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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1085/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_1085/2016 vom 09.03.2017
 
2C_1085/2016
 
 
Urteil vom 9. März 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Fellmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
3. C.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Niederlassungs-/Aufenthalts-/Einreisebewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
vom 26. Oktober 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.A.________ (geb. 1973) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1997 heiratete er die 1972 geborene Landsfrau D.D.________. Der Ehe entsprang im Jahr 1998 der erste Sohn, C.A.________. Mit Urteil des Amtsgerichts Gostivar wurde die Ehe am  8. Februar 2000 geschieden. Der zweite gemeinsame Sohn, B.A.________, kam 2001 zur Welt. A.A.________ reiste am 2. April 2006 in die Schweiz ein und heiratete am 11. Juli 2006 E.D.________, eine 1950 geborene, in der Schweiz niedergelassene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. In der Folge wurde A.A.________ zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 19. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung erteilt.
1
A.b. Am 31. August 2012 ersuchte A.A.________ um Bewilligung des Familiennachzugs seiner ohne Visum in die Schweiz eingereisten Kinder C.A.________ und B.A.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 10. Oktober 2012 die Wegweisung von C.A.________. Nach Rechtskraft eines die Wegweisung bestätigenden Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2013 verliess C.A.________ am 30. September 2013 die Schweiz.
2
A.c. Im Rahmen des Verfahrens betreffend Familiennachzug stellte sich heraus, dass es sich bei der heutigen Ehefrau von A.A.________ um die Mutter von D.D.________, mithin die Grossmutter von C.A.________ und B.A.________ handelt. A.A.________ und E.D.________ hatten zunächst verschiedentlich falsche Angaben gemacht, die über dieses Verwandtschaftsverhältnis hinwegtäuschten. Anlässlich der weiteren Abklärungen durch das Migrationsamt gaben A.A.________ und E.D.________ verschiedene widersprüchliche Aussagen über die Umstände ihrer Eheschliessung zu Protokoll. Namentlich führte E.D.________ aus, dass sie vorgeschlagen habe, die Ehe zu schliessen, während A.A.________ angab, es sei seine Idee gewesen. Gegenteilige Antworten gaben die beiden auch auf die Frage, ob an der Hochzeit Fotos gemacht wurden und ob eine Feier stattgefunden habe. E.D.________ konnte sich sodann auch nicht mehr an das Hochzeitsdatum erinnern und bejahte die Frage, ob sie A.A.________ geheiratet habe, damit dieser in der Schweiz bleiben könne. Die Kinder hätten in Mazedonien nichts zu Essen gehabt; sie habe A.A.________ aber geliebt. Daneben zeigten die Abklärungen des Migrationsamts ebenfalls, dass die Eheleute in einem gemeinsamen Haushalt leben und in einigen Lebensbereichen durchaus gute Kenntnisse über den anderen haben.
3
 
B.
 
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.A.________, wies das Gesuch um Familiennachzug für B.A.________ und C.A.________ ab und verfügte die Wegweisung von A.A.________ und B.A.________ aus der Schweiz. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ erhoben dagegen Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. August 2016 abwies. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Oktober 2016 ab.
4
 
C.
 
