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Informationen zum Dokument  BGer 6B_610/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_610/2016 vom 13.04.2017
 
6B_610/2016
 
 
Urteil vom 13. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Besetzung
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wirz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 erster Teilsatz StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. März 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Auf den Webseiten der Schweizerischen Volkspartei (SVP) und des Komitees für die Volksinitiative gegen die Masseneinwanderung wurde am 19. August 2011 ein Inserat aufgeschaltet, welches für die Unterstützung der Volksinitiative "Masseneinwanderung stoppen!" warb. Das Inserat erschien auch in den Ausgaben der Neuen Zürcher Zeitung und des St. Galler Tagblatts vom 25. August 2011.
1
Das Inserat gestaltete sich wie folgt: Am oberen Rand des Inserats stand in kleingedruckten Buchstaben: "Das sind die Folgen der unkontrollierten Masseneinwanderung:" Darunter stand in grossgedruckten weissen Buchstaben auf schwarzem Grund gleichsam als Schlagzeile: "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" Daneben stand in kleingedruckten Buchstaben auf gelbem Feld: "Wer das nicht will, unterschreibt jetzt die Volksinitiative 'Masseneinwanderung stoppen!'" Unter der Schlagzeile enthielt das Inserat linksseitig eine Zeichnung. Diese stellte im Vordergrund zwei mit schwerem Schuhwerk versehene Füsse in schwarzer Farbe dar, welche über eine rote Fläche mit dem weissen Schweizer Kreuz marschierten. Im Hintergrund der Zeichnung waren rund ein Dutzend Beine (Unterschenkel mit Füssen) dargestellt. Am unteren Rand der Zeichnung stand in relativ grossgedruckten weissen Buchstaben auf rotem Grund: "Masseneinwanderung stoppen!" Rechts neben der Zeichnung enthielt das Inserat in kleingedruckten Buchstaben den folgenden Text: "Die Schwinger-Freunde Roland G. (38) und Kari Z. (45) sitzen am Montag, den 15. August, auf der Gartenterrasse in Interlaken BE. Plötzlich hält ein Taxi. Zwei Kosovaren (33 und 31) steigen aus. Sie fangen an, die zwei Schweizer anzupöbeln: 'Scheiss-Schweizer! Dreckspack' sagt ein Augenzeuge. Der zwölffache Kranzschwinger Kari Z. fragt: 'Was soll das?' Einer der Kosovaren greift sofort zum Messer und schlitzt dem Schweizer die Kehle auf." Unter dem Text stand in klein- aber fettgedruckten Buchstaben: "Die SVP fordert vom Bundesrat: - Sofortige Umsetzung der Volksinitiative 'Ausschaffung krimineller Ausländer' - Stopp der unkontrollierten Masseneinwanderung!"
2
Verschiedene Verlagshäuser lehnten die Publikation dieses Inserats ab, da sie es als rassistisch qualifizierten. Die für das Inserat Verantwortlichen akzeptierten eine Änderung der Schlagzeile wie folgt: "Kosovare schlitzt Schweizer auf!" In dieser Version blieb das im Übrigen unveränderte Inserat unbeanstandet. Auch die Inserate in der französischen Version mit der Schlagzeile "Des Kosovars poignardent un Suisse!" (Untersuchungsakten p. 112.62) und in der italienischen Version mit der Schlagzeile "Dei Kosovari pugnalano uno Svizzero!" (Untersuchungsakten p. 112.63) wurden nicht beanstandet. Zudem erschien in gleicher Aufmachung ein vergleichbares Inserat, in welchem unter der Schlagzeile "Kosovare erschiesst Leiterin des Sozialamtes!" über einen entsprechenden Vorfall in Pfäffikon/ZH berichtet wurde (Untersuchungsakten p. 58). Auch dieses Inserat wurde nicht beanstandet.
3
 
B.
