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Informationen zum Dokument  BGer 2C_999/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_999/2016 vom 08.03.2017
 
{T 0/2}
 
2C_999/2016
 
 
Urteil vom 8. März 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. September 2016.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die 1989 in der Schweiz geborene mazedonische Staatsangehörige A.________ verfügt hier über die Niederlassungsbewilligung. Sie wurde in der Schweiz bereits als Jugendliche mehrfach straffällig:
1
- Am 30. August 2005 erging eine Erziehungsverfügung wegen eines von A.________ verübten Raubes;
2
- Mit Strafverfügung vom 11. Oktober 2007 wurde sie wegen Betruges mit einer Geldstrafe belegt.
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Auch nach Eintritt ihrer Volljährigkeit verübte A.________ weitere Straftaten:
4
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. November 2008 wurde sie wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt;
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- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. Februar 2009 wurde sie der Sachbeschädigung sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt;
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- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2012 resp. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2013 wurde A.________ schliesslich wegen schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Im Weitern wurde eine ambulante Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet.
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Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ bereits mit Verfügung vom 12. März 2009 verwarnt und ihr für den Fall erneuter Delinquenz schwerer wiegende Massnahmen angedroht hatte, widerrief das Amt aufgrund ihrer fortdauernden Straffälligkeit mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die Niederlassungsbewilligung der Betroffenen. Die von ihr hiergegen ergriffenen Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2016 abgewiesen.
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Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen auf den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h. mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen ist:
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2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanzen auf diverse ihrer Vorbringen nicht eingegangen seien bzw. diesen nicht genügend Beachtung geschenkt hätten. Die Rüge ist unbegründet: Es ist nicht erforderlich, dass sich das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs hinreichend, sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte zu beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffene die Tragweite des Entscheids erfassen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dies ist der Fall, wenn kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.H.; Urteil 2C_212/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Ebenfalls ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen, dass auf eine mündliche Befragung des Vaters der Beschwerdeführerin betreffend die wirtschaftlichen Perspektiven und die zu erwartende familiäre Unterstützung in Mazedonien verzichtet wurde: Zum einen kommt einer diesbezüglichen Aussage des Vaters der längst volljährigen Beschwerdeführerin aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses und der identischen Interessenlage kaum ein Beweiswert zu, welcher über jenem der Parteibehauptungen der Beschwerdeführerin selbst liegt. Zum andern erweisen sich die wirtschaftliche Situation und die Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in Mazedonien aufgrund der Schwere der von ihr in der Schweiz verübten Straftaten im vorliegenden Fall nicht als entscheidend (vgl. E. 2.3 hiernach).
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2.2. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Dieser Widerrufsgrund ist angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3
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2.3. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden: Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2012 resp. dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2013 lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin zuerst aus nichtigem Anlass zwei Personen durch Zufügung einer Bisswunde resp. durch das Sprühen von Pfefferspray ins Gesicht verletzte. Bei einem zweiten Vorfall schlug die Beschwerdeführerin ihrem Opfer eine Wodkaflasche auf den Kopf und fügte ihm mit der nunmehr zerbrochenen Flasche eine ca. 10 cm lange und 1.5 bis 2 cm tiefe Schnittwunde im Gesicht zu, wobei der Gesichtsnerv, die Mundspeicheldrüse und der grosse Schliessmuskel um das Auge des Opfers massiv verletzt wurden. Es bedarf keinen weiteren Ausführungen, dass solche Gewaltexzesse eine massive und nicht hinnehmbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Auch die hierfür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3
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2.4. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, die Haupttaten lägen bereits sechs Jahre zurück. Zum einen musste erst ein Ermittlungsverfahren und nach der erstinstanzlichen Verurteilung noch ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden, zum anderen befand sich die Beschwerdeführerin rund zweieinhalb Jahre im (vorzeitigen) Strafvollzug und anschliessend noch bis zum 12. Juni 2016 in einer ambulanten Massnahme. Bei dieser Sachlage kann die Beschwerdeführerin aus der seit der Tat verstrichenen Zeit nichts Entscheidwesentliches zu ihren Gunsten herleiten (vgl. Urteil des EGMR Nr. 55470/10 vom 10. Januar 2017 i.S. Salija gegen die Schweiz, Rz. 46 f.).
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3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit kann ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. März 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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