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Informationen zum Dokument  BGer 8C_38/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_38/2017 vom 10.03.2017
 
{T 0/2}
 
8C_38/2017
 
 
Urteil vom 10. März 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Beginn des Anspruchs),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 24. November 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1973 geborene A.________ meldete sich am 30. Juli 2010 (Posteingang) wegen Hand- und Rückenproblemen zur "Beruflichen Integration" bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 14. September 2011 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Auf die hiegegen eingereichte Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nicht ein; zur Begründung führte es aus, hinsichtlich der beantragten Umschulung fehle es an einem Anfechtungsobjekt (Entscheid vom 20. März 2012).
1
Mit einer weiteren Verfügung vom 20. März 2012 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch auf Umschulung. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, da der erforderliche leistungsspezifische Invaliditätsgrad nicht erreicht war (Entscheid vom 28. August 2012).
2
Nach einem Wohnsitzwechsel des Versicherten überwies die IV-Stelle des Kantons Aargau die Akten am 4. November 2013 zur weiteren Bearbeitung der IV-Stelle Glarus. Am 26. Januar 2015 machte der Versicherte erneut einen Anspruch auf Umschulung geltend, diesmal wegen eines psychischen Leidens. Laut dem von der Verwaltung eingeholten Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt Psychiatrie/ Psychotherapie FMH, vom 30. September 2015 litt der Versicherte an einer komplexen Traumafolgestörung (unzulänglich verschlüsselbar unter Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0), weswegen er seit Anfang 2014, vermutlich bereits früher infolge des Unfalles von 2009, in der Arbeitsfähigkeit zu mindestens 70 % eingeschränkt gewesen war. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle Glarus dem Versicherten ab 1. Juli 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 22. Juli 2016).
3
B. A.________ liess Beschwerde führen und beantragen, ihm sei auch für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 24. November 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus das eingelegte Rechtsmittel ab.
4
C. Mit Beschwerde lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
5
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass laut Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, entsteht.
8
2.2. Weiter hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und das kantonale Gerichtsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Danach hat die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 und 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 und 122 V 157 E. 1a S. 158, je mit Hinweisen).
9
Nach der Rechtsprechung erstrecken sich die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst (BGE 121 V 195 E. 2 S. 196 f. mit Hinweisen; AHI 1997 S. 189, I 335/94 E. 3; Urteil I 154/03 vom 2. Dezember 2003 E. 3.3.1; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 32 zu Art. 29 mit Hinweis auf das Urteil I 581/05 vom 6. Januar 2006 E. 1).
10
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat anhand der medizinischen und anderweitigen Akten detailliert dargelegt, dass sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Aargau am 30. Juli 2010 allein für berufliche Massnahmen angemeldet hatte. Er beantragte nie eine Invalidenrente, sondern ging stets davon aus, dass er - nach einer Umschulung - in einer dem körperlichen Leiden (lumboradikuläre Schmerzsymptomatik) angepassten Erwerbstätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sein würde. Bei der Arbeitslosenversicherung war er als zu 100 % vermittelbar gemeldet. Auch die vorhandenen Arztberichte gaben der Verwaltung keinen Anlass, die Rentenfrage zu prüfen; so wurde die psychiatrische Problematik nie thematisiert und keiner der Ärzte ging von einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Leiden adaptierten Beschäftigung aus. Das vom Versicherten am 30. Juli 2010 eingeleitete Verfahren betreffend berufliche Massnahmen fand seinen Abschluss im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2012, in dem davon ausgegangen wurde, der Versicherte erleide aufgrund seiner somatischen Beschwerden keine Erwerbseinbusse.
11