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, stellte das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Der Tatbestand von Art. 261bis StGB sei nicht erfüllt. Zur Begründung wurde unter anderem erwogen, die Kosovaren seien keine "Ethnie" im Sinne dieser Bestimmung. Zudem nehme die Schlagzeile "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" Bezug auf einen konkreten Vorfall, welcher sich am 15. August 2011 im Berner Oberland zugetragen habe. Das Inserat richte sich damit gerade nicht gegen alle Kosovaren, sondern gegen zwei bestimmte Kosovaren. Es gehe der SVP faktisch darum, anhand eines konkreten Beispiels gegen Ausländer Stimmung zu machen (Untersuchungsakten p. 354 ff.). Das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, hob am 6. Mai 2013 die Einstellungsverfügung in Gutheissung einer von zwei Privatklägern dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen (Untersuchungsakten p. 413 ff.).
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Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2013 wurde das Verfahren gegen A.________, den (damaligen) Parteipräsidenten der SVP, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen, nachdem der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 mitgeteilt worden war, dass die Immunitätskommission des Nationalrates sich am 13. August 2013 gegen die Aufhebung der Immunität von A.________ ausgesprochen habe und die Rechtskommission des Ständerates am 11. September 2013 zum gleichen Ergebnis gekommen sei (Untersuchungsakten p. 233 ff., 239 ff., 428 ff.).
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Am 11. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft erneut ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es neben A.________ keine Personen gebe, die für das Inserat verantwortlich seien (Untersuchungsakten p. 439 ff.). Das Obergericht hob mit Entscheid vom 12. August 2014 die Einstellungsverfügung in Gutheissung einer von zwei Privatklägern dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen des Generalsekretariats der SVP an der Ausarbeitung und Gestaltung des Inserats beteiligt gewesen seien (Untersuchungsakten p. 484 ff.).
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B.b. Mit Anklageschrift vom 15. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Generalsekretär der SVP, Y.________, und gegen die stellvertretende Generalsekretärin der SVP, X.________, wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. In der Anklageschrift wird unter anderem ausgeführt, durch den Titel, durch das Inseratbild und durch die Verknüpfung des Titels mit der Masseneinwanderung seien die Kosovaren generell mit Gewaltverbrechern, Messerstechern und Messerschlitzern gleichgesetzt, also im Kollektiv kriminalisiert und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und dadurch als minderwertig bezeichnet worden. Deshalb hätten die Beschuldigten die Tatbestandsvariante gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB erfüllt. Mit dem Inserat hätten die Beschuldigten auch Hetze gegen die Kosovaren betrieben und Emotionen geschürt (Stimmungsmache), die geeignet seien, Hass und Diskriminierung gegenüber den Kosovaren hervorzurufen. Dadurch hätten sie die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 1 StGB erfüllt. Das Inserat sei auch Teil einer ganzen Propagandaaktion im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB gegen die Kosovaren gewesen.
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C.
 
C.a. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach X.________ und Y.________ mit Urteil vom 30. April 2015 vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis 
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Gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland erhoben X.________ und Y.________ Berufung.
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C.b. Das Obergericht stellte in seinem Urteil vom 15. März 2016 fest, dass der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, soweit den Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Propagandaaktion) betreffend, in Rechtskraft erwachsen ist.
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Das Obergericht sprach X.________ und Y.________ frei vom Vorwurf der Rassendiskriminierung, angeblich begangen in der Zeit von September 2011 bis Dezember 2013. Es begründete diesen Freispruch in seinen Urteilserwägungen damit, dass eine tatbestandsmässige Äusserung im Internet kein Dauerdelikt, sondern ein Zustandsdelikt sei. Die Tathandlung sei am 19. August 2011 durch Aufschalten des Inserats im Internet und am 25. August 2011 durch Veröffentlichung des Inserats in zwei Zeitungen begangen worden. Für die darüber hinausgehende, ebenfalls angeklagte Tatzeit von September 2011 bis Dezember 2013 (in welcher das Inserat auf den Webseiten aufgeschaltet geblieben war) seien die Beschuldigten freizusprechen.
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Das Obergericht sprach X.________ und Y.________ hingegen der Rassendiskriminierung, begangen am 19. August 2011 respektive am 25. August 2011, schuldig und verurteilte sie in Anwendung von Art. 261bis Abs. 1 StGB (Aufruf zu Hass oder Diskriminierung) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 300.00 beziehungsweise CHF 220.00. Auch das Obergericht ging in seinen Urteilserwägungen davon aus, dass die Tatbestandsvariante gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB (Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise) ebenfalls erfüllt sei, aber durch die Verurteilung wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB (Aufruf zu Hass oder Diskriminierung) zufolge unechter Konkurrenz konsumiert werde.
