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Informationen zum Dokument  BGer 4A_645/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_645/2016 vom 02.03.2017
 
{T 0/2}
 
4A_645/2016
 
 
Urteil vom 2. März 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Lüthi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Franziska Luginbühl,
 
2. Hans Zwahlen,
 
beide Regionalgericht Bern-Mittelland,
 
3. Christine Pfister Hadorn,
 
4. Adrian Studiger,
 
5. Christian Josi,
 
alle drei Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
 
Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 stellte die A.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) in einem von ihr gegen die C.________ AG (Gegenpartei im Hauptverfahren) mit Klage vom 9. Oktober 2015 angehobenen mietrechtlichen Verfahren um Rückzahlung eines Betrages von Fr. 14'000.-- (CIV 15 6378) sowie einem weiteren solchen mit Klage vom 26. Januar 2016 angehobenen Verfahren um Rückzahlung von Fr. 13'445.85 (CIV 16 416) ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Gerichtpräsidentin Franziska Luginbühl (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin 1) beim Regionalgericht Bern-Mittelland. Der Abteilungsleiter der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Hans Zwahlen (Beschwerdegegner 2), wies das Gesuch mit Entscheid vom 10. August 2016 ab. Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 400.-- der Gesuchstellerin und verpflichtete diese, der Gegenpartei im Hauptverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
1
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 8. September 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), das Dispositiv sei dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin 1 in den erwähnten Verfahren in den Ausstand zu treten habe (Ziff. 2), der Beschwerdegegner 2 habe in den Ausstand zu treten (Ziff. 3), alles mit entsprechender Kostenfolge (Ziff. 4 und 5). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 6).
2
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2016 hiess das Obergericht des Kantons Bern in der Besetzung mit Oberrichterin Pfister Hadorn, Oberrichter Studiger und Oberrichter Josi (Beschwerdegegner 3-5) die Beschwerde insofern gut, als es die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten zur Hauptsache schlug. Auf die Beschwerde betreffend Ausstand des Beschwerdegegners 2 (Ziff. 3) trat es nicht ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG), eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegner 3-5 hätten in den Ausstand zu treten. Das Obergericht sei anzuweisen, in neuer Besetzung auf die Beschwerde betreffend Ausstand des Beschwerdegegners 2 einzutreten und die Beschwerde betreffend Ausstand der Beschwerdegegnerin 1 gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das obergerichtliche Verfahren zu Lasten des Kantons Bern.
4
Die Beschwerdegegner haben auf Vernehmlassung verzichtet.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397 mit Hinweisen).
6
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über den Ausstand einer Gerichtsperson und damit einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG, welcher der Beschwerde unterliegt. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Dort geht es nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz um mietrechtliche Streitigkeiten, bei welchen ein Streitwerterfordernis von Fr. 15'000.-- besteht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Die Vorinstanz gab in der Rechtsmittelbelehrung an, der Streitwert übersteige Fr. 15'000.--. In der Hauptsache handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von je unter Fr. 15'000.--. Die Beschwerdeführerin weist im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Streitwert selber darauf hin, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit der Vorladung vom 3. März 2016 die beantragte Vereinigung der beiden Verfahren abgewiesen hat, somit im Hinblick auf zwei selbstständige Verfahren Ausstandsgesuche gestellt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass der erforderliche Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht wird. Steht diese nicht offen, ist die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 BGG).
7
 