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gelangen gegen das Urteil vom 26. Oktober 2016 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.A.________. B.A.________ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und C.A.________ "die nachgesuchte Einreisebewilligung".
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 29. November 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).
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1.1. Die unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 82 lit. a BGG). Sie richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).
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1.2. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, auf deren Weitergeltung ein Anspruch besteht, sodass sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig erweist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1 [nicht publ. in: BGE 142 II 265]). Gleichermassen zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit der Beschwerdeführer 2 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt, da er sich in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Anspruch auf Familiennachzug beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Frage ob dieser zu bewilligen ist, bildet alsdann Gegenstand der materiellen Beurteilung und ist nicht schon im Rahmen des Eintretens zu beantworten (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330 E 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 3 beantragt die Erteilung der "nachgesuchte[n] Einreisebewilligung". Gegen ausländerrechtliche Entscheide betreffend die Einreise steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG). Aus der Begründung des Rechtsmittels, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil 2C_284/2016 vom 20. Januar 2017 E. 1.3), wird jedoch deutlich, dass auch der Beschwerdeführer 3 in der Sache einen Aufenthaltsanspruch geltend macht, der im Verfahren der ordentlichen Beschwerde zu beurteilen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen).
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1.3. Die Beschwerdeführer beantragen die "vollumfängliche Aufhebung" des vorinstanzlichen Urteils. Ihr Rechtsmittel beschlägt damit auch die Wegweisung der Beschwerdeführer 1 und 2. Als Entfernungsmassnahme ist die Wegweisung übliche Folge des Widerrufs  einer Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG [SR 142.20]); mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann sie jedoch nicht angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Zulässig ist diesbezüglich einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführer erheben im Zusammenhang mit der Wegweisung indes keine im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ausschliesslich zulässigen Verfassungsrügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln wären. Auf das Rechtsmittel kann in  diesem Umfang nicht eingetreten werden (Art. 116 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteile 2C_608/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.1; 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 4). Dasselbe gilt insoweit, als der Beschwerdeführer 1 einen persönlichen Härtefall geltend macht (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; Urteile 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2; 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3).
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1.4. Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des soeben Dargelegten (vgl. E. 1.3 hiervor) einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet  das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]). Die Verletzung von Grundrechten untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; vgl. BGE 139 II 404 E. 3 S. 415; Urteil 2C_1058/2014 vom 28. August 2015 E. 2 [nicht publiziert in: BGE 141 I 201]).
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2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf klar und detailliert erhobene Rüge hin möglich (Art. 97 Abs. 1 BGG, zu den Rügeanforderungen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 313 E. 5.2.2 S. 322; Urteile 2C_647/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_792/2014 vom 4. Mai 2015 E. 5.1). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).
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Erwägung 3
 
