VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_311/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_311/2016 vom 14.03.2017
 
{T 0/2}
 
1C_311/2016
 
 
Urteil vom 14. März 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Mattle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Dienst für Verkehrszulassung,
 
Clarastrasse 38, 4005 Basel,
 
handelnd durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
ausnahmsweise Zufahrt in die Kernzone der Innenstadt,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. März 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die A.________ AG mit Sitz in Basel betreibt im Bereich der grundsätzlich motorfahrzeugfreien Kernzone der Basler Innenstadt ein zahntechnisches Labor. Am 9. Dezember 2013 bzw. 26. November 2014 stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer Dauerbewilligung zum Befahren der Kernzone der Basler Innenstadt während der Sperrzeiten. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 lehnte der Dienst für Verkehrszulassung der Kantonspolizei Basel-Stadt das Gesuch ab. Gleichzeitig lehnte der Dienst für Verkehrszulassung es ab, für die A.________ AG ein Kundenkonto zum Erwerb von Kurzbewilligungen zum Befahren der Kernzone der Basler Innenstadt zu eröffnen. Es stehe ihr indessen frei, Kurzbewilligungen im Einzelfall zu beantragen.
1
B. Den von der A.________ AG gegen die Verfügung des Dienstes für Verkehrszulassung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 17. März 2015 ab. Gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements erhob die A.________ AG Rekurs ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei ihr für die Zufahrt in die Kernzone der Innenstadt ausserhalb der Güterumschlagzeiten eine Dauerbewilligung zu erteilen. Mit Urteil vom 22. März 2016 wies das Appellationsgericht den Rekurs der A.________ AG ab.
2
C. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die A.________ AG am 5. Juli 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihr sei für die Zufahrt in die Kernzone der Innenstadt ausserhalb der Güterumschlagzeiten eine Dauerbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sowie das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragen Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat auf Vernehmlassung verzichtet.
3
 
Erwägungen:
 
