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Informationen zum Dokument  BGer 6B_366/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_366/2017 vom 25.04.2017
 
6B_366/2017
 
 
Urteil vom 25. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 3. März 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Mit Strafbefehl vom 27. März 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Freiburg den Beschwerdeführer zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. Da der Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag nicht beglich, wurden die Geldstrafe und die Busse am 23. Juli 2015 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen umgewandelt.
 
Am 9. Mai 2016 gewährte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse des Kantons Freiburg dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 30. Juni 2016, um den ausstehenden Betrag zu bezahlen, ansonsten er die Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen müsse. Auf eine dagegen gerichtete Eingabe vom 30. Mai 2016 trat das Kantonsgericht Freiburg am 14. Juni 2016 nicht ein.
 
Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 7. Juli 2016 nicht ein (Urteil 6B_708/2016).
 
2. Am 19. November 2016 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die fallführende Staatsanwältin. Nach seinen Angaben soll sie mit einem Freiheitsentzug gedroht haben, falls er die Busse und Geldstrafe nicht bezahlen würde. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung am 23. Dezember 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 3. März 2017 ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
3. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist befugt, sie zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die angeblich fehlbare Staatsanwältin beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 16. September 1986 (HGG; SGF 16.1) und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Art. 6 HGG). Dem Beschwerdeführer stehen keine Zivilansprüche zu. Er ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.
 
4. Ungeachtet der Legitimation in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann der Privatkläger mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung seiner Parteirechte rügen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40).
 
Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz lasse im angefochtenen Entscheid unerwähnt, dass er den Beweis der Ratenzahlungen erbracht habe. Wegen Befangenheit wolle sie kein Urteil fällen. Nähere Ausführungen dazu bleibt er allerdings schuldig. Darauf ist daher ebenfalls nicht einzutreten, weil die Rügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die blosse Behauptung einer Verfassungsverletzung genügt nicht.
 
5. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung in Frage stellen würde. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO verletzt haben könnte. Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
 
6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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