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D. X.________ und Y.________ erheben in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, ihre Verurteilung sei aufzuheben und sie seien freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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E. Das Obergericht des Kantons Bern und (stillschweigend) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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F. Das Bundesgericht hat den Entscheid am 13. April 2017 öffentlich beraten (Art. 58 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 1 BGG).
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Erwägungen:
 
1. Wegen "Rassendiskriminierung" (Randtitel) wird gemäss Art. 261bis StGB unter anderen bestraft, (Absatz 1) wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft und (Absatz 4 erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 131 IV 23 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 131 IV 23 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_664/2008 vom 27. April 2009 E. 3).
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Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.1.1; 133 IV 308 E. 8.2; je mit Hinweisen). Der Begriff des "Aufrufens" (zu Hass oder Diskriminierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB umfasst auch das "Aufreizen". Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen, die auch ohne hinreichend expliziten Aufforderungscharakter Hass und Diskriminierung hervorrufen können (BGE 123 IV 202 E. 3b).
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2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Kosovaren seien weder eine Rasse noch eine Religion und auch keine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB. Sie könnten daher nicht gemäss dieser Bestimmung bestraft werden.
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2.1. Die Vorinstanz erwägt, ethnische Gruppen unterschieden sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sprache etc.). In den Augen der Schweizer bildeten die in der Schweiz lebenden Kosovaren eine Ethnie. Dabei spiele es keine Rolle, ob und wann der Kosovo durch die Schweiz als Staat anerkannt worden sei.
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2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass in der souveränen Volksrepublik Kosovo mehrere Ethnien wie Albaner, Serben, Türken, Goranen und Romas lebten, es aber keine ethnische Gruppe gebe, welche sich "Kosovaren" nenne. Die Multiethnizität des Kosovo spiegle sich auch in der Zusammensetzung der Kosovaren in der Schweiz. Die Kosovaren könnten nur durch die Konstruktion der "ethnischen Sammelbezeichnung" als durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe angesehen werden. Eine solche Konstruktion sei indessen unzulässig. Die nationale Zugehörigkeit werde gemäss einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in Art. 261bis StGB nicht genannt. Die durch die nationale Zugehörigkeit definierte Personengruppe sei deshalb nicht geschützt. Der Wille des Gesetzgebers werde unterlaufen, wenn geografische Bezeichnungen in Sammelkategorien von Ethnien umgedeutet und unter das Tatbestandsmerkmal der "Ethnie" subsumiert würden.
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2.3. Art. 261bis StGB erwähnt die Rasse, Ethnie und die Religion, nicht auch die Nationalität oder die Staatsangehörigkeit. Die Bestimmung scheint sich darin vom Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu unterscheiden, das für die Schweiz am 29. Dezember 1994 in Kraft getreten ist (SR 0.104; nachfolgend: RDK). Nach dessen Art. 1 Ziff. 1 bezeichnet der Ausdruck "Rassendiskriminierung" in diesem Übereinkommen "jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird". Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision folgt die Auswahl der Kriterien in Art. 261bis StGB weitgehend dem Übereinkommen. Die relativ ausführliche Aufzählung sei indessen etwas gekürzt worden. So gehöre die Hautfarbe zu den Merkmalen der Rasse und sei durch die Formulierung "wegen ihrer Rasse" bereits abgedeckt. Die Erwähnung der nationalen Zugehörigkeit hätte im schweizerischen Kontext zu Missverständnissen führen können, insbesondere im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Erwerb der schweizerischen Nationalität (BBl 1992 III 269 ff., 311). Allerdings wird in der Lehre die Auffassung vertreten, der Begriff des "nationalen Ursprungs" in Art. 1 Ziff. 1 RDK sei nicht als "Nationalität" oder "Staatsbürgerschaft" zu verstehen, sondern bezeichne ethnische Gruppen, egal, ob diese allein oder zusammen mit anderen ethnischen Gruppen in einem Staat leben (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 2. Aufl. 2007, N. 723).
