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Informationen zum Dokument  BGer 9C_820/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_820/2016 vom 19.04.2017
 
{T 0/2}
 
9C_820/2016
 
 
Urteil vom 19. April 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, und dieser substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Michael Keiser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1965, meldete sich am 17. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie war seit 23. November 1998 bei der Genossenschaft Migros als Mitarbeiterin Restaurant/Küche tätig gewesen. Am 4. Januar 2011 diagnostizierte med. pract. B.________, Allgemeinmedizin FMH, ein Mamma-Carzinom in situ, St. n. Skin-Sparing-Mastektomie 09/2009 rechts mit Expander-Einlage und 12/2009 und Implantationprothese nach Infekt Expander 6/2010, postoperativ Frouzen Shoulder mit schmerzhafter, quasi vollständiger Bewegungseinschränkung des rechten Armes in allen Aktivitäten, psychische Belastungssituation. Am 23. August 2012 untersuchte med. pract. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), A.________ (Bericht vom 7. September 2012). Dabei erachtete sie einen somatischen Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, als ausgewiesen. Als Aushilfe im Restaurantbereich bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2009. Für angepasste Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragebelastung des rechten Armes, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne dauerhaft erhobene Arme, ohne häufige Umwendbewegungen der Arme, ohne über Kopf- und über Schulterarbeit sei eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % ab August 2012 gegeben. Am 23. Januar 2013 führte die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 29. Januar 2013). Ferner holte sie eine polydisziplinäre Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts, Basel (ABI), vom 20. August 2014, ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 lehnte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab.
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B. A.________ erhob Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2015 aufzuheben und ihr vom 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2012 eine Dreiviertelsrente und ab 1. November 2012 bis auf weiteres mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Es sei eine neue polydisziplinäre medizinische Begutachtung durchzuführen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies 2016 die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die vorinstanzliche gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1).
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1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 9C_733/2014 vom 9. März 2015 E. 1.1.2).
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2. 
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2.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Festlegung ihrer Arbeitsfähigkeit durch das kantonale Gericht. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 4.2.2).
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2.2. Die Beschwerdeführerin wirft den Gutachtern des ABI Widersprüchlichkeit vor, weil die im psychiatrischen und im rheumatologischen Fachbereich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht kumuliert worden sei. Im Gutachten ist jedoch klar festgehalten, dass insgesamt aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten bestehe. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten liege hingegen die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit bei 50 % Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus rheumatologischer Sicht ergibt sich aus der Notwendigkeit von Pausen zur Entlastung der Arme. Während dieser Pausen hat die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Arbeitsleistung zu erbringen, so dass nicht erkennbar ist, dass diese Pausen kumulativ zur festgestellten Arbeitsunfähigkeit im psychischen Bereich zu berücksichtigen wären. Die Gutachter des ABI haben auch detailliert die verschiedenen Arbeitsunfähigkeitsgrade in den einzelnen Fachgebieten dargelegt und daraus schliesslich die Arbeitsunfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht abgeleitet. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Widersprüchlichkeit ist somit nicht erkennbar.
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2.3. Der onkologische Teilgutachter verwies bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die rheumatologische und neurologische Abklärung. Dabei hielt er fest, dass aus rein onkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Die Versicherte zeigt nicht auf, worin die von ihr behauptete Unzulänglichkeit der onkologischen Abklärung bestehen soll. Die Vorinstanz hat auch nicht pauschal dargelegt, dass sich der Onkologe nicht mit der gewünschten Deutlichkeit geäussert habe. Sie hat sich nur auf den Zeitpunkt bezogen, ab welchem der Beschwerdeführerin eine hälftige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen sei.
