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Informationen zum Dokument  BGer 2C_372/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_372/2017 vom 18.04.2017
 
2C_372/2017
 
 
Urteil vom 18. April 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 8. März 2017.
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief am 16. November 2016 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des italienischen Staatsangehörigen A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde dem Betroffenen am 17. November 2016 mit A-Post Plus zugestellt. Dieser erhob dagegen Rekurs an das Departement für Sicherheit und Justiz des Kantons Thurgau, wobei er die Rechtsschrift dem Departement am 8. Dezember 2016 persönlich überbrachte. Dieses trat mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 auf den Rekurs nicht ein, weil er am 8. Dezember 2016, bei Ablauf der Frist am 7. Dezember 2016, verspätet erhoben worden sei. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8. März 2017 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. April (Postaufgabe 12. April) 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Rekurs an das Departement als rechtzeitig erhoben zu werten.
1
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. 
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht zum schweizerischen Recht im Sinne von Art. 95 BGG gehört kantonales Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Verfahrensrecht (Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] betreffend die Rechtsmittelfristen, den Fristenlauf sowie betreffend Fristwiederherstellung). Inwiefern das Verwaltungsgericht diese Bestimmungen in einer gegen verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise ausgelegt und angewendet hätte oder inwiefern der seinem Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt worden wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. April 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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