3.1. Aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln ist die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz diesbezüglich vor, sie sei auf "wesentlichen Umstände" und Argumente nicht eingegangen.
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3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV verankert. Er dient der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89 mit Hinweisen; Urteil 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2) und verleiht den Parteien namentlich das Recht, sich vor Fällung eines sie belastenden Entscheids zu äussern (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.1 S. 564 mit Hinweisen). Die Behörde hat die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Gleichzeitig muss die Begründung aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich stützt, wenigstens kurz im Entscheid genannt werden (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E. 5.1 S. 237 f.; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
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3.1.2. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Das angefochtene Urteil nennt in rechtlicher Hinsicht die wesentlichen Begründungselemente, auf die sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid stützt; es genügt damit den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und im Übrigen auch jenen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. dazu BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 245 ff.; 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Gestützt auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ist es den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich, dessen Ergebnis und die dazu führenden rechtlichen Überlegungen nachzuvollziehen. Dass die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht sämtliche von den Beschwerdeführern genannten Aspekte ausdrücklich nennt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Hinzu kommt, dass die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zahlreiche wesentliche Vorbringen nicht berücksichtigt, in weiten Teilen unzutreffend ist. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz etwa durchaus anerkannt, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau einige Kenntnisse voneinander haben, einen gemeinsamen Haushalt führen und dass sich der Beschwerdeführer 1 auf medizinische Probleme beruft, die einer Rückkehr in die Heimat im Weg stehen sollen. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Soweit die Beschwerdeführer im selben Zusammenhang eine "Rechtsverweigerung" des Verwaltungsgerichts geltend machen, geht aus ihrer Beschwerde nicht näher hervor, worin diese liegen soll. Ihr diesbezügliches Vorbringen scheitert bereits an einer rechtsgenüglichen Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1), zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vorinstanz eine ihr unterbreitete Sache nicht behandelt haben soll, obschon sie darüber hätte befinden müssen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; zur formellen Rechtsverweigerung BGE 141 I 172 E. 5 S.181; 135 I 6 E. 2.1 S. 9).
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3.2. Die Beschwerdeführer beanstanden des Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, indem diese auf eine ausländerrechtlich motivierte Ehe des Beschwerdeführers 1 geschlossen hat. Die "angeblichen Indizien" seien gesucht und vermöchten keinen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmung eingegangen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 die im Bewilligungsverfahren gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Weiter gehe die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen und willkürlich gewürdigten Sachverhalt aus, wenn sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung für zumutbar erachte.
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3.2.1. Mit diesen Vorbringen vermischen die Beschwerdeführer Sachverhalts- und Rechtsfragen. Ob eine Ehe nur formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und kann oft nur auf Grund von Indizien beurteilt werden. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, in die das Bundesgericht nur unter den in E. 2.2 genannten Voraussetzungen eingreift (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_1055/2015 vom 16. Juni 2016 E. 2.3). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, dass die Berufung auf eine Ehe rechtsmissbräuchlich ist oder dass die Familiengemeinschaft nicht (mehr) besteht (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2.1). Die Beschwerdeführer rügen zwar, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Indizien seien gesucht und würden eine Umgehungsehe nicht belegen. Dass die festgestellten Tatsachen unrichtig sind, ist damit aber nicht rechtsgenüglich dargetan; etwas anderes liegt auch nicht auf der Hand (vgl. E. 2.2 hiervor). Ob sie den Schluss auf eine Umgehungsehe zulassen, ist  alsdann Rechts- und nicht Sachverhaltsfrage (vgl. nachfolgende E. 4.3.2).
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3.2.2. Desgleichen stellt es eine Rechts- und nicht eine Sachverhaltsfrage dar, wenn es darum geht zu beurteilen, ob es sich um eine wesentliche Tatsache im Sinne von Art. 62 lit. a AuG handelt, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der ihn betreffenden Bewilligungsverfahren das Verwandtschaftsverhältnis zwischen seiner früheren Ehefrau und seinen Kindern einerseits sowie der neuen Ehefrau andererseits nicht offengelegt hat. In der Sache ist dieser Umstand unumstritten. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Ob der Widerruf verhältnismässig ist, bildet Rechtsfrage (vgl. BGE 141 I 1 E. 5.3.2 S. 7 f.; 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199; 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.); Sachverhaltsfrage ist hingegen, ob die der Verhältnismässigkeitsprüfung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände zutreffend sind. Deren Feststellung durch das Verwaltungsgericht beanstanden die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen an Sachverhaltsrügen genügenden Weise (vgl. E. 2.2 hiervor), sodass auch insoweit auf das vorinstanzliche Urteil abzustellen ist.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführer 2 und 3 leiten ihren Aufenthaltsanspruch von jenem des Beschwerdeführers 1 her. In einem ersten Schritt zu prüfen ist daher, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zulässig ist.
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4.1. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich noch nicht fünfzehn Jahre in der Schweiz aufhält, kann widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. a AuG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es zwar primär den Behörden, entsprechende Fragen an die ausländische Person zu richten oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen (vgl. Urteil 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2 mit Hinweis). Die ausländische Person ist jedoch verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; sie muss insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AuG; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266 f.; 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Bewilligung führen kann, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von Umständen, die sie zu vertreten hat, bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss ausserdem in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 365 E. 3.1 S. 265 f.; Urteile 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3). Ein Widerruf ist auch dann zulässig, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Bewilligung bei korrekter Information der Behörde notwendigerweise verweigert worden wäre (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.).
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4.2. Die Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. a AuG in zweierlei Hinsicht als erfüllt: Erstens habe der Beschwerdeführer gegenüber der Migrationsbehörde nicht offengelegt, dass seine heutige Gattin die Mutter seiner ersten Ehefrau und die Grossmutter seiner Kinder ist. Zweitens sei er mit seiner heutigen Gattin eine Scheinehe eingegangen. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass sich die Vorinstanz dabei auf die Verfahren betreffend Familiennachzug des Beschwerdeführers 3 beziehe; mit dem Verfahren betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 stehe dieses in keinem Zusammenhang. Die Kritik der Beschwerdeführer ist insofern berechtigt, als die Vorinstanz nicht klar zwischen den verschiedenen Bewilligungsverfahren unterscheidet. Das Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführer 2 und 3 wurde in der Tat erst nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 eingereicht. Allfällige Falschangaben im Verfahren betreffend Familiennachzug erfolgten demnach nicht "im Bewilligungsverfahren" betreffend Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 (Art. 62 lit. a AuG; vgl. Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1) und konnten auf dessen Ausgang auch keinen Einfluss haben. Hingegen kann das Verhalten des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau im Verfahren betreffend Familiennachzug für die Beschwerdeführer 2 und 3 insofern Berücksichtigung finden, als sich daraus Hinweise auf falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im vorangegangenen Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ergeben (vgl. E. 4.3.2 unten).