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Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB ist ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen (NIGGLI, a.a.O., N. 667 ff.; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 11 zu Art. 261bis StGB; DUPUIS ET AL., Code pénal, Petit commentaire, 2012, N. 10 zu Art. 261bis StGB).
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Nationen und Nationalitäten werden als rechtliche Kategorien von Art. 261bis StGB nicht erfasst. Ist aber mit der Nationalität nicht der rechtliche Status, sondern die mit der Nation verknüpften ethnischen Charakteristika gemeint, ist Art. 261bis StGB anwendbar (Dorrit Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 261bis StGB; vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. August 2015 zu einem Postulat von Nationalrat Lukas Reimann [15.3757]).
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Der Begriff "Kosovaren" bezeichnet die Menschen aus dem Kosovo. Im Kosovo leben verschiedene ethnische Gruppen, zur Hauptsache (über 90 %) Kosovo-Albaner, daneben unter anderen Serben, Bosniaken, Kroaten und Roma. Der Begriff der "Kosovaren" bezeichnet nicht allein eine Nationalität beziehungsweise Staatsangehörigkeit, sondern als Sammelkategorie die verschiedenen im Kosovo lebenden Ethnien. Auch eine Mehrheit von Ethnien, die unter einem Sammelbegriff zusammengefasst werden, wird vom Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst (siehe NIGGLI, a.a.O., N. 605 ff., 673; vgl. BGE 140 IV 67 E. 2.2.4). Es kann nicht in Betracht kommen, dass die Tatbestandsmässigkeit einer Äusserung davon abhängt, ob sie sich beispielsweise auf "Kosovo-Albaner" oder aber auf "Kosovaren" bezieht. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 131 IV 23 E. 1.2 festgehalten, dass die "Einwanderer aus dem Kosovo - verstanden als Kosovo-Albaner - eine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen". Aus dieser Bemerkung ist indessen nicht abzuleiten, dass die "Kosovaren" keine durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe sind, da diese Fragestellung nicht Gegenstand jenes Urteils war.
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Im Zusammenhang mit der Frage, welcher Sinn dem Begriff "Kosovaren" zukommt, dürfte der unbefangene Durchschnittsleser kaum umfassende Kenntnisse von den politischen Vorgängen im ehemaligen Jugoslawien haben und in der Lage sein, die im Gefolge der kriegerischen Auseinandersetzungen der 1990-er Jahre neu geschaffenen Strukturen zu erfassen. Der Begriff "Kosovaren" gelangte laut Wikipedia erst mit der Verschärfung des serbisch-albanischen Konflikts in die internationalen Medien und wurde dort zunächst als Synonym für "Kosovo-Albaner" verwendet. Erst später wurde im westlichen Sprachgebrauch der Versuch unternommen, die Bezeichnung "Kosovaren" auch auf die nicht albanische Bevölkerung des Kosovos zu übertragen (vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Kosovaren). Die Abgrenzung zwischen Kosovo-Albanern und Kosovaren erscheint unter historischen und politischen Gesichtspunkten mithin ungeklärt. Dass sie vom unbefangenen Durchschnittsleser vorgenommen werden kann, ist nicht anzunehmen, kann aber dahingestellt bleiben, nachdem eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien vom Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst wird.
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3. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB andere in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert.
