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Informationen zum Dokument  BGer 2C_127/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_127/2017 vom 31.03.2017
 
2C_127/2017
 
 
Verfügung vom 31. März 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stadt Winterthur,
 
handelnd durch Stadtrat und Gemeinderat,
 
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. A.________ AG,
 
2. B.________ AG,
 
beide vertreten durch
 
Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Taxiverordnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
 
vom 8. Dezember 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfügung vom 9. Februar 2017, womit das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag sistiert worden ist,
1
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. März 2017, worin sie ihre Beschwerde zurückzieht und mitteilen lässt, der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur habe beschlossen, das Verfahren vor Bundesgericht nicht fortzusetzen,
2
 
in Erwägung,
 
dass damit der Sistierungsgrund weggefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist,
3
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
4
dass die Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne eigenes Vermögensinteresse gehandelt hat, weshalb ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),
5
dass auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da den Beschwerdegegnerinnen durch dieses Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario),
6
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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