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offensteht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist nach Art. 89 Abs. 1 zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten.
4
2. Die Beschwerdeführerin schildert den Sachverhalt aus eigener Sicht und reicht unter anderem einen Stadtplan mit Legende sowie einen Bericht der Revisionsstelle zuhanden ihrer Aktionäre ein. Soweit es sich bei ihren Vorbringen nicht ohnehin um unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, legt sie jedenfalls nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt haben sollte. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. In tatsächlicher Hinsicht ist somit auf die Feststellungen der Vorinstanz abzustellen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG).
5
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, angesichts der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids frage sich, ob den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Beweisen und Tatsachenbehauptungen überhaupt Gehör geschenkt worden sei.
6
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
7
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Soweit die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements konkrete Rügen erhoben hat, hat sich die Vorinstanz mit ihnen in genügender Weise auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin konnte sich über die Tragweite des angefochtenen Urteils Rechenschaft geben und es in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen.
8
4. Die Kernzone der Basler Innenstadt ist grundsätzlich motorfahrzeugfrei. Die Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt vom 13. August 2013 (SG 952.300) regelt die Ausnahmen vom Fahrverbot, nämlich wer unter welchen Voraussetzungen die Kernzone trotz Fahrverbot befahren darf (§ 1 Abs. 2). In den in § 2 genannten Fällen - unter anderem zum Güterumschlag von Montag bis Samstag von 05.00 bis 11.00 Uhr - ist die Zufahrt in die Innenstadt bewilligungsfrei gestattet. Für Zufahrten ausserhalb der Güterumschlagzeiten erteilt die Kantonspolizei unter bestimmten Voraussetzungen Kurz- oder Dauerbewilligungen (§ 3 i.V.m. § 12). Unter anderem werden privaten Organisationen im Bereich des Gesundheitswesens mit regelmässiger Verrichtung in der Kernzone Dauerbewillgungen für die Dauer von höchstens zwölf Monaten erteilt (§ 3 Abs. 3 lit. a).
9
5. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Sinngemäss macht sie geltend, die Vorinstanz habe § 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt willkürlich angewandt.
10
5.1. Ob der angefochtene Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 49 E. 3.4 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; je mit Hinweisen).
11
5.2. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, Zahntechniker seien zwar den Berufen des Gesundheitswesens zuzuordnen. Allerdings sei die Beschwerdeführerin nach Sinn und Zweck von § 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt nicht als Organisation im Bereich des Gesundheitswesens mit regelmässiger Verrichtung in der Kernzone einzustufen. Darunter seien ausschliesslich Dienste zu verstehen, die auf die Benutzung eines Motorfahrzeugs zwingend angewiesen seien, etwa wegen medizinisch indizierter Dringlichkeit oder der Art, Menge und Verderblichkeit des Transportguts. Für die Beschwerdeführerin sei es nicht unabdingbar, ausserhalb der Güterumschlagszeiten mit einem Motorfahrzeug direkt vor ihr zahntechnisches Labor gelangen zu können.
12
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Produkte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, per Post, Fahrrad oder Kurier transportieren oder den Transport nicht auf die allgemeinen Güterumschlagszeiten legen könne, könne sie ihre Fahrzeuge ausserhalb der Fahrverbotszone parkieren und ihre Produkte zu Fuss zwischen den Parkiermöglichkeiten und dem Labor hin- und herbringen. Die nächste Parkiermöglichkeit sei nur 160 Meter vom zahntechnischen Labor entfernt, womit pro Gang zum Labor bzw. vom Labor weg mit einem Zeitverlust von lediglich etwa fünf Minuten zu rechnen sei. Die Universitätskliniken für Zahnmedizin, mit denen die Beschwerdeführerin zusammenarbeite, könnten ebenfalls zu Fuss bedient werden, zumal sie nur knapp 300 Meter vom Labor entfernt lägen. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie müsse bei Notfällen innert kurzer Zeit Patientinnen und Patienten oder Patientenproben abholen und ins Labor bringen, sei nicht ersichtlich, weshalb eine Dauerbewilligung zum Befahren der Innenstadt unabdingbar sei. Für Patientinnen und Patienten sei das Labor der Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne die Benutzung von Motorfahrzeugen problemlos zugänglich. Soweit die Bewältigung der kurzen Fussstrecke von den Parkiermöglichkeiten am Rand der Fahrverbotszone zum Labor einer gebrechlichen Person in einem Einzelfall nicht möglich sein sollte, sei es der Rekurrentin sodann unbenommen, sie mit dem Auto zum Labor zu bringen und dort wieder abzuholen, zumal die Zufahrt zum Bringen und Abholen von gebrechlichen und behinderten Personen sowie von Kleinkindern zulässig sei. Zudem sei auch Taxifahrzeugen die Zufahrt zum Labor gestattet.
13