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3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass gemäss Anklageschrift das gesamte Inserat und nicht nur die Kernaussage zu prüfen sei. Es stelle sich die Frage, wie die kleingedruckte Einzelfallschilderung im Zusammenhang mit den übrigen Elementen des Inserats wahrgenommen werde. Aus der Wahrnehmungspsychologie sei bekannt, dass im Durchschnitt höchstens zwei bis drei Sekunden auf die Beachtung einer durchschnittlichen, werbungsführenden Zeitschriftenseite entfielen. Bilder, Farben, grosse Schlagzeilen und hervorgehobene Texte erregten Aufmerksamkeit. Im vorliegenden Fall schaue der Durchschnittsleser zuerst das Inseratbild an. Er sehe eine unbestimmte Vielzahl von schwarzen, bedrohlich wirkenden Stiefelpaaren, welche von ausserhalb herkommend über die rotweisse Schweizer Fahne hinwegtrampeln. Der Blick falle danach auf die im Bild integrierte weisse Überschrift auf rotem Hintergrund: "Masseneinwanderung stoppen!" Das Bild lenke danach den Blick nach oben zur grossen weissen Überschrift auf schwarzem Hintergrund: "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" Der Durchschnittsleser komme zum Schluss, die Masseneinwanderung führe dazu, dass Kosovaren Schweizer aufschlitzen. Er fasse die Schlagzeile folgendermassen auf: Kosovaren (Plural) schlitzen Schweizer (Plural) auf. Danach lese der Durchschnittsleser den Text im gelben Feld: "Wer das nicht will, unterschreibt die Volksinitiative 'Masseneinwanderung stoppen!'" Der Durchschnittsleser folgere, wer nicht wolle, dass Kosovaren (Plural) Schweizer (Plural) aufschlitzen, soll unterschreiben. Die oberste Überschrift: "Das sind die Folgen der unkontrollierten Masseneinwanderung:" bestätige diese Schlussfolgerung. Danach lese der Durchschnittsleser den rechts unten stehenden klein- aber fettgedruckten Text: "Die SVP fordert vom Bundesrat - Sofortige Umsetzung der Volksinitiative 'Ausschaffung krimineller Ausländer' - Stopp der unkontrollierten Masseneinwanderung!" Erst danach (wenn überhaupt) lese der Durchschnittsleser den kleingedruckten Text betreffend den Einzelfall in Interlaken. Bis der Durchschnittsleser zu diesem Text gelange, habe er längstens die felsenfeste Überzeugung gewonnen, dass die grosse Schlagzeile im Plural zu lesen sei: Kosovaren (Plural) schlitzen Schweizer (Plural) auf. Die dadurch in der Schlagzeile formulierte Generalisierung werde durch die kleingedruckte Schilderung des Einzelfalls von Interlaken nicht widerlegt, sondern gerade gegenteilig noch weiter bekräftigt. Der kleingedruckte Text betreffend den konkreten Einzelfall stehe beispielhaft für die Generalisierung in der Schlagzeile. Darin liege die Perfidie des Inserats. Der Durchschnittsleser lese die Botschaft: Es hat schon angefangen; wenn ich nicht noch mehr solche Vorfälle will, muss ich die Initiative unterschreiben. Der Durchschnittsleser folgere: Jetzt muss ich Angst vor den Kosovaren haben, und zwar vor jedem einzelnen dieser Gruppe, nicht vor einem oder allenfalls zwei Straftätern. Die Vorinstanz hält zusammenfassend fest, durch das Inserat als Ganzes seien die Angehörigen der kosovarischen Ethnie generell mit Messerschlitzern, das heisst Gewaltverbrechern, gleichgesetzt, also im Kollektiv kriminalisiert und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und dadurch als minderwertig bezeichnet worden. Der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB sei erfüllt.
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Die Vorinstanz bejaht den subjektiven Tatbestand in der Form des Eventualvorsatzes. Die Beschuldigten seien ausgewiesene Kommunikationsprofis. Spätestens nach der Rückmeldung von diversen Verlagshäusern, welche das Inserat als rassistisch einstuften und deswegen nicht publizieren wollten, hätten die Beschuldigten jedoch hellhörig werden und das Inserat stoppen beziehungsweise dessen Aufschaltung auf den Webseiten unterlassen müssen. Obschon es den Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, das Inserat in allen Zeitungen im Singular oder alternativ gar nicht zu schalten, hätten sie an der vereinzelten Publikation des inkriminierten Inserats festgehalten. In der Medienmitteilung vom 19. August 2011 hätten sie gar ihren Unmut über die Verweigerung der Publikation des Inserats durch einzelne Verlagshäuser kundgetan.
