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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1433/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1433/2016 vom 28.02.2017
 
6B_1433/2016
 
 
Urteil vom 28. Februar 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl (Parkbusse), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 28. November 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 4. und 31. Januar 2017 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 16. Februar 2017, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Indessen hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und er den Vorinstanzen "Amtsanmassung oder ungetreue Amtsführung" vorwirft, befreit ihn nicht von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Februar 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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