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4.3. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Gründe für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorliegen, ist nicht zu beanstanden:
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4.3.1. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der ersten und der zweiten Ehefrau hat der Beschwerdeführer 1 im Verfahren betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht offen gelegt. Er verschwieg diesen Umstand seit er erstmals um Aufenthalt in der Schweiz nachsuchte. Es mag zutreffen, dass das Verwandtschaftsverhältnis alleine die Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht in Frage gestellt hätte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Massgebend ist jedoch, dass sich die Migrationsbehörde gestützt auf diese Information bereits vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu weiteren Abklärungen veranlasst gesehen hätte. Dass die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer, wie er behauptet, nie konkret nach vorehelichen Beziehungen gefragt hat, ist angesichts der besonderen Konstellation einer Heirat der ehemaligen Schwiegermutter nicht ausschlaggebend. Für den Beschwerdeführer 1 war ohne Weiteres erkennbar, dass es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung auch ohne spezifische Fragen der Behörde bedeutsam ist. Es liegt auch auf der Hand, dass er diese verwandtschaftlichen Verbindungen in der Absicht verschwieg, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden, sodass ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG vorliegt.
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4.3.2. Zu beachten ist weiter, dass der Beschwerdeführer 1 im Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung angab, weiterhin verheiratet zu sein und mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Damit erweckte er insgesamt den Eindruck einer tatsächlich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft, die ihm nach ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung verleiht (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 AuG). Zweifellos handelt es sich dabei um einen wesentlichen Umstand im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG. Der erweckte Eindruck war falsch, wie die Vorinstanz gestützt auf die Ergebnisse aus den späteren Abklärungen der Migrationsbehörden zutreffend annehmen durfte: Zwar wohnen der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau in derselben Wohnung und kennen sie sich gegenseitig gut, was grundsätzlich auf eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft hindeutet. Zu relativieren sind diese Aspekte jedoch mit Blick auf den Umstand, dass die heutige Ehefrau gleichzeitig die ehemalige Schwiegermutter des Beschwerdeführers 1 ist und die gegenseitigen Kenntnisse bereits aufgrund dieser früheren familiären Verbindung nicht erstaunen. In auffälliger Diskrepanz dazu äusserten sich der Beschwerdeführer 1 und seine heutige Ehefrau zudem über die Heirat und die sie begleitenden Umstände widersprüchlich. Zu beachten ist weiter, dass zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner heutigen Ehefrau ein beträchtlicher Altersunterschied besteht und die Ehe nach einer doch eher kurzen Dauer von zwei Jahren nach dem Ableben des vormaligen Schwiegervaters des Beschwerdeführers 1 geschlossen wurde. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führen, fällt schliesslich entscheidend das Verhalten der beiden im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführer 2 und 3 ins Gewicht. Anders als die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren geltend machen, versuchten sie im Familiennachzugsgesuch offensichtlich zu verbergen, dass es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 um die Grossmutter der Beschwerdeführer 2 und 3 handelt. Zudem machten sie bei den polizeilichen Befragungen verschiedene falsche Angaben zur Verwandtschaft der beiden Frauen, für die objektiv keine Veranlassung bestand. In Anbetracht dieser Gesichtspunkte hält der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau nicht eine tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft führen, vor Bundesrecht stand. Indem der Beschwerdeführer 1 im Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einen anderen Eindruck erweckte, setzte er ebenfalls einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG.
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4.4. Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit knüpft dabei an die potentiellen Folgen des Widerrufs an. Erfolgt der Widerruf wegen Falschangaben im Bewilligungsverfahren, können seine Wirkungen unterschiedlich sein. Grundsätzlich wird die betroffene Person mit dem Widerruf in dieselbe ausländerrechtliche Situation versetzt, in der sie sich vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung befand (vgl. Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.1). Im vorliegenden Fall ist die Erteilung  einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 aufgrund des Vorliegens einer Umgehungsehe ausgeschlossen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG; Urteile 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.2.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung führt dazu, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz verlassen muss. Der Verhältnismässigkeitsprüfung ist entsprechend diese Folge des Bewilligungswiderrufs zugrunde zu legen.
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4.4.1. Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein, wo er sich nun seit bald 11 Jahren aufhält. Er wurde nicht straffällig und musste auch nie von der Sozialhilfe unterstützt werden; beruflich war er jedenfalls bis zu einem Unfall im Februar 2016 integriert. Besonders intensive private Bindungen zu Personen in der Schweiz sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, zumal der Beziehung zu seiner Ehefrau den vorstehenden Erwägungen entsprechend (vgl. E. 4.3.2 hiervor) keine massgebliche Bedeutung zukommt. Eine Rückkehr nach Mazedonien sowie eine (Re-) Integration in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erscheinen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit grossen Schwierigkeiten verbunden, nachdem er den längsten Teil seines Lebens und die prägenden Jugendjahre bereits dort verbracht hat. Daran ändert die angebliche "medizinische Notlage", auf die sich der Beschwerdeführer beruft, für die sich aber weder in den Feststellungen der Vorinstanz, noch in den Akten entsprechende Hinweise finden lassen (Art. 105 Abs. 2 BGG), nichts. Damit überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers 1 das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der schweizerischen Migrationsrechtsordnung nicht, sodass sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erweist.
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4.4.2. Zu keinem anderen Ergebnis führen die vom Beschwerdeführer ebenfalls mit angerufenen Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK; das geschützte Recht auf Familienleben ist nur berührt, wenn eine staatliche Massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung beeinträchtigt (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.), woran es im vorliegenden Fall mangelt (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Schliesslich macht der Beschwerdeführer 1 vergeblich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und rechtsmissbräuchliches Verhalten der Behörden geltend. Diese waren mangels fehlender Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen seiner heutigen und der früheren Ehefrau nicht veranlasst, weitere Abklärungen zum Vorliegen einer Umgehungsehe zu tätigen. Vielmehr stellte das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführers 1 eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar (Art. 90 AuG; vgl. E. 4.1 und E. 4.3 hiervor). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch unter diesen Gesichtspunkten als zulässig.
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Erwägung 5
 
