VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1F_5/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1F_5/2017 vom 27.02.2017
 
{T 0/2}
 
1F_5/2017
 
 
Urteil vom 27. Februar 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
2. Olav Humbel, Kreisgericht Rorschach, Mariabergstrasse 15, 9401 Rorschach,
 
Gesuchsgegner,
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_15/2017 vom 24. Januar 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2017 (1C_15/2017) auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2016 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
 
dass A.________ am 15. Februar 2017 eine als "erneute Anzeige (Wiederaufnahme?) " bezeichnete Eingabe gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_15/2017 vom 24. Januar 2017 beim Bundesgericht einreichte;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass die Eingabe vom 15. Februar 2017 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Februar 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).