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Informationen zum Dokument  BGer 6B_152/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_152/2017 vom 20.04.2017
 
6B_152/2017
 
 
Urteil vom 20. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Markus Jordi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Verkehrsregelverletzung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. Dezember 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Einzelgericht Berner Jura-Seeland sprach X.________ am 13. Oktober 2015 von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung frei, angeblich begangen durch Überholen eines Fahrzeugs an einer unübersichtlichen Stelle links einer Fussgängerinsel.
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B. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn auf Berufung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 23. Dezember 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--.
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C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, den erstinstanzlichen Freispruch zu bestätigen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen und diesen zu einer Entschädigung für die im Berufungsverfahren angefallenen Verteidigungskosten zu verurteilen; eventualiter das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen und dieser habe eine Entschädigung für die Wahrung der Verfahrensrechte auszurichten.
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Erwägungen:
 
1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Die Vorinstanz beurteilt die Sache zutreffend unter dem Titel von Art. 398 Abs. 4 StPO.
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1.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
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Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen (Urteil 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.3). Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (Urteil 6B_875/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4). Das Bundesgericht liess hingegen offen, ob für die kantonale Willkürrüge die gleichen Begründungsanforderungen wie vor Bundesgericht gelten (Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung spricht dafür, identische Begriffe des Bundesprozessrechts identisch zu verstehen, was dennoch eine eigenständige Auslegung und sachlogische Nuancierung von StPO und BGG angesichts der unterschiedlichen Funktion und Hierarchiestufe der Gerichte erfordert.
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1.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft daher einzig, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es hat nicht zu untersuchen, ob auch die erstinstanzlichen Feststellungen einer Willkürprüfung standgehalten hätten. Der Einwand, die Berufungsinstanz habe Willkür fälschlicherweise bejaht bzw. sie sei auf eine nicht ausreichend begründete Willkürrüge zu Unrecht eingetreten, führt nicht zur Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen. Insoweit haben die willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid vor den möglicherweise ebenfalls noch willkürfreien Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts Vorrang. Dies entspricht der ratio legis von Art. 398 Abs. 4 StPO, welcher die Rechtsmittelmöglichkeiten in Fällen leichter Kriminalität aus Gründen der Prozessökonomie einschränkt. Die Stellung der Gerichte in der Gerichtshierarchie und der Grundsatz, wonach das zweitinstanzliche Urteil vor dem erstinstanzlichen Vorrang hat, soll nicht durchbrochen werden (Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2).
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1.3. Vorliegend bildete ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat (et vice versa). Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint bzw. bejaht, daher auch mit den massgebenden Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 2). Weil unter diesen Voraussetzungen eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf Willkür mit bundesgerichtlicher Willkürkognition keinen Sinn ergibt (sog. "Willkür im Quadrat"), führt diese Konstellation im Ergebnis zur freien bundesgerichtlichen Prüfung, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (oben E. 2.1), wobei sich das Bundesgericht funktionell nicht als Sachgericht versteht und deshalb keine eigene Beweiswürdigung vornimmt.
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1.4. Entsprechend gelten für die Anfechtung die einschlägigen qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42, 97 und 106 BGG) und Voraussetzungen, unter denen ein angefochtener Entscheid aufzuheben ist. Soweit eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) durch die Vorinstanz geltend gemacht wird, ist daher darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht eine Strafsache im Rahmen formgerecht vorgetragener Rügen und nicht von Amtes wegen umfassend wie ein erstinstanzliches Gericht beurteilt. Willkürrügen sind anhand des Urteils substanziiert zu begründen. Das Bundesgericht hebt ein Urteil nur auf, wenn es schlechterdings unhaltbar ist, nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).
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2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Überschreitung ihrer Prüfungsbefugnis vor, weil sie sich nicht auf eine Willkürprüfung des erstinstanzlichen Entscheids beschränkt habe, sondern seine Aussagen sowie die Zeugenaussagen neu gewürdigt und zu einem abweichenden Beweisergebnis gelangt sei (Beschwerde S. 7).
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Damit geht der Beschwerdeführer von einer nicht zutreffenden Interpretation der Rechtsprechung zu Art. 398 Abs. 4 StPO aus. Kommt die Vorinstanz nämlich zum Ergebnis, die Erstinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt, und stellt sie in der Folge den Sachverhalt selber fest, ist das Bundesgericht an diese Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn der Beschwerdeführer lege substanziiert dar (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die Vorinstanz diesen willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV festgestellt hat, wobei nicht genügt, dass die Motivation des Urteils willkürlich (oben E. 1.4) erscheint; vielmehr ist weiter vorausgesetzt, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Urteil 6B_922/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.6).
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Entgegen der Beschwerde (S. 7) begründet die Vorinstanz hinreichend, weshalb sie den erstinstanzlichen Entscheid (auch) im Ergebnis für unhaltbar hält. Die Vorinstanz stützt sich entscheidend auf die Aussagen der zwei "in unmittelbarer Nähe" stehenden Polizeibeamten mit "guter Sicht auf die Verkehrsinsel" (Urteil S. 12), verbunden mit einer objektiven Betrachtung des Strassenverlaufs, während sie insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt; die Erstinstanz sei diesen zu Unrecht gefolgt (Urteil S. 13, 15 f.). Sie fasst in vier Punkten zusammen, inwiefern die Erstinstanz "in Willkür verfallen" ist, und hält im Fazit fest, der erstinstanzlich als erstellt erachtete Sachverhalt sei "sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis unhaltbar und nicht vertretbar" (Urteil S. 18). Sie war daher berechtigt, den Sachverhalt selber festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei in Willkür verfallen wäre. Entsprechend hatte sie die Rechtsfolgen zu bestimmen. Die Beschwerde ist unbegründet.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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