VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_407/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_407/2017 vom 19.04.2017
 
6B_407/2017
 
 
Urteil vom 19. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Februar 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen eine im Kanton Bern tätige Staatsanwältin wegen "Rufmords, Verleumdung etc." nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich damit um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer wäre befugt, sie zu erheben, wenn er als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen oder zu Unrecht davon ausgeschlossen worden war und sich der angefochtene Entscheid zudem auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG).
 
Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG, BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1 PG haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen (vgl. Art. 102 Abs. 1 PG; siehe auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993). Ein Zivilanspruch gegen die beschuldigte Staatsanwältin steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu. Folglich ist er zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.
 
2. Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe in der vorliegenden Sache kein rechtliches Gehör gehabt. Nähere Ausführungen dazu bleibt er allerdings schuldig. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten, da die blosse Behauptung einer Verfassungsverletzung den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt.
 
Der Beschwerdeführer macht weiter eine Befangenheit der die Nichtanhandnahmeverfügung unterzeichnenden Staatsanwältin geltend, und zwar "aufgrund ihrer direkten Kontaktsituation" zur beschuldigten Staatsanwältin. Beide Staatsanwältinnen seien bei der Staatsanwaltschaft Biel tätig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Auf das erstmals vor Bundesgericht erhobene Vorbringen kann daher bereits mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden. Im Übrigen liefern die Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Befangenheit schliessen lassen würden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das blosse "Tätig-Sein" bei derselben Behörde vermag den Anschein einer Befangenheit für sich allein nicht zu begründen.
 
3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).