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Informationen zum Dokument  BGer 5A_244/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_244/2017 vom 30.03.2017
 
5A_244/2017
 
 
Urteil vom 30. März 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung einer Frist (provisorische Rechtsöffnung),
 
Gesuch um Fristwiederherstellung betreffend Zahlung des Kostenvorschusses (Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 21. März 2017).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Obergericht des Kantons Zug auf die von der A.________ AG eingereichte Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtes Zug vom 27. Januar 2017, mit welchem B.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug für Fr. 49'171'500.-- nebst Zins provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, wegen verspäteter Leistung des Gerichtskostenvorschusses mit Entscheid vom 21. März 2017 nicht eintrat,
 
dass die A.________ AG am 28. März 2017 beim Schalter des Obergerichts eine mit "Beschwerde und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" betitelte Eingabe überreichte,
 
dass das Obergericht diese mit Schreiben vom 28. März 2017 ohne weitere Begründung "zuständigkeitshalber" dem Bundesgericht übermachte,
 
dass die Eingabe damit begründet wird, der Verwaltungsratspräsident habe sich auf einer Geschäftsreise befunden und die Mitarbeiterin sei krank gewesen, so dass die Überweisung nicht rechtzeitig habe vorgenommen werden können, jedoch Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vorlägen,
 
dass damit nicht eine Beschwerde erhoben, sondern in die Augen springend ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt wurde,
 
dass somit die Eingabe zur materiellen Behandlung an das Obergericht des Kantons Zug zurückzuschicken ist (Art. 30 Abs. 2 BGG), wobei hierfür angesichts der Offensichtlichkeit das präsidierende Mitglied zuständig ist (Art. 108 Abs. 1 BGG),
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 3 und 4 BGG),
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 28. März 2017 wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug zurückgesandt.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. März 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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