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2.4. Berichte von behandelnden Ärzten sind wegen deren auftragsrechtlicher Stellung mit Vorbehalt zu würdigen (Urteil 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3). Med. pract. B.________ ist Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bericht vom 4. Juni 2011, der ohnehin mehr als drei Jahre vor dem ABI-Gutachten erstellt wurde, können daher die Erkenntnisse der polydisziplinären Begutachtung, an welcher Fachärzte der allgemeinen inneren Medizin, der Rheumatologie, der Neurologie, der Onkologie und der Psychiatrie mitgewirkt haben, nicht in Frage stellen. Welche konkreten Widersprüche in den Befunden der ABI-Gutachter zu finden seien, vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht konkret darzutun. Invalidenversicherungsrechtlich kommt es auch nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1; RENATO MARELLI, Das psychiatrische Gutachten, Einflüsse und Grenzen, in: Psyche und Sozialversicherung [Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.)], S. 85).
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3. 
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3.1. Die Versicherte gab im Rahmen der Haushaltabklärung an, dass sie ohne Gesundheitsschaden das gleiche Arbeitspensum wie vor der Erkrankung weiter erfüllt hätte. In ihrem Haushalt leben der Ehemann und zwei (erwachsene) Kinder. Diesen Aussagen der ersten Stunde zur Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, kommt grössere Bedeutung zu als späteren Darstellungen (SVR 2017 IV Nr. 2, 9C_926/2015). Die im Rahmen der Haushaltabklärung ermittelte Aufteilung von 57 % Erwerbstätigkeit und 43 % Aufgabenbereich hat die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 28. Mai 2013, als sie bereits anwaltlich vertreten war, im Übrigen ausdrücklich anerkannt. Bei dem bereits im Jahre 2009 mündig gewordenen Sohn der Beschwerdeführerin, der ihren Angaben zufolge bei der Begutachtung im Jahr 2014 eine Lehre im Strassenbau absolvierte hatte und in diesem Beruf arbeitet, bestanden schon 2009 keine Betreuungspflichten mehr, wie die Vorinstanz festgehalten hat. Dass der Sohn aus irgendwelchen Gründen der Betreuung bedurft hätte, bringt die Versicherte nicht vor. Von der Aufteilung von Erwerbs- und Aufgabenbereich, wie sie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, ist somit auszugehen.
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3.2. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG vorliegend trotz des am 2. Februar 2016 ergangenen Urteils 7186/09 Di Trizio des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Anwendung gelangt, da es sich um eine Erstanmeldung und nicht um eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG handelt. Diese Auslegung der Vorinstanz stimmt mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts überein (vgl. das zur Publikation in BGE 142 vorgesehene Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.1).
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3.3. Auch im Aufgabenbereich Haushalt können die Arbeitsunfähigkeitsgrade im somatischen und im psychosomatischen Bereich nicht einfach addiert werden. Vielmehr bescheinigen auch hier die Gutachter des ABI gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit im Haushaltbereich von 25 %. Da die Feststellungen von den Gutachtern so getroffen wurden, bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, diese noch zusätzlich zu begründen. Zu Recht hat das kantonale Gericht unter Hinweis auf das Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 den gutachterlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich mehr Gewicht beigemessen als den Ergebnissen der Abklärung an Ort und Stelle, da bei der Versicherten insbesondere psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Wenn die Vorinstanz alsdann trotzdem auf die höhere Einschränkung gemäss Haushaltabklärung abstellt, kommt dies der Beschwerdeführerin sogar noch entgegen. Aufgrund der massgebenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushaltbereich durch die Gutachter des ABI ist auch die vom Hausarzt Dr. med. D.________, Allgemeine Innere Medizin, am 7. März 2012 vorgenommene Einschätzung nicht massgebend. Diesbezüglich hat die Vorinstanz auch zutreffend darauf hingewiesen, Dr. med. D.________ habe die Mitwirkungsobliegenheiten der erwachsenen Familienmitglieder nicht berücksichtigt. Da vorliegend primär auf die gutachterliche Festlegung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich abzustellen ist, ist auch nicht massgeblich, dass die Haushaltabklärung am 23. Januar 2013, knapp anderthalb Jahre vor der Begutachtung im ABI vom 30. Juni und 2. Juli 2014 stattgefunden hat. Konkrete Veränderungen des Gesundheitszustandes in der Zeitspanne zwischen Haushaltabklärung und Verfügungserlass werden in der Beschwerde nicht genannt, und Derartiges wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal behauptet.
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3.4. Den vom kantonalen Gericht für den Erwerbsanteil von 57 % durchgeführten Einkommensvergleich als solchen stellt die Versicherte nicht in Frage. Die von der Vorinstanz zutreffend aufgrund der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Einschränkungen ergeben keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. April 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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