicht, dass es ihr auch zumutbar ist, in diese ihr mittlerweile fremd gewordene Branche zurückzukehren. Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (Urteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
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6. Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich der Vorsorgeunterhalt, den das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin zuspricht.
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6.1. Das Kantonsgericht erinnert zunächst daran, dass die Parteien im Rahmen ihrer (gerichtlich genehmigten) Teileinigung (s. Sachverhalt Bst. A und B.b) vereinbart hätten, die während der Ehe geäufneten Guthaben aus der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen. Per 31. Juli 2014 weise der Beschwerdeführer eine zu teilende Austrittsleistung von Fr. 836'570.-- auf. In der Folge beschäftigt sich das Kantonsgericht mit der voraussichtlichen Altersvorsorge der Parteien. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Monatseinkommen von rund Fr. 13'324.40 bis Februar 2023 auch nach der Scheidung massgebliche Beiträge an die eigene Altersvorsorge werde leisten können, an denen die Beschwerdegegnerin nicht mehr partizipieren werde. Nach den Berechnungen seiner Vorsorgeeinrichtungen werde der Beschwerdeführer ab 1. März 2023 eine Altersrente von Fr. 6'755.10 beziehen. Aus dem Vorsorgeausweis der Beschwerdegegnerin gehe demgegenüber hervor, dass sie mit ihrer Arbeitstätigkeit beim C.________ im Alter von 64 Jahren Anspruch auf eine Rente von lediglich Fr. 1'729.-- haben werde. Mit den übrigen Arbeitstätigkeiten, welche die Beschwerdegegnerin zur Zeit ausübe, werde sie diese Rente nicht oder nicht massgeblich steigern können. In Anbetracht dieser Situation kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die erste Instanz ein Bedürfnis der Beschwerdegegnerin nach zusätzlicher Altersvorsorge bis und mit Februar 2023 zu Recht bejaht habe. Die Beschwerdegegnerin habe Anspruch auf einen Vorsorgeunterhalt, der es ihr erlaube, auch nach der Scheidung eine angemessene Altersvorsorge zu äufnen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Zahlung von Fr. 21'018.43 an die 3. Säule der Beschwerdegegnerin geleistet zu haben, vermöge daran nichts zu ändern. Gegen die Angemessenheit des erstinstanzlich festgesetzten Betrages von monatlich Fr. 300.-- wende der Beschwerdeführer nichts ein, so dass diese nicht zu überprüfen sei.
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6.2. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorträgt, vermag den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern: So wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, aufgrund des hypothetischen Einkommens in der Höhe von monatlich netto Fr. 4'047.20 werde die Beschwerdegegnerin ihre Altersvorsorge angemessen speisen können. Nachdem der Beschwerdegegnerin kein höheres als das vom Kantonsgericht ermittelte Einkommen von monatlich Fr. 2'675.-- anzurechnen ist (E. 5), ist diesem Argument die Grundlage entzogen. Dasselbe gilt für das Argument, wonach der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung ihres hypothetischen Einkommens von Fr. 4'047.20 und ihres nachehelichen Unterhalts ein Überschuss verbleibe, den sie für die zusätzliche Altersvorsorge verwenden könne. Losgelöst von der Frage, in welcher Höhe der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, übersieht der Beschwerdeführer ausserdem, dass der von ihm identifizierte "Überschuss" der Deckung des gebührenden Lebensunterhalts der Beschwerdegegnerin dient, also nicht für das Ansparen, sondern für den laufenden Verbrauch bestimmt ist. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Umstand ausser Acht zu lassen, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben geteilt würden. Ausgehend von einem mutmasslichen Betrag von rund Fr. 420'000.-- ergebe sich "mit Sicherheit" eine Rentenauszahlung in derselben Höhe wie bei ihm, dem Beschwerdeführer, womit der Beschwerdegegnerin "keinerlei Nachteil vorsorgetechnischer Natur" erwachse. Auch diese Argumentationslinie stösst ins Leere. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres ergibt, berücksichtigt das Kantonsgericht sehr wohl, dass seitens des Beschwerdeführers eine Austrittsleistung von knapp Fr. 840'000.-- zu teilen sein wird. Ausschlaggebend war für das Kantonsgericht die Erkenntnis, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres signifikant niedrigeren Einkommens nach der Scheidung nicht die gleichen Möglichkeiten wie der Beschwerdeführer haben werde, aus eigenen Kräften ihre Altersvorsorge aufzubauen. Mit dieser Überlegung setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Um einen Ermessensentscheid umzustossen, genügt es jedoch nicht, bloss einzelne Elemente des angefochtenen Entscheids in Zweifel zu ziehen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen. Zum Betrag von Fr. 300.--, den das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Vorsorgeunterhalts zuspricht, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Nachdem die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorsorgeunterhalt als solchen samt und sonders wegfallen, besteht für das Bundesgericht keine Veranlassung, von sich aus auf die Angemessenheit des besagten Betreffnisses zurückzukommen.
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7. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens an. Entsprechend braucht sich das Bundesgericht dazu nicht zu äussern. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Mai 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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