5.3. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die vorinstanzliche Auslegung von § 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt, wonach unter diese Bestimmung nur Organisationen fallen, die auf die Benutzung eines Motorfahrzeugs zwingend angewiesen sind, sei offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich. Sie bringt jedoch sinngemäss vor, die Vorinstanz verkenne in willkürlicher Weise, dass sie zwingend darauf angewiesen sei, mit einem Motorfahrzeug direkt vor ihr zahntechnisches Labor sowie vor Arztpraxen in der Kernzone der Innenstadt fahren zu können. Wie sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt habe, transportiere sie täglich Materialien, wobei die zu transportierenden Gegenstände diffizil zu behandeln seien. Bestimmte Arbeiten duldeten keine zeitliche Aufschiebung. Beispielsweise müssten Wundbissplatten, die meist aufgrund eines Unfalls hergestellt würden, innert ein bis zwei Stunden angefertigt werden. Für die Erstellung von Implantaten und Gebissen werde sodann in Zahnarztpraxen beim Patienten ein Alginatabdruck genommen, welcher sofort ins Labor transportiert werden müsse, um ihn mit Gips zu füllen. Nach Ablauf von zwei Stunden werde ein Alginatabdruck ungenau und daher unbrauchbar, weshalb sie darauf angewiesen sei, ohne Zeitverlust vor das zahntechnische Labor zu fahren.
14
Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen eine willkürliche Verletzung von kantonalem Recht in genügender Weise rügt, dringt sie damit nicht durch. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass sich Transporte zum bzw. ab dem zahntechnischen Labor der Beschwerdeführerin um wenige Minuten verzögern können, wenn die zu transportierenden Materialien zu Fuss zwischen der nächstgelegenen Parkiermöglichkeit und dem Labor hin- und hergebracht werden müssen oder wenn in der Kernzone der Innenstadt gelegene Arztpraxen zu Fuss erreicht werden müssen. Wie die Vorinstanz indessen willkürfrei ausgeführt hat, ist nicht zu erkennen, inwiefern Transporte vom und zum Labor der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht regelmässig derart dringlich sein sollten, dass für die Beschwerdeführerin bzw. die betroffenen Patientinnen und Patienten bereits ein Zeitverlust von wenigen Minuten nicht mehr hinnehmbar wäre. Auch legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass Transporte innerhalb der Fahrverbotszone, die nicht auf die Güterumschlagszeiten gelegt werden können, ohne Motorfahrzeug regelmässig nicht zu bewältigen wären oder dass Patientinnen und Patienten ohne die von der Beschwerdeführerin beantragte Zufahrtsbewilligung nicht auf zumutbare Weise zum Labor gelangen könnten. Sollte ein Materialtransport ausnahmsweise dennoch derart dringend sein, dass ein Zeitverlust von wenigen Minuten aus medizinischer Sicht nicht hingenommen werden kann, ist die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2ter der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt zudem angehalten, nach vorgängiger Meldung eine Kurzbewilligung für die Zufahrt in die Innenstadt ohne Verzug zu erteilen. Unter den gegebenen Umständen erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei in der Kernzone der Innenstadt nicht zwingend auf die regelmässige Benutzung eines Motorfahrzeugs angewiesen, nicht als offensichtlich unhaltbar. Dass die Vorinstanz § 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt oder sonst kantonales Recht im Ergebnis geradezu willkürlich angewandt hätte, ist nicht zu erkennen.
15
6. Die Beschwerdeführerin erblickt in der Verweigerung der beantragten Dauerbewilligung für die Zufahrt zur Kernzone der Innenstadt einen ungerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsgarantie.
16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich ein Strassenanstösser unter Berufung auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen, welches ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines Eigentums verunmöglicht oder übermässig erschwert. Die Eigentumsgarantie schützt den Strassenanstösser allerdings nicht vor jeder ihm lästigen Änderung eines Verkehrsregimes, sondern nur vor einer solchen, die ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums faktisch verunmöglicht (BGE 131 I 12 E. 1.3 S. 15 ff. mit Hinweis).
17
Die gestützt auf die Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt vollzogene Praxis zur Verringerung der Zahl der Motorfahrzeuge, welche die Innenstadt ausserhalb der Güterumschlagszeiten befahren, hat zwar zur Folge, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zufahrt zu ihrem Grundstück eingeschränkt wird. Wie aus den vorangegangenen Erwägungen hervorgeht, ist indessen nicht ersichtlich, weshalb es für die Beschwerdeführerin unabdingbar sein sollte, ausserhalb der Güterumschlagszeiten mit einem Motorfahrzeug zum zahntechnischen Labor bzw. in die Kernzone der Innenstadt fahren zu können. Wie bereits erwähnt ist die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2ter der Verordnung in Notfällen angehalten, nach vorgängiger Meldung eine Kurzbewilligung für die Zufahrt in die Innenstadt ohne Verzug zu erteilen. Patientinnen und Patienten konnten zudem schon bis anhin nicht mit dem eigenen Motorfahrzeug bis zum Labor fahren. Weil die Nichterteilung der beantragten Dauerbewilligung die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht faktisch verunmöglicht oder übermässig erschwert, kann die Beschwerdeführerin aus Art. 26 Abs. 1 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten.
18
7. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nichterteilung der beantragten Zufahrtsbewilligung sei mit einem ungerechtfertigten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 und 94 BV sowie § 11 Abs. 1 lit. s der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV/BS; SR 131.222.1) verbunden.
