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Informationen zum Dokument  BGer 4A_87/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_87/2017 vom 15.03.2017
 
{T 0/2}
 
4A_87/2017
 
 
Urteil vom 15. März 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Forderung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Januar 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2016 eine Klage am Bezirksgericht Zürich einreichte;
 
dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 9. November 2016 der Beschwerdeführerin Frist zur Nachreichung einer genügenden Klage, zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse und zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz ansetzte sowie ihr mitteilte, dass die Prozessleitung an Bezirksrichter Küng delegiert worden sei;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 dem Bezirksgericht mitteilte, sie habe die gerichtlichen Schriftstücke nicht angenommen und verlange, dass das Gericht ihr die Schriftstücke nochmals mit korrekten Namen (ohne den Zusatz des Ledigennamens) zustelle und ihr zudem ein Formular für das Armenrechtsgesuch zukommen lasse;
 
dass die Beschwerdeführerin nach schriftlicher Antwort des Bezirksgerichts auf ihre Eingabe vom 2. Dezember 2016 mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 die erneute Zustellung des Beschlusses vom 9. November 2016, eines Formulars zum Armenrechtsgesuch und den Zugang zu einem unabhängigen Gericht verlangte sowie geltend machte, den Referenten des Bezirksgerichts abzulehnen;
 
dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 das Ausstandsgesuch sowie die übrigen Anträge gemäss Eingabe vom 13. Dezember 2016 der Beschwerdeführerin abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, die Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet, und gleichzeitig eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung einreichte;
 
dass das Obergericht mit Urteil vom 20. Januar 2017 die Beschwerde bezüglich der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 8. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2017 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg.
 
Lausanne, 15. März 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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