VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_158/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_158/2017 vom 20.03.2017
 
{T 0/2}
 
1C_158/2017
 
 
Urteil vom 20. März 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
4. E.________,
 
Beschwerdegegner,
 
KESB Bezirk Meilen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 und Ergänzung vom 3. Januar 2017 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die KESB Bezirk Meilen und verschiedene KESB-Mitarbeiter, dies namentlich wegen Verleumdung.
1
Die angezeigten Personen sind Amtsträger der KESB des Bezirks Meilen und somit Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Die ihnen vorgeworfenen Handlungen stehen im Kontext mit ihrer beruflichen bzw. amtlichen Tätigkeit. Entsprechend überwies die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Sache ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 1. März 2017 hat die III. Strafkammer des Obergerichts der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigten Personen bzw. die KESB nicht erteilt.
2
 
Erwägung 2
 
Hiergegen führt A.________ mit Eingabe vom 15. März 2017 Beschwerde ans Bundesgericht, der Sache nach mit dem Hauptbegehren, der Beschluss sei aufzuheben.
3
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
4
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
5
Die Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss und das vorangegangene kantonale Verfahren ganz allgemein. Er führt aus, er sei zu Unrecht von den Behörden als psychisch krank und als Straftäter bezeichnet worden; bei allem sei ihm aber daran gelegen, die Sache gütlich erledigen zu können, wofür das Bundesgericht die nötigen Schritte einleiten möge, zumal die kantonalen Instanzen geeignete Vorkehren versäumt hätten, dies zu tun. Dabei beschränkt sich aber der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss, indem er seine Sicht der Dinge vorträgt. Er setzt sich indes mit Blick auf die genannten gesetzlichen Formerfordernisse nicht hinreichend mit den dem ausführlichen Beschluss zugrunde liegenden strafrechtlichen Erwägungen auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
6
Der vom Beschwerdeführer ausgesprochene Wunsch, die Sache wenn möglich doch noch gütlich erledigen zu können, mag durchaus anerkennenswert und sachdienlich sein. Allerdings kann das Bundesgericht nur als Rechtsmittelinstanz angerufen werden und amtieren; es hat keine Mediationsfunktion und keinen derartigen Auftrag.
7
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
8
 
Erwägung 4
 
Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG).
9
Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen.
10
 
Demnach wird erkannt:
 
 
Erwägung 1
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
 
Erwägung 2
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
12
 
Erwägung 3
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
 
Erwägung 4
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Bezirk Meilen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
14
Lausanne, 20. März 2017
15
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Merkli
18
Der Gerichtsschreiber: Bopp
19
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).