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Informationen zum Dokument  BGer 9C_141/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_141/2017 vom 16.03.2017
 
{T 0/2}
 
9C_141/2017
 
 
Urteil vom 16. März 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz,
 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 7. Februar 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der A.________ vom 14. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. Februar 2017,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung hingewiesen worden ist,
2
in die (identischen) Eingaben von A.________ vom 24. Februar und 3. März 2017 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz hätte auf ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 eintreten, diesen Verwaltungsakt aufheben und die Beschwerdegegnerin verpflichten müssen, über ihre Einsprache vom 22. April 2016 gegen die Verfügung vom 29. März 2016 betreffend die Rechnung vom 22. Oktober 2015 für eine zahnärztliche Behandlung zu entscheiden,
4
dass der vorinstanzlich angefochtene Einspracheentscheid vom  12. Januar 2017 die Einsprache vom 22. April 2016 als gegenstandslos am Protokoll abschreibt, dies mit der Begründung, die Verfügung vom 11. Januar 2017, mit welcher auch die Rechnung vom 22. Oktober 2015 abgelehnt wird, ersetze jene vom 29. März 2016,
5
dass diese Verfahrenserledigung insofern Bundesrecht verletzt  (Art. 95 lit. a BGG), als die Beschwerdeführerin gezwungen war, gegen die Verfügung vom 11. Januar 2017, (auch) soweit die Rechnung vom 22. Oktober 2015 betreffend, nochmals Einsprache zu erheben,
6
dass, rein formell, die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 hätte eintreten und mit dieser Begründung das Rechtsmittel gutheissen müssen,
7
dass aus prozessökonomischen Gründen indessen von der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids abzusehen ist, nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 11. Januar 2017, auch soweit die Rechnung vom 22. Oktober 2015 betreffend, Einsprache erhoben hat und keine Hinweise bestehen, welche auf eine mit dem Grundsatz, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind (Art. 52 Abs. 2 ATSG), nicht vereinbare Verfahrensverzögerung durch die Beschwerdegegnerin schliessen liessen,
8
dass, mit anderen Worten, nach wie vor sowohl die Rechnung vom 22. Oktober 2015 als auch die Gesamtkosten gemäss "Gesamtkonzept" zu beurteilen sind,
9
dass die Beschwerde im dargelegten Sinne unbegründet ist,
10
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
11
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. März 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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