Wird die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 widerrufen, entfällt der Anspruch auf Familiennachzug für die Beschwerdeführer 2 und 3 (Art. 43 Abs. 1 AuG). Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf Aufenthalt aus verfassungsrechtlichen oder konventionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK), zumal eine Rückkehr des Beschwerdeführers 2 in die Heimat gemeinsam mit seinem Vater auch verhältnismässig erscheint: Aus dem Umstand, dass er im Jahr 2012 mit elf Jahren in die Schweiz einreiste und sich seither hier aufgehalten hat, ohne über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen, ergibt sich noch nicht, dass eine Rückkehr nach Mazedonien unzumutbar wäre. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer 2 die meiste Zeit seines bisherigen Lebens in der Heimat verbracht hat und er sich dort aufgrund seiner Sprachkenntnisse sowie der bis ins zwölfte Lebensjahr erfolgten Sozialisation ohne gravierende Schwierigkeiten gesellschaftlich, kulturell und wirtschaftlich integrieren kann. Gleichermassen steht einem Verbleib des mittlerweile erwachsenen Beschwerdeführers 3 in der Heimat nichts entgegen. Vor diesem Hintergrund ist das vorinstanzliche Urteil auch mit Blick auf die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht zu beanstanden.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nach dem Unterliegerprinzip tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann
 
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