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Informationen zum Dokument  BGer 8C_178/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_178/2017 vom 08.03.2017
 
{T 0/2}
 
8C_178/2017
 
 
Urteil vom 8. März 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zug,
 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 2. Februar 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. März 2017 (Poststempel) gegen die verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. Februar 2017, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. November 2016 geführten Beschwerde abgewiesen wurde,
1
 
in Erwägung,
 
dass in Bezug auf Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch jener über die aufschiebende Wirkung zu zählen ist, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.; SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151 [9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1]; 2007 IV Nr. 43 S. 143 [9C_191/2007 vom 8. Mai 2007]),
2
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
3
dass nichts Derartiges vorgetragen ist,
4
dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), womit sich die Erörterung weiterer Eintretenserfordernisse, wie etwa jenes der Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, erübrigt,
5
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,
6
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. März 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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