3.1.2. Aufgrund der Akten und namentlich des erwähnten Gerichtsentscheids bestand für die IV-Stelle Glarus kein Anlass, einen allfälligen Anspruch auf Invalidenrente zu prüfen. Davon ging offenbar auch der Versicherte aus, der von der Verwaltung nie verlangte, sie müsse in dieser Richtung Abklärungen treffen; im Gegenteil meldete er sich am 26. Januar 2015 erneut für eine Umschulung an. Indizien, dass er Anspruch auf eine Invaildenrente haben könnte, ergaben sich erst, als der Bericht des Dr. med. C.________ vom 4. Mai 2015 vorlag, in dem erstmals ein psychisches Leiden angesprochen wurde. Gestützt darauf holte die IV-Stelle den psychiatrischen Bericht des Dr. med. B.________ ein, der ab dem Unfall von 2009, bzw. spätestens ab Januar 2014 eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.
12
3.1.3. Zusammenfassend hielt das kantonale Gericht fest, dass die Verwaltung aufgrund der Anmeldung vom 22. Juli 2010, den in der Folge eingeholten ärztlichen Berichte sowie den Aussagen und dem Verhalten des Versicherten nicht zu prüfen gehabt habe, ob ihm eine Invalidenrente zustand. Daher habe diese Anmeldung die Wartefrist von Art. 29 Abs. 1 IVG nicht auslösen können. Massgebend für die weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärungen, die schliesslich auf die rentenauslösenden psychiatrischen Probleme hinwiesen, sei allein die neue Anmeldung vom 26. Januar 2015, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die IV-Stelle Glarus erst ab 1. Juli 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Der Hinweis auf den Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 5. April 2012 ist unbehelflich. Dieser Arzt erwähnte zwar einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung bei Anpassungsstörung, er begründete die Arbeits (un) fähigkeit von 50 % indessen mit dem Umstand, der Versicherte habe seit Jahren im erlernten Beruf als Tiefbauzeichner nicht mehr gearbeitet, weswegen er den geänderten Anforderungen an diese Tätigkeit nicht mehr ausreichend gewachsen sei. Auch dem im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Schreiben der E.________ Consulting vom 27. April 2015, wonach sie den Versicherten im Jahre 2011 bei einer arbeitsmarktlichen Massnahme begleitet hatte, ist kein Hinweis auf eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht in antezipierender Beweiswürdigung darauf verzichtet, auf das auf einer CD aufgenommene berufsberaterische Gespräch vom 12. Oktober 2011 näher einzugehen, zumal das Zentrum für berufliche Integration F.________ am 11. November 2011 zum Schluss gelangte, dass dem Versicherten aufgrund seiner sehr vielseitigen beruflichen Laufbahn eine Wiedereingliederung in eine den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit möglich sei.
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3.2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle des Kantons Aargau habe nach dem Wohnsitzwechsel die Akten am 4. November 2013 mit der Bemerkung "zur weiteren Bearbeitung" übersandt, woraus zu schliessen sei, dass sie das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen habe und die IV-Stelle Glarus daher die Rentenfrage vor der neuen Anmeldung vom 26. Januar 2015 hätte von Amtes wegen prüfen müssen. Zu diesem Vorbringen wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen das Bundesgericht nur beifügt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Überweisung der Akten und der Anmeldung vom 26. Januar 2015 wegen der Übernahme der Kosten einer Spezialmatratze meldete, was er einzig mit der lumbalen Symptomatik begründete (Verfügung vom 15. September 2014).
15
3.2.3. Das Vorbringen schliesslich, der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall vom 6. März 2009 längere Zeit aus somatischen Gründen vollständig und laut Bericht des Dr. med. B.________ vom 30. September 2015 aus psychiatrischer Sicht dauernd zu mindestens 70 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 5. März 2010 abgelaufen sei, trifft den entscheidenden Punkt nicht. Nach der Rechtsprechung beginnt der Anspruch auf Invalidenrente in jedem Fall erst sechs Monate, nachdem er angemeldet wurde (Urteil 8C_544/2016 vom 28. November 2016 E. 4.2.2; vgl. auch das zur Publikation in BGE 142 bestimmte Urteil 9C_56/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.2). Da die Verwaltung vorliegend den Rentenanspruch erstmals aufgrund der Anmeldung vom 26. Januar 2015 abzuklären hatte, entstand er frühestens am 1. Juli 2015.
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4. Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtlos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig ist (Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage sein wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Nicolai Fullin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. März 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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