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Informationen zum Dokument  BGer 4A_136/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_136/2017 vom 04.04.2017
 
{T 0/2}
 
4A_136/2017
 
 
Urteil vom 4. April 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesverwaltungsgericht,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Patentanmeldung; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 14. Februar 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) am 15. Mai 2009 eine Patentanmeldung einreichte;
 
dass der Beschwerdeführer dem IGE am 27. Januar 2016 geänderte technische Unterlagen einreichte, die nach Ansicht des IGE mehrere technische Merkmale enthielten, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart waren;
 
dass das IGE mit Verfügung vom 10. Januar 2017 die Patentanmeldung des Beschwerdeführers zurückwies, da der Patentanspruch einerseits nicht den Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG; SR 232.14) sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV; SR 232.141) hinsichtlich Klarheit sowie Vollständigkeit genügte, und der Beschwerdeführer andererseits trotz mehrmaliger Beanstandungen und einer durchgeführten mündlichen Verhandlung weder die technischen Unterlagen geändert noch die Einwendungen des IGE entkräftet hatte;
 
dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe einreichte;
 
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2017 zur Erklärung aufforderte, ob er mit seiner Eingabe vom 7. Februar 2017 eine Beschwerde nach Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) oder einen Einspruch nach Art. 59c PatG erhebe;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2017 sinngemäss erklärte, seine Eingabe vom 7. Februar 2017 sei als Beschwerde gegen die Verfügung des IGE vom 10. Januar 2017 entgegenzunehmen;
 
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2017 aufforderte, bis zum 13. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten;
 
dass der Beschwerdeführer in der Folge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies, wobei es erwog, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2017 keine Argumente gegen die Begründung des IGE angeführt und sich insbesondere nicht zu den geänderten technischen Unterlagen geäussert, die den Gegenstand der Erfindung offenkundig erweiterten;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 8. März 2017 erklärte, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017 auseinandersetzt und mit Bezugnahme auf seine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2017 aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedenste Beilagen seine Sicht der Dinge unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
 
dass der Beschwerdeführer den im vorinstanzlichen Verfahren zuständigen Instruktionsrichter als parteiisch bezeichnet und sinngemäss geltend macht, dieser hätte wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen, ohne dies jedoch hinreichend zu begründen;
 
dass der Beschwerdeführer verschiedentlich das Verbot des überspitzten Formalismus bzw. der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), das Gleichheitsgebot (Art. 8 BV) und das Willkürverbot bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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