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Informationen zum Dokument  BGer 6B_222/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_222/2017 vom 17.03.2017
 
6B_222/2017
 
 
Urteil vom 17. März 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden, Urkundenfälschung etc.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Januar 2017.
 
 
Erwägungen:
 
1. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen zweier Strafverfahren u.a. eine mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses nach Art. 47 BankG vorgeworfen. Das Bezirksgericht Zürich erklärte ihn deswegen am 19. Januar 2011 und 12. Januar 2015 schuldig. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn mit Urteil vom 19. August 2016 mangels eines Anstellungsverhältnisses mit der Bank A.________ AG von den Vorwürfen der Verletzung von Art. 47 BankG frei. Dagegen gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, wo die Beschwerde derzeit noch hängig ist.
1
Am 13. Februar 2015 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen (frühere) Angestellte der Bank A.________ AG. Er wirft diesen vor, sie hätten den Strafbehörden vorgetäuscht, er sei in der massgeblichen Zeit in einem Anstellungsverhältnis zur Bank A.________ AG gestanden. Namentlich hätten sie in Beantwortung der staatsanwaltschaftlichen Editionsverfügung vom 27. Juli 2005 sein Personaldossier nur unvollständig eingereicht.
2
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
3
Gegen den Beschluss vom 12. Januar 2017 führt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.
4
2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erhebliche materielle Nachteile erlitten und sein Ansehen sei in der Öffentlichkeit geschädigt worden. Aufgrund des Verhaltens der angezeigten Personen sei das Strafverfahren betreffend Verletzung des schweizerischen Bankgeheimnisses nicht umgehend eingestellt, sondern weitergeführt worden. Wegen des laufenden Strafverfahrens habe er keine Arbeitsstelle in der Schweiz finden können. Zudem habe er 217 Tage in Untersuchungs- bzw. Isolationshaft verbracht. Das gesamte kostenintensive Strafverfahren hätte abgewendet werden können.
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Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, inwiefern ihm Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gegen die angezeigten Personen zustehen könnten. Für die ihr im Zusammenhang mit einem Strafverfahren entstandenen finanziellen Einbussen sowie die allenfalls zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft oder anderweitige besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse ist die freigesprochene beschuldigte Person gestützt auf Art. 429 StPO zu entschädigen. Direkte Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche gegen die (früheren) Angestellten der Bank A.________ AG stehen dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zu. Dieser zeigt auch nicht rechtsgenügend auf, inwiefern das inkriminierte Verhalten der angezeigten Personen direkt kausal dafür gewesen sein könnte, dass er keine Anstellung mehr fand. Der Beschwerdeführer ist daher nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert.
7
4. Ungeachtet der Legitimation in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40).
8
Der Beschwerdeführer rügt, die Unabhängigkeit des Gerichts sei anzuzweifeln (vgl. Beschwerde S. 29). Nähere Ausführungen dazu bleibt er allerdings schuldig. Darauf ist daher ebenfalls nicht einzutreten, da die Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
9
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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