Erwägung 2
 
Einzig zulässiger Beschwerdegrund bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Verletzungen nur, sofern sie in der Beschwerde gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich, klar und detailliert gerügt werden (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334 mit Hinweisen).
8
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie bloss ihre eigene Darstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt und behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Sie hat vielmehr im Einzelnen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen).
9
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht vorerst ein Ausstandsbegehren gegen die am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten Mitglieder des Obergerichts (Rechtsbegehren Ziff. 2-4; Beschwerde Rz. 8 ff.). Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich die Befangenheit der Mitglieder des Obergerichts aus deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Damit hat der angefochtene Entscheid Anlass zur Ablehnung der Mitglieder des Obergerichts gegeben und die Beschwerdeführerin vermag entsprechende neue Tatsachen im bundesgerichtlichen Verfahren vorzubringen (Art. 99 Abs. 1 bzw. Art. 117 BGG).
10
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich folgenden Prozesssachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin habe mit Einreichung ihrer beiden Klagen am 9. Oktober 2015 bzw. 26. Januar 2016, mit denen sie die Rückzahlung zweier von ihr geleisteter Zahlungen verlangte, im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe die entsprechenden Beträge einzig unter dem Druck einer drohenden Betreibung bzw. eines drohenden Konkurses an die Gegenpartei im Hauptverfahren bezahlt, obwohl diese nicht geschuldet gewesen seien. In den Klagebegründungen habe sie u.a. ausgeführt, aufgrund des drohenden Konkurses habe sie eine aussergerichtliche Stundungsvereinbarung unterschreiben müssen. Diese Stundungsvereinbarung sei ausweislich des Vertrages "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers" zustande gekommen. In beiden Klageverfahren habe sie als Beweismittel ein undatiertes, als "Stundungsvereinbarung" bezeichnetes Dokument eingereicht. Die Gegenpartei im Hauptverfahren habe eingewendet, dass es sich beim eingereichten Dokument nicht um die zwischen den Parteien am 11. Juni 2014 abgeschlossene Stundungsvereinbarung handle. Diese enthalte den Satz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers" nicht, was von der Beschwerdeführerin bewusst verheimlicht worden sei und offenbar dazu hätte dienen sollen, das Gericht zu täuschen. Im Schlichtungsverfahren habe die Beschwerdeführerin noch die effektiv am 11. Juni 2014 abgeschlossene Vereinbarung als Beilage eingereicht. Die Gegenpartei im Hauptverfahren habe die Stundungsvereinbarung vom 11. Juni 2014 als Klageantwortbeilage zu den Akten gegeben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe die Beschwerdeführerin argumentiert, dass es sich bei dem von ihr eingereichten Dokument um eine Fassung der Stundungsvereinbarung handle, die von der Gegenpartei nicht akzeptiert worden sei. Das Dokument habe lediglich dazu gedient, aufzuzeigen, dass sie den Betrag bloss bezahlt habe, um den Konkurs abzuwenden. Dabei habe sie auf verschiedene E-Mail Nachrichten verwiesen, welche sie an der Hauptverhandlung nachgereicht habe (insbesondere E-Mail vom 11. Juni 2016 [recte: 2014]). Anlässlich der auf den 26. April 2016 verschobenen Hauptverhandlung habe die Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, dass die Akten wegen konkreter Verdachtsgründe für einen versuchten Prozessbetrug, evtl. Urkundenfälschung an die Staatsanwaltschaft überwiesen würden. Am 27. Mai 2016 habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend versuchten Prozessbetrugs, evtl. Urkundenfälschung erlassen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestellt. Dieses habe sie im Wesentlichen mit drei Handlungen begründet: der erfolgten Anzeige an die Staatsanwaltschaft, der unterlassenen Anzeige gegen die Gegenpartei im Hauptverfahren wegen falscher Anschuldigung und der Abweisung des von ihr gestellten Begehrens um Einholung eines Arztzeugnisses beim Rechtsvertreter der Gegenpartei im Hauptverfahren wegen dessen durch Krankheit begründeten Ersuchen um Verschiebung der Hauptverhandlung.
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4.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt erwog die Vorinstanz, ein Ablehnungsgrund müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden. Eine Partei dürfe nicht zuwarten, wie sich eine Sache entwickle. Die Beschwerdeführerin habe erstinstanzlich geltend gemacht, erst die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft habe das "Fass zum Überlaufen" gebracht. Das Ausstandsgesuch richte sich aber nicht gegen diese Verfügung, sondern gegen die angeblich unbegründet erfolgte Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Daher habe die Beschwerdeführerin nicht zuwarten dürfen, wie sich das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft entwickle, um je nach dessen Ausgang ein Ausstandsgesuch zu stellen. Vielmehr hätte sie dieses bereits an der Hauptverhandlung oder kurz danach einreichen müssen. Dadurch, dass sie mehr als einen Monat zugewartet habe, habe sie ihren Anspruch auf Anrufung der genannten Ausstandsgründe verwirkt.