19
7.1. Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet namentlich die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 141 V 557 E. 7.1 S. 568 mit Hinweis). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht einschränken (Art. 36 BV). Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht bei der Beschränkung von Grundrechten frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 142 I 162 E. 3.2.2 S. 165 mit Hinweis).
20
7.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die im Jahr 2015 erlittene massive Umsatzeinbusse zeige, dass sie durch die Nichterteilung der beantragten Dauerbewilligung in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt werde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid indessen zu Recht ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern der geltend gemachte Umsatzrückgang auf die Verweigerung der beantragten Dauerbewilligung zurückgehen sollte. Dies vermag die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht nicht darzutun. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichterteilung der Zufahrtsbewilligung in einem gewissen Umfang in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt würde, wäre darin - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - kein ungerechtfertigter Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu erblicken. Inwiefern § 11 Abs. 1 lit. s KV/BS in diesem Zusammenhang einen über Art. 27 BV hinausgehende Bedeutung haben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
21
7.3. Die gesetzliche Grundlage für das für die Kernzone der Innenstadt grundsätzlich geltende Fahrverbot bildet Art. 3 SVG. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden. Gemäss Abs. 4 können sodann so genannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Örtliche Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale angezeigt werden, sind durch Verfügung zu erlassen und zu veröffentlichen (vgl. Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]).
22
Das Bau- und Verkehrsdepartement (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 [SG 952.200]) durfte die für die Strassen in der Kernzone geltenden Verkehrsbeschränkungen in der Form von Allgemeinverfügungen somit unmittelbar gestützt auf Art. 3 SVG erlassen. Dass die Ausnahmen vom Fahrverbot in einer regierungsrätlichen Verordnung geregelt sind, ist nicht zu beanstanden (vgl. § 105 KV/BS).
23
7.4. Das Verbot, in die Kernzone der Basler Innenstadt zu fahren, bzw. die Praxis, Ausnahmebewilligungen nur restriktiv zu erteilen, ist raum- bzw. verkehrsplanerisch motiviert und dient dem Umweltschutz sowie der Verkehrssicherheit. Damit liegt die Nichterteilung der beantragen Bewilligung im öffentlichen Interesse.
24
7.5. Verhältnismässig sind Grundrechtseinschränkungen, die zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie erforderlich und dem Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar sind.
25
Die Praxis, Ausnahmebewilligungen für die Zufahrt zur Kernzone der Innenstadt nur restriktiv zu erteilen, ist mit einer Entlastung der Innenstadt vom Motorfahrzeugverkehr verbunden und damit zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet. Eine für die Beschwerdeführerin mildere Massnahme, mit welcher sich das mit dem Fahrverbot angestrebte Ziel genau so gut verwirklichen liesse, ist nicht ersichtlich. Dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst ungehinderten Zufahrt in die Kernzone der Innenstadt stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Eine Abwägung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen ergibt, dass der Beschwerdeführerin die Zufahrtsbeschränkung zumutbar ist.
26
8. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb einem bestimmten labormedizinischen Institut eine Dauerbewilligung für die Zufahrt zur Kernzone der Innenstadt erteilt worden sei und ihr nicht. Auch wenn es sich bei diesem Institut nicht um einen direkten Konkurrenten handle, lasse sich die unterschiedliche Behandlung sachlich nicht rechtfertigen. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV.
27
Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, hat das von der Beschwerdeführerin angesprochene labormedizinische Institut, welches nicht in der Kernzone der Innenstadt liegt, eine sehr grosse Anzahl von Arztpraxen innerhalb der Kernzone zu bedienen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Transport von Patientenproben für das angesprochene labormedizinische Institut in Bezug auf die Art des zu transportierenden Materials sowie die einzuhaltenden Sicherheitsstandards komplexer ist als für die Beschwerdeführerin und insbesondere dass je nach Art des zu transportierenden Materials mindestens teilweise eine höhere zeitliche Dringlichkeit besteht. Die unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum angesprochenen labormedizinischen Institut mit Bezug auf die Erteilung einer Dauerbewilligung für die Zufahrt zur Kernzone der Innenstadt lässt sich somit sachlich rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV überhaupt in genügender Weise rügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), dringt sie damit nicht durch.
28
9. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
29
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Dienst für Verkehrszulassung, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. März 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).