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Informationen zum Dokument  BGer 6B_329/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_329/2017 vom 07.04.2017
 
6B_329/2017
 
 
Urteil vom 7. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Nötigung etc.), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. März 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige gegen Frau Y.________ und Herrn Z.________ vom Sozialzentrum A.________ wegen Schikanen, Mobbing und Nötigung. Im Zusammenhang mit einer von ihr veranlassten Überweisung der Freizügigkeitsleistung aus der beruflichen Vorsorge ihres verstorbenen Sohnes an die Sozialen Dienste sei es zu Unstimmigkeiten gekommen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 1. Dezember 2016 die Nichtanhandnahme. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. März 2017 ab.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit "Einsprache (Beschwerde) " an das Bundesgericht.
 
2. Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
 
Gemäss § 6 i.V.m. § 1 Abs. 1 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied einer Behörde oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (Abs. 4). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen angeblich fehl-bare Angestellte des Sozialzentrums A.________ beurteilen sich ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Insofern ist die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf die Beschwerde kann in der Sache nicht eingetreten werden.
 
3. Selbst ohne Legitimation in der Sache kann die Beschwerdeführerin ihre Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4).
 
Gegenstand der Strafanzeige der Beschwerdeführerin bildete das angeblich menschenverachtende und strafbare Verhalten der Angestellten Y.________ und Z.________ vom Sozialzentrum A.________. Sie wurden anzeigegemäss als Beschuldigte erfasst. Nicht ersichtlich ist, weshalb (auch) die Leiterin des Sozialzentrums als Beschuldigte hätte erfasst werden müssen. Von einem Formfehler oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mithin keine Rede sein. Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass die Beschwerdeführerin diesen Einwand bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher auch mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.
 
4. Es sind ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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