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Informationen zum Dokument  BGer 6B_423/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_423/2017 vom 27.04.2017
 
6B_423/2017
 
 
Urteil vom 27. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Teil-Einstellung des Strafverfahrens, Nichteintreten, Wiederherstellung einer Frist,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. März 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen verfügte am 24. Februar 2017, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs eingestellt werde, das Verfahren wegen Tätlichkeit hingegen pendent bleibe. Auf eine gegen die Teileinstellung gerichtete Beschwerde vom 9. März 2017 (Poststempel: 13. März 2017) trat das Obergericht des Kantons Thurgau am 23. März 2017 wegen Verspätung nicht ein.
 
Die Beschwerdeführerin gelangt mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. In der Sache ersucht sie indessen ausschliesslich um Fristwiederherstellung betreffend die Beschwerde vom 9. März 2017. Der Grund für das Versäumnis sei ihre Krankheit. In der Beilage reicht sie ein Attest des sie behandelnden Arztes ein.
 
Damit erhebt die Beschwerdeführerin nicht Beschwerde, sondern stellt in die Augen springend ein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Frist. Die vorliegende Eingabe inklusive Beilagen ist folglich zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Thurgau zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist zu deren Behandlung nicht zuständig.
 
2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Thurgau überwiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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