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3.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz sei nicht vom unbefangenen Durchschnittsleser ausgegangen. Sie stelle vielmehr auf die Einschätzung derjenigen Kreise ab, die der SVP gegenüber ohnehin voreingenommen seien. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht den gesamten Text des Inserats gewürdigt, habe sie doch festgehalten, dass der kleingedruckte Text bezüglich der Schilderung des konkreten Vorfalls eigentlich gar keine Bedeutung mehr habe. Das Bild der Füsse, die über die Schweizer Fahne liefen, sei ein bildliches Schlüsselzeichen, das in der ganzen Kampagne im Sommer 2011 für die Unterschriftensammlung verwendet worden sei. Das Inserat sei so zu lesen, dass das Bild als gut erkennbares Zeichen und die anderen Teile des Layouts auf die Kampagne der SVP zur Masseneinwanderungsinitiative verwiesen. Der strittige Titel "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" sowie der Einzelfallbeschrieb seien als individuelle Bestandteile des Inserats unter dem Dach der Kampagne beispielhaft angefügt worden. Bei dieser Lesart werde die Einzelfallbeschreibung in den Vordergrund geschoben. Der Titel korrespondiere direkt mit der Einzelfallbeschreibung und bilde mit dieser eine Einheit. Das im Titel verwendete Verb "schlitzen", welches zur Beschreibung einer ganzen Ethnie gar nicht geeignet wäre, sei sogar aus der Einzelfallbeschreibung übernommen worden und verweise damit direkt auf den konkreten Vorfall in Interlaken. Andererseits werde im Einzelfallbeschrieb klargestellt, dass es um einen Schweizer (Singular) gegangen sei und um zwei Kosovaren (Plural), von denen einer das Messer geführt habe. Der Bezug des Titels zum beschriebenen Einzelfall sei so klar, dass eine richtige Auslegung des Inserats nicht zum Resultat führen könne, es liege eine generelle Herabsetzung einer bestimmten ethnisch definierten Gruppe vor. Dem Kampagnencharakter des Inserats sei Rechnung zu tragen und der Meinungsäusserungsfreiheit im Rahmen des politischen Diskurses sei die gebührende Achtung zu verschaffen. Im Zweifel wäre die strittige Äusserung als zulässig zu erachten.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der unbefangene Durchschnittsleser die einzelnen Bestandteile des Inserats nach den Erkenntnissen der Wahrnehmungspsychologie in der Reihenfolge zur Kenntnis nimmt, wie dies im angefochtenen Urteil dargestellt wird. Entscheidend ist aber, dass durch die reisserische Schlagzeile "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" das Interesse des Lesers angestachelt wird. Die Aufmachung des Inserats lehnt sich stark an die Aufmachung von Zeitungsartikeln in der Boulevardpresse an. Es ist davon auszugehen, dass der unbefangene Durchschnittsleser den kurzen Text betreffend den konkreten Einzelfall liest und zur Kenntnis nimmt. Er tut dies aber zweifellos erst, nachdem er die Schlagzeile gelesen hat, die er als Erstes wahrnimmt, welche sein Interesse weckt und welche ihm letztlich auch in Erinnerung bleibt.
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3.3.2. Die Schlagzeile "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" wird ohne Berücksichtigung der Schilderung des konkreten Einzelfalls im Kontext der übrigen Bestandteile des Inserats vom unbefangenen Durchschnittsleser im Sinne einer pauschalen Behauptung verstanden, dass die Kosovaren generell, mehr als andere, gewalttätig und kriminell seien. Die unkontrollierte Masseneinwanderung sei zu stoppen, weil im Rahmen dieser Masseneinwanderung auch Kosovaren ins Land kämen, die generell, mehr als andere, gewalttätig und kriminell seien. Zwar betreffen die Volksinitiative "Masseneinwanderung stoppen!", für deren Unterstützung geworben wird, und die Volksinitiative bezüglich "Ausschaffung krimineller Ausländer", deren Umsetzung gefordert wird, für den unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar nicht nur die Kosovaren, sondern alle Ausländer. Dies ändert aber nichts daran, dass die Schlagzeile dem unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck vermittelt, die Kosovaren seien, auch gemessen an den übrigen Ausländern, in besonderem Masse gewalttätig und kriminell.
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Hinzu kommt, dass der Satz "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" für sich allein betrachtet, losgelöst vom Inserat, schwer verständlich und geradezu sinnlos ist. Er erhält erst in einem bestimmten Kontext einen Sinn, etwa im Kontext von Einwanderung und Ausschaffung. Erst im Gesamtzusammenhang mit der Unterschriftensammlung für die Initiative "Masseneinwanderung stoppen!" wird dem unbefangenen Durchschnittsleser mit der verwendeten Schlagzeile die Botschaft vermittelt, dass die Kosovaren generell, mehr als andere, gewalttätig und kriminell seien.