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In einer Eventualbegründung legte die Vorinstanz sodann dar, selbst wenn das Gesuch rechtzeitig gestellt worden wäre, wäre es abzuweisen. Die Beschwerdeführerin rüge hauptsächlich die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft sowie den Verzicht auf eine Anzeige gegen die Gegenpartei im Hauptverfahren wegen falscher Anschuldigung. Die Beschwerdegegnerin 1 habe jedoch keinen prozessualen Fehler begangen, indem sie die Akten an die Strafbehörden weitergeleitet habe. Die Behörden des Kantons seien gemäss Art. 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 (EG ZSJ, BSG 271.1) i.V.m. Art. 302 Abs. 2 StPO zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer Amtstätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden. Dass die angezeigten Tatbestände aus Sicht der Staatsanwaltschaft eindeutig nicht erfüllt gewesen seien, bedeute nicht, dass dies auch bereits für die im Zivilverfahren mit der Sache befasste Beschwerdegegnerin 1 erkennbar gewesen wäre. Nachdem aus Sicht der Beschwerdegegnerin 1 konkrete Verdachtsgründe gegen die Beschwerdeführerin vorgelegen hätten, erscheine es auch folgerichtig, dass diese auf eine gleichzeitige Anzeige wegen falscher Anschuldigung gegen die Gegenpartei im Hauptverfahren verzichtet habe. Der Verzicht auf die Einforderung eines Arztzeugnisses von Rechtsanwälten entspreche sodann der gängigen Praxis (im Kanton) und der pauschale Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 1 immer zu Gunsten der Gegenpartei im Hauptverfahren entschieden habe, finde in den Akten keine Stütze. Sie habe auch Anträge der Gegenpartei abgewiesen.
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Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, das Verhalten des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin möge zwar strafrechtlich nicht relevant sein, erscheine aber trotzdem "äusserst stossend". Das wissentliche Einreichen eines falschen bzw. falsch bezeichneten Beweismittels ("Stundungsvereinbarung") habe nichts mit prozessualem Taktieren zu tun. Die Akten würden daher zur Prüfung allfälliger disziplinarrechtlicher Massnahmen gegen den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern weitergeleitet.
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4.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.
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4.3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 221 f. mit Hinweisen).
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Aus den von einer Gerichtsperson getroffenen Entscheidungen kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein objektiver Verdacht der Voreingenommenheit abgeleitet werden. Weder prozessuale Fehler noch falsche materielle Entscheide vermögen im Allgemeinen den Verdacht der Befangenheit zu begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Urteile 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 7.3; 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).
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Rechtliche Schritte gegen eine Partei begründen dann den Anschein der Befangenheit, wenn damit ein persönliches Interesse verfolgt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22; Urteil 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ist dem nicht so, kann allenfalls der Anschein der Befangenheit bestehen, wenn ein Richter offensichtlich grundlos bzw. ohne konkreten Tatverdacht eine Anzeige erstattet. Dass ein Gericht ungebührliches Verhalten durch Ordnungsmittel ahndet, begründet nicht den Verdacht der Parteilichkeit. Für einen geordneten und korrekten Ablauf des Gerichtsverfahrens sind Vorschriften notwendig, die es dem Richter ermöglichen, ungebührliches Verhalten zu verhindern (MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, Meyer-Ladewig/ Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 83 zu Art. 6 EMRK mit Hinweis).
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4.3.2. Die Beschwerdeführerin verweist vorerst zur Begründung der Befangenheit der Mitglieder des Obergerichts auf deren Erwägungen zur Verwirkung des Anspruchs auf Ausstand. Sie wiederholt ihr Argument, dass - soweit eine Kumulation von Vorfällen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt - erst die Nichtanhandnahmeverfügung "das Fass zum Überlaufen gebracht" habe. Damit liegt keine genügende Rüge (E. 2 hiervor) vor, denn sie geht nicht, jedenfalls nicht genügend, auf das Kernargument der Vorinstanz ein, wonach das der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Verhalten (Anzeige) massgeblich sei und nicht die rechtliche Beurteilung des prozessualen Vorgehens der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft. Aber selbst wenn von einer genügenden Rüge auszugehen wäre, könnten die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verwirkung jedenfalls nicht als qualifiziert fehlerhaft im Sinn der Rechtsprechung zum Ausstand bezeichnet werden, sodass jedenfalls gestützt darauf keine Befangenheit der Oberrichter abgeleitet werden könnte.
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4.3.3. Vor allem begründet die Beschwerdeführerin ihren Befangenheitsvorwurf gegenüber den Beschwerdegegnern 3-5 mit deren Weiterleitung der Akten an die Anwaltsaufsichtsbehörde zur Prüfung einer Disziplinarmassnahme gegen ihren Rechtsvertreter, während die Gegenseite verschont worden sei. Dies, nachdem die Gegenpartei im Hauptverfahren in ihrer Stellungnahme zur Klage das von der Beschwerdeführerin als "Stundungsvereinbarung" eingereichte Dokument als "Fälschung" bezeichnet habe und sich aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gezeigt habe, dass offensichtlich der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht gegeben war und damit der (berechtigte) Verdacht der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), evtl. der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) durch die Gegenpartei im Hauptverfahren bestanden habe. Dieses Verhalten sei "klar einseitig".
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4.3.3.1. Von einer offensichtlich grundlosen Anzeige kann nicht die Rede sein.
