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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1427/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1427/2016 vom 27.04.2017
 
6B_1427/2016
 
 
Urteil vom 27. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Willkürliche Beweiswürdigung (vorsätzliche Tötung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Oktober 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 31. Oktober 2016 wegen vorsätzlicher Tötung zu 13 Jahren Freiheitsstrafe. Es hält für erwiesen, dass X.________ am 11. März 2014 den Vater ihres damaligen Lebenspartners in dessen Wohnung mit einem nicht näher bekannten Gegenstand (vermutlich einem Hammer) unzählige Male massiv gegen Kopf und Körper (alleine der Kopf wies 26 Einzelverletzungen auf) geschlagen habe. Das Opfer verstarb infolge einer zentralen Atemlähmung aufgrund eines massiven stumpfen Schädel-Hirn-Traumas. Das Obergericht erwägt zusammengefasst, X.________ habe die Tat im gesamten Verfahren bestritten und es gebe kein "schlagendes, direktes, objektives, belastendes Beweismittel" für ihre Täterschaft. Aufgrund der Situation am Tatort sei davon auszugehen, dass Opfer und Täter sich gekannt haben und es sich um eine Beziehungstat handle. Hinweise auf eine Dritttäterschaft gebe es keine. Die Beschwerdeführerin habe als einzige der "tatortberechtigten Bezugspersonen", die über einen Schlüssel verfügten, kein vollständiges Alibi für die Tatzeit. Sie habe mehrfach widersprüchlich und wahrheitswidrig ausgesagt. Zudem seien bei ihr Notizen über die ersten Einvernahmen gefunden worden, an denen sie jedoch im Laufe des Verfahrens nicht habe festhalten können. Gesamthaft betrachtet spreche aufgrund der Indizienlage alles für und nichts gegen X.________ als Täterin.
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2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Sie rügt eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, da keine objektiven Beweise gegen sie vorlägen, insbesondere seien am Tatort keine DNA-Spuren sichergestellt worden. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Eine entsprechende Rüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 153).
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Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen).
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4. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, soweit sie den Begründungsanforderungen genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert auseinander, sondern übt lediglich grundsätzliche Kritik am Indizienbeweis. Damit ist sie nicht zu hören (vgl. vorstehend E. 3). Die Vorinstanz verkennt nicht, dass keine direkten Beweise für die Täterschaft der Beschwerdeführerin vorliegen. Sie würdigt die vorliegenden Indizien mit Bedacht und kommt nach dem "Ausschlussprinzip" mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller Indizien einzig die Beschwerdeführerin als Täterin in Frage kommt. Sie konnte aufgrund der Tatsituation willkürfrei annehmen, dass Opfer und Täter sich gekannt haben mussten und sich der Täterkreis in erster Linie auf die "tatortberechtigten Bezugspersonen des Opfers" beschränkte. Der Täter hat sich nicht gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft und das Opfer sass lediglich in Unterwäsche bekleidet in einem Sessel im Wohnzimmer; eine gefüllte Urinflasche stand auf dem Tisch. Wertgegenstände wurden keine entwendet, weshalb sie eine "Dritttäterschaft" als unwahrscheinlich ausschliesst. Auch der Gewaltexzess spreche für eine emotionale Beziehungstat. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz als weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin anführt, von den Bezugspersonen des Opfers verfüge lediglich die Beschwerdeführerin über kein vollständiges Alibi. Ebenso durfte sie als Hinweis auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin werten, dass diese sich im Laufe des Verfahrens in Widersprüche verstrickt hat und einzelne ihrer Aussagen durch die Ergebnisse der Telefonkontrolle widerlegt werden konnten. Dies gilt auch hinsichtlich der forensisch-psychiatrischen Untersuchung, wonach die Beschwerdeführerin neben einer depressiven Symptomatik ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zeigt, in Trennungssituationen gewalttätig zu werden, was sich vor allem in kurzschlüssigen Handlungsbereitschaften unter Ausblendung rechtlicher Konsequenzen äussere. So hat die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren ihrem ersten Ehemann mit der scharfen Kante eines Gemüsemessers auf den Kopf geschlagen und nach der Auflösung der zweiten Ehe mit einem Revolver in Richtung des auf der Toilette sitzenden Exmannes geschossen. Nach den verbindlichen und insoweit nicht angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz befürwortete das Opfer die beabsichtigte Trennung seines Sohnes von der Beschwerdeführerin. Vor dieser Indizienlage ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich.
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5. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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