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3.3.3. Das Bundesgericht hat die Äusserung, "dass u.a. die Einwanderer (so genannte Flüchtlinge) aus dem Kosovo einen unverhältnismässig hohen Anteil an der zunehmenden Kriminalität in der Schweiz haben", verbunden mit der Forderung nach "Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus dem Kosovo innert der ursprünglich verfügten Frist", als nicht tatbestandsmässig erachtet. Die angesprochene Bevölkerungsgruppe werde durch die fragliche Äusserung zwar in ein ungünstiges Licht gerückt, aber nicht generell als minderwertig dargestellt. Die Berichterstattung über den Anteil einer Bevölkerungsgruppe an der Kriminalität sei nicht tatbestandsmässig, auch wenn dadurch für die betroffene Bevölkerungsgruppe ein feindseliges Klima geschaffen werde. Anders zu beurteilen seien in der Regel Pauschalurteile, die sich nicht auf sachliche Gründe stützen liessen. So erschiene die Äusserung, die Flüchtlinge aus dem Kosovo seien generell kriminell und gewaltbereit, als unzulässige Herabsetzung dieser Gruppe (BGE 131 IV 23 E. 3.2).
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Daran ist festzuhalten. Selbst wenn im politischen Meinungskampf gewisse Vereinfachungen üblich sind (E. 1 hievor), erscheint die Schlagzeile "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" als unsachliches Pauschalurteil, welches sämtliche Ausländer mit kosovarischen Wurzeln schlechtmacht. Die Schlagzeile wird vom unbefangenen Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang des Inserats auch unter Berücksichtigung der Schilderung des konkreten Einzelfalls im Sinne einer pauschalen Behauptung verstanden, dass die Kosovaren, das heisst die Angehörigen der im Kosovo lebenden Ethnien, generell, mehr als andere, gewalttätig und kriminell seien. Die Schilderung des konkreten Einzelfalls dient lediglich noch als Illustration eines erschütternden Beispiels für die durch die Schlagzeile aufgestellte Behauptung. Die Kosovaren werden damit als minderwertig dargestellt, als Personen, die zufolge übermässiger Gewaltbereitschaft und Kriminalität kein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz haben sollen. Diese Botschaft ist die eigentliche Kernaussage, die das Inserat vermittelt. Die Darstellung eines wahren Sachverhalts mag erlaubt sein, selbst wenn sie geeignet ist, ein feindseliges Klima gegen die Angehörigen bestimmter Gruppen zu schaffen oder zu verstärken (STERNBERG-LIEBEN, in: Schönke/Schröder, Kommentar Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, N. 5a zu § 130 D-StGB). Daraus vermögen die Beschwerdeführer aber nichts für ihren Standpunkt abzuleiten. Mit der im Gesamtkontext untergeordneten Erwähnung des konkreten Einzelfalls sollte nicht die Öffentlichkeit über die von einem Kosovaren an einem Schweizer verübte Straftat informiert werden. Die im Gesamtkontext der Schlagzeile und der grafischen Gestaltung des Inserats erfolgte Erwähnung eines tatsächlichen Geschehens enthielt keine Aussage, die über das hinausging, was schon seit geraumer Zeit ohnehin bekannt war. Vielmehr wurde der Hinweis auf diesen singulären Vorfall als vermeintlicher Beleg für die in der Schlagzeile zum Ausdruck gebrachte pauschale Verunglimpfung aller Ausländer mit kosovarischen Wurzeln benutzt. Wie es aber auch beim Straftatbestand der üblen Nachrede für einen Freispruch nicht genügt, dass die ehrenrührige Tatsache der Wahrheit entspricht, und der Beschuldigte schon gar nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen wird, wenn er die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht hat, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Abs. 3 StGB), so kann auch eine an und für sich wahrheitsgemässe Aussage unter die Rassismusstrafnorm fallen. Jedenfalls kann sich aber der Urheber einer entsprechenden Äusserung zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass seine pauschale Verunglimpfung auf einer wahrheitsgemässen, wenn auch singulären Tatsache beruht. Der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB ist erfüllt.