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Die Beschwerdeführerin hat in ihren Klagebegründungen, auf welche die Vorinstanz verwies und die Ursprung der strittigen Verfahrensschritte war, ausgeführt, sie habe eine aussergerichtliche Stundungsvereinbarung mit der Gegenpartei unterzeichnen  müssen, wobei sie auf die undatierte sog. "Stundungsvereinbarung" verwies, welche diese Behauptung mit dem Hinweis auf den "Druck der Konkursandrohung" offensichtlich belegen sollte. Sie erweckte damit den (falschen) Eindruck, dass dieses Dokument das zwischen den Parteien massgebliche Dokument sei. Dies erfolgte nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wissentlich. Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, ein Anwalt dürfe zwar nicht lügen; jedoch könne von ihm nicht verlangt werden, die Behörden aktiv bei der Wahrheitsfindung zu unterstützen und falsche Annahmen der Gegenpartei oder der Behörden zu berichtigen. Indem er das fragliche undatierte Dokument "Stundungsvereinbarung" eingereicht habe, habe er weder behauptet, dass es sich dabei um die abgeschlossene Version gehandelt habe, noch sei verheimlicht worden, dass es nicht die abgeschlossene Version sei.
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Zwar trifft zu, dass der Anwalt nicht verpflichtet ist, nach der Wahrheit zu forschen; er darf aber auch nicht aktiv die Wahrheit unterdrücken. Indem der Vertreter der Beschwerdeführerin bewusst den Anschein erweckte, es handle sich bei dem von ihm zum Beweis des zwischen den Parteien Vereinbarten eingereichten Dokuments um das massgebliche Aktenstück, unterdrückte er die Tatsache, dass dem in Wahrheit nicht so war. Es ging nicht darum, eine falsche Annahme des Gerichts zu berichtigen - vielmehr hat er durch sein Vorgehen eine mögliche falsche Annahme des Gerichts selber bewusst provoziert. Daran ändert auch die E-Mail vom 11. Juni 2014 nichts, von der die Beschwerdeführerin behauptet, es sei schon bei Klageeinreichung beabsichtigt gewesen, diese später einzureichen, und auf die sie wiederholt verweist. Ob die Auflage eines unrichtigen Beweismittels letztlich als Versuch der Irreführung des Gerichts und als Verletzung der Anwaltspflichten zu werten ist (i.d.S. WALTER FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 37a zu Art. 12 BGFA, mit Hinweis auf eine abweichende Auffassung von KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht: Grundlagen und Kernbereich, 2009, Rz. 1601), ist hier nicht zu beurteilen. Jedenfalls erfolgte die Überweisung der Akten an die Anwaltsaufsichtsbehörde nicht ohne Anlass. Eine Befangenheit ergibt sich daraus nicht. Die Beschwerdeführerin verweist sodann darauf, dass ihr Rechtsvertreter bereits am 9. September 2016 eine Selbstanzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde gemacht hat. Was sie daraus für die vorliegende Frage des Ausstands ableiten will, legt sie nicht dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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4.3.3.2. Es bleibt der Vorwurf der Einseitigkeit, weil das Obergericht die Sache nicht auch bezüglich des Rechtsvertreters der Gegenpartei im Hauptverfahren an die Anwaltsaufsichtsbehörde zur Prüfung überwiesen hat. Es geht um die Formulierung in der Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 zur zweiten Klage der Beschwerdeführerin (CIV 16 416) : "Wie bereits gesagt, wurde die Klagebeilage 11 nie abgeschlossen! Es muss sich um eine (undatierte) Fälschung handeln". Die Beschwerdeführerin meint, die Verwendung des Wortes "Fälschung" habe den (berechtigten) Verdacht der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), evtl. der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) begründet und hätte ebenfalls angezeigt werden müssen.
24
Bei der Beurteilung der Äusserungen eines Anwalts über die Gegenpartei darf auch deren Verhalten in Rechnung gestellt werden, also inwiefern dieses Anlass zur betreffenden Äusserung gab (FELLMANN, a.a.O., N. 50b zu Art. 12 BGFA). In der Stellungnahme vom 5. November 2015 zur ersten Klage der Beschwerdeführerin (CIV 15 6378) verwendete die Gegenpartei im Hauptverfahren das Wort "Fälschung" noch nicht, sondern verwies einfach darauf, dass das eingereichte undatierte Dokument nicht der zwischen den Parteien abgeschlossenen Stundungsvereinbarung entspreche. Dies sei treuwidrig, denn der Anwalt der Beschwerdeführerin habe die tatsächlich abgeschlossene Stundungsvereinbarung vom 11. Juni 2014 bereits im Schlichtungsverfahren eingereicht. Erst nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Klage das undatierte Dokument mit den gleichen Formulierungen (ohne weitere Erklärungen) in der Klageschrift erneut einreichte und damit Anlass für eine verschärfte Reaktion gab, reagierte die Gegenpartei im Hauptverfahren mit der zitierten Formulierung. Mit ihrer Formulierung es müsse sich um eine Fälschung handeln, gab sie zudem zu erkennen, dass nur dieser Schluss bleibe, weil die Beschwerdeführerin selber keine andere Erklärung (nämlich dass es sich um einen blossen Entwurf gehandelt habe) vorgebracht habe. Vor diesem Hintergrund handelte die Vorinstanz nicht voreingenommen, wenn sie nicht auch eine Anzeige gegen den Rechtsvertreter der Gegenpartei machte.
25
4.3.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe keine Gesamtwürdigung der gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Kritik bzw. des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommen, womit ein "schwerer innerer Widerspruch" vorliege und Willkür gegeben sei. Eine den Anforderungen genügende Verfassungsrüge (vgl. E. 2 hiervor) liegt damit nicht vor. Darauf ist nicht einzutreten.
26
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorwurf der Befangenheit gegen die Beschwerdegegner 3-5 nicht gerechtfertigt ist.
27
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, der angefochtene Entscheid sei aus inhaltlichen Gründen aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin 1 in den Zivilverfahren CIV 16 416 und CIV 15 3678 [recte: 6378] in den Ausstand zu treten habe.
28
Da es um die Beurteilung des gleichen Ausgangssachverhalts geht, nur dass der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin vorgeworfen wird, die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (statt der Anwaltsaufsichtsbehörde) gemacht und gleichzeitig eine Strafanzeige gegen den Rechtsvertreter der Gegenpartei im Hauptverfahren unterlassen zu haben, kann grundsätzlich auf die vorangehende Erwägung 4 verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Beschwerdegegnerin 1 nicht in den Ausstand versetzt.
29
 
