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Informationen zum Dokument  BGer 8C_562/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_562/2016 vom 03.04.2017
 
{T 0/2}
 
8C_562/2016
 
 
Verfügung vom 3. April 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Wädenswil,
 
vertreten durch den Stadtrat Wädenswil,
 
Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. Juni 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 22. März 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 5. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2016 zurückzieht,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren (für welches die Kostenfreiheit gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG ausdrücklich nicht gilt) nach Art. 65 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
2
dass bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerderückzug erst erfolgte, nachdem der bundesgerichtliche Instruktionsrichter das Urteilsreferat ausgearbeitet und das Bundesgericht den Termin für eine öffentliche Beratung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b BGG angesetzt hatte,
3
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. April 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer
 
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