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Informationen zum Dokument  BGer 6B_921/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_921/2016 vom 28.03.2017
 
6B_921/2016
 
 
Urteil vom 28. März 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juni 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Einer unbekannten Täterschaft (Beschuldigte 1) und Y.________ (Beschuldigter 2) wurde vorgeworfen:
1
Sachverhalt a) : Übertretung des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) durch Verbrennen von Papier, begangen in der Zeit bis spätestens am 3. März 2011;
2
Sachverhalt b) : Übertretung des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) durch vorschriftswidriges Entsorgen von zwei totgeborenen Kälbern, angeblich begangen in der Zeit bis spätestens 18. Oktober 2010;
3
Sachverhalt c) : Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) durch Gewässerverschmutzung mittels Einbringens bzw. Einfliessenlassens von Schadstoffen sowie Übertretung des USG durch Verbrennen von Altwaren im Freien, begangen in der Zeit von ca. 2011 bis 2015.
4
1.2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Oberland) verfügte am 8. Februar 2016, dass das Verfahren in Bezug auf die Sachverhalte a) und b) nicht an die Hand genommen sowie betreffend Sachverhalt c) eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und das Umweltschutzgesetz eröffnet, diese aber einstweilen sistiert werde.
5
X.________ (Privatkläger und Beschwerdeführer) beschwerte sich beim Obergericht des Kantons Bern wegen einer Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 8. Februar 2016 und beantragte, diese habe die Verfahren a) und b) an die Hand zu nehmen und die Untersuchung c) nicht zu sistieren.
6
Der Beschwerdeführer (vormals Verpächter) forderte vor Obergericht die Bestrafung des Beschuldigten 2 (vormals Pächter) wegen der Sachverhalte a) und b) und war überzeugt, für den Sachverhalt c) im Beschuldigten 2 die Täterschaft gefunden zu haben.
7
Das Obergericht liess die teils fragliche Parteistellung mit Blick auf den materiellen Verfahrensausgang offen und wies die Beschwerde am 13. Juni 2016 mit der Begründung ab: Die Sachverhalte a) und b) seien höchstens als Übertretungen zu qualifizieren und verjährt. Bei den toten Kälbern liege kein schwerer Fall im Sinne von Art. 47 Abs. 2 TSG vor. Hinsichtlich des Sachverhalts c) seien eine Untersuchung eröffnet worden und die Täterschaft selbst im Sinne eines Anfangsverdachts (noch) nicht nachgewiesen, weshalb die Sache sistiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe nicht gesetzwidrig gehandelt.
8
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuweisen (Beschwerde S. 6).
9
2.1. Das Bundesgericht ist weder Untersuchungs- noch Anklagebehörde. Es überprüft einzig letztinstanzliche Entscheide (Art. 80 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]). Beschwerdegegenstand ist das angefochtene Urteil. Neue Tatsachen und Beweismittel sind (in aller Regel) unzulässig (Art. 99 BGG). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde berechtigt, wenn der Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das müsste der Beschwerdeführer begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
10
Der Beschwerdeführer trägt seine Sache in umfangreichen Ausführungen aus seiner Warte vor und erklärt u.a., er sei Eigentümer einer Parzelle, auf der seit Jahren Abfälle wild deponiert und verbrannt würden. Bei einer Begehung vom 10. August 2015 habe ihm die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin erklärt, es gelte das Verursacherprinzip. Das Amt für Wasser und Abfall habe Anzeige erstattet. Führten die polizeilichen Ermittlungen zu keinem Ergebnis, sei der Grundeigentümer verantwortlich (Beschwerde S. 5, Ziff. 13). Die fraglichen Straftatbestände schützen primär nicht Individualrechtsgüter. Dem Beschwerdeführer könnten aber Kosten erwachsen. Die Legitimation kann offen bleiben.
11
2.2. Die Strafverfolgung verjährt bei Übertretungen in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Übertretungstatbestände a) und b) sind verjährt. Das Verfahren betreffend den Sachverhalt c) ist sistiert. Das ist unter den Bedingungen von Art. 314 Abs. 1 StPO zulässig. Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist (Art. 314 Abs. 3 StPO).
12
Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht zu klären, ob es der Staatsanwaltschaft erlaubt sei, nicht die angedrohte Höchststrafe anzuwenden oder Zeugenaussagen abzuändern oder zu übergehen. Es ist dazu lediglich zu bemerken, dass das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zumisst (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO). Sie sind verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt sind (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO).
13
Das Obergericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer versucht, für eine aus seiner Sicht strafbare Tätigkeit einen möglicherweise Schuldigen zu finden. Die Staatsanwaltschaft habe alles verhältnismässig Mögliche getan. Es reicht nicht, dass der Beschwerdeführer - allenfalls aus subjektiv guten Gründen - von einer Täterschaft überzeugt ist. Die Staatsanwaltschaft muss die Täterschaft beweisen können. Die Sachlage wird hier verkompliziert, weil auf dem Grundstück "wild" deponiert wird. Der Gewässerschutz wird von den Behörden sehr ernst genommen. Dass sie nicht ernsthaft ermitteln oder einen "wilden Deponierer", so sie seiner habhaft würden, womöglich nicht ins Recht fassen, das anzunehmen, erschiene abwegig. In der Beschwerde wird das Verfahren ausgreifend gerügt. Darauf ist nicht weiter einzutreten.
14
 
Erwägung 3
 
Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
15
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. März 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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