Erwägung 6
 
Die Vorinstanz trat auf das in der Beschwerde gestellte Ablehnungsgesuch betreffend den Beschwerdegegner 2 (Rechtsbegehren Ziffer 3 im vorinstanzlichen Verfahren) nicht ein. Nach kantonalem Recht (Art. 18 Abs. 1 EG ZSJ) entscheide eine andere Richterin oder ein anderer Richter desselben Regionalgerichts über den Ausstand eines Richters des Regionalgerichts. Für die Behandlung des in der Beschwerde gestellten Ablehnungsgesuchs gegen den Beschwerdegegner 2 sei das Obergericht daher nicht zuständig.
30
Die Beschwerdeführerin müsste darlegen, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich ausgelegt hat. Darauf geht sie mit keinem Wort ein. Sie behauptet vielmehr eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), weil die Vorinstanz nicht eingetreten ist, obwohl sich die Befangenheit des Beschwerdegegners 2 erst aus dessen Entscheid ergeben habe und die Vorinstanz daher aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Befangenheit berufen gewesen wäre. Ihre Ausführungen sind unklar, weshalb die Anforderungen an eine Verfassungsrüge (vgl. E. 2 hiervor) nicht erfüllt sind und darauf nicht einzutreten ist. Allenfalls vermischt sie die Frage, ob ein Richter des Regionalgerichts (grundsätzlich) in den Ausstand versetzt wird, mit der Frage, ob ein angefochtener Entscheid vom Obergericht aus formellen Gründen aufzuheben ist, weil er von einem befangenen Richter des Regionalgerichts gefällt wurde. Wenn die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziffer 3 ("Es habe der Gesuchsgegner 2 Gerichtspräsident Zwahlen in den Ausstand zu treten") im ersteren Sinn verstand, ist das - mangels substanziierter Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer diesbezüglichen Begründung in der vorinstanzlichen Beschwerde - nicht zu beanstanden.
31
 
Erwägung 7
 
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich in allgemeiner Weise Ausführungen zur Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und zur willkürfreien Ausübung von Ermessen (Art. 9 BV). Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2 hiervor).
32
 
Erwägung 8
 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
33
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
34
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
 
2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. März 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Lüthi
 
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