VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_442/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_442/2017 vom 06.04.2017
 
6B_442/2017
 
 
Urteil vom 6. April 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung, Nichtanhandnahme (Diebstahl, Hausfriedensbruch), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die kantonale Staatsanwaltschaft am 10. Januar 2017 das Verfahren gegen zwei Beschuldigte wegen Diebstahls einstellte bzw. wegen Hausfriedensbruchs nicht an die Hand nahm und das Obergericht des Kantons Bern am 22. Februar 2017 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat.
 
2. Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss postalischer Sendungsverfolgung mit sichtbar gemachter Unterschrift am 1. März 2017 (und nicht am 2. März 2017) zugestellt. Die Beschwerdefrist begann am 2. März 2017 zu laufen und endete am 31. März 2017. Die erst am 3. April 2017 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG).
 
3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).