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Die Beschwerdeführer waren sich als Fachleute im Bereich der Kommunikation darüber im Klaren, dass der unbefangene Durchschnittsleser die Schlagzeile im Gesamtzusammenhang im genannten Sinne versteht. Sie nahmen diese Wirkung in Kauf. Daran ändert nichts, dass sie aufgrund der ergangenen Proteste bereit waren, die in dem - im Übrigen unveränderten - Inserat enthaltene Schlagzeile durch Verwendung des Singulars ("Kosovare schlitzt Schweizer auf!") abzuändern. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
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4. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten nicht zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen und deshalb die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 1 StGB entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erfüllt.
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4.1. Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Standpunktes zunächst auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Das Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung sei strafbar, sofern damit ein Klima geschaffen werde, in dem Angriffe auf die Menschenwürde wahrscheinlich seien. Eine "Diskriminierung" bestehe, wenn eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund an die Kriterien der Rasse, Ethnie oder Religion anknüpfe und dies mit dem Willen erfolge oder die Wirkung habe, dass die Betroffenen ihre Menschenrechte nicht mehr ausüben könnten oder in deren Ausübung behindert würden. Der Begriff "Hass" soll das feindselige Klima, welches die eigentliche Quelle von Gewalttätigkeiten darstelle, zum Ausdruck bringen. "Aufrufen" bezeichne die nachhaltige und eindringliche Einflussnahme auf Menschen mit dem Ziel, eine feindselige Haltung gegenüber einer bestimmten Personengruppe zu vermitteln oder ein feindseliges Klima zu schaffen oder zu verstärken. Die Vorinstanz erwägt, im Inserat würden die Kosovaren als akute Bedrohung dargestellt, was eine feindselige Haltung gegenüber den Kosovaren schüre, die geeignet sei, Hass und Diskriminierung hervorzurufen. Nach der Auffassung der Vorinstanz ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der Rückmeldungen von Verlagshäusern gewusst, dass das Inserat geeignet sei, ein vorbestehendes negatives Bild über die Kosovaren zu perpetuieren, das heisst zu erreichen, dass sich dieses negative Bild weiter festsetze. Sie hätten in Kauf genommen, dass eine feindselige Stimmung gegenüber den Kosovaren geschürt werde.
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4.2. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, auch die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, wenn man das Inserat in ihrem Sinne interpretiere.
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4.3. Mit der Schlagzeile "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" wird unter Berücksichtigung der übrigen Bestandteile des Inserats nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers pauschal behauptet, die Kosovaren seien generell, mehr als andere, gewalttätig und kriminell. Durch die so verstandene Schlagzeile wird ein feindseliges Klima gegenüber den Kosovaren geschaffen, verschärft oder zumindest unterstützt und der Gedanke gefördert, dass die Kosovaren in unserem Land unerwünscht sind. Dies reicht zur Erfüllung der Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 1 StGB aus. "Aufrufen" im Sinne dieser Bestimmung bedeutet auch "Aufreizen". Dies ergibt sich aus der französischen und italienischen Fassung des Gesetzes ("celui qui aura incité..."; "chiunque incita..."). Erfasst werden damit ebenfalls die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen, die auch ohne hinreichend expliziten Aufforderungscharakter Hass oder Diskriminierung hervorrufen können (BGE 123 IV 202 E. 3b). Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Täter explizit zu Hass oder Diskriminierung auffordert. Es genügt, wenn er durch seine Äusserungen eine Stimmung schafft, in welcher Hass oder Diskriminierung gedeihen. Dies trifft vorliegend zu. Der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB ist erfüllt.
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Die Beschwerdeführer waren sich als Fachleute im Bereich der Kommunikation der Wirkung des Inserats bewusst. Sie nahmen diese in Kauf. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB ist erfüllt.
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4.4. Eine Verurteilung nach Art. 261bis Abs. 1 StGB konsumiert die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB (NIGGLI, a.a.O., N. 1788; Schleiminger Mettler, a.a.O., N. 85 zu Art. 261bis StGB).
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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