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Informationen zum Dokument  BGer 6F_34/2016  Materielle Begründung
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BGer 6F_34/2016 vom 23.02.2017
 
6F_34/2016
 
 
Urteil vom 23. Februar 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
 
Gegenstand
 
Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_662/2014 vom 5. Februar 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Schweizerische Bundesgericht hatte mit Urteil 6B_662/2014 vom 5. Februar 2015 eine von X.________ erhobene Beschwerde gegen ein Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2014 abgewiesen. X.________ hatte vor Bundesgericht erfolglos geltend gemacht, es seien sein Anspruch auf Ladung und Befragung von Entlastungszeugen verletzt und eine CD wissenschaftlich nicht ausgewertet worden.
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1.2. X.________ stellt ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110).
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1.3. Infolge eines Schriftenwechsels unterzeichnete der Gesuchsteller das Gesuch persönlich (Art. 42 Abs. 5 BGG; Urteil 6B_941/2015 vom 2. März 2016 E. 1) und bezeichnete in der Schweiz ein Zustellungsdomizil (Art. 39 Abs. 3 BGG). Das bundesgerichtliche Revisionsurteil wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids ausgefertigt (Art. 54 Abs. 1 BGG; Urteil 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1.1).
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Erwägung 2
 
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es kann die Revision verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise zu erfolgen hat. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es nur ausnahmsweise erlaubt, die Rechtskraft eines früheren Entscheids zu durchbrechen.
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2.2. Der Gesuchsteller bringt vor, seine Verurteilung stütze sich auf Aussagen von Personen, die bereits verurteilt worden waren. Er habe sie nie befragen können ("Il n'a jamais rencontré et n'a jamais eu l'occasion de les écouter lui-même pendant les audiences et poser de question[s] aux témoins."). Eine CD sei trotz seines Antrags nie ausgewertet worden. Er sei willkürlich zu Geldzahlungen verurteilt worden. Er habe die Gerichtssprache nicht gekannt und sei nie in Kenntnis der rund 15 Aktenordner gewesen. Art. 68 Abs. 2 StPO sei verletzt worden. Er habe die Anklage (les accusations) nie akzeptiert. Es bestünde kein konkreter Beweis ausserhalb von abstrakten Interpretationen. Er beantrage die Revision des bundesgerichtlichen und des obergerichtlichen Urteils.
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2.3. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Nach dieser Vorschrift kann in Strafsachen die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
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Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel kommt nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (vgl. BGE 134 IV 48; Urteile 6F_29/2016 vom 17. November 2016 E. 2 und 6F_16/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2).
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2.4. Das Bundesgericht setzte sich im Urteil 6B_662/2014 mit den Vorbringen des Gesuchstellers auseinander, ohne ihnen zu folgen; eine Kritik an diesen Erwägungen vermag keinen Revisionsgrund zu begründen (Urteil 1F_6/2015 vom 20. Februar 2015 E. 1.3). Insoweit sich das Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil in der Sache richtet, ist das Gesuch unzulässig; das Bundesgericht hat die Feststellungen des Zürcher Obergerichts weder vervollständigt noch berichtigt (Urteil 6F_29/2015 vom 18. November 2015 E. 2.1). Das Gesuch ist ebenso unzulässig, soweit es sich gegen das obergerichtliche Urteil selber richtet (Urteil 6F_26/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.4); die diesbezüglichen Vorwürfe einer willkürlichen, gehörsrechtverletzenden oder konventionswidrigen Rechtsanwendung können nicht Revisionsgegenstand im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein.
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Die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts durch das Bundesgericht oder die bundesgerichtliche Rechtsanwendung überhaupt können nicht in Revision gezogen werden (vgl. Urteile 5F_4/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.2, 2F_1/2017 vom 16. Januar 2017, 1F_6/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3, 6F_14/2015 vom 30. September 2015 E. 1.4.1). Die Revision kann nicht dazu dienen, allfällige Versäumnisse im kantonalen Verfahren oder in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteil 5F_8/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.3.3) oder angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (Urteile 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1, 1F_6/2015 vom 20. Februar 2015 E. 1.2 und 6F_14/2015 vom 30. September 2015 E. 1.5.1).
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2.5. Die Revision eröffnet der betroffenen Person nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1). Insbesondere eröffnet die Revision nicht die Möglichkeit, Rechtsfragen aufzuwerfen, die nicht Gegenstand des in Revision gezogenen bundesgerichtlichen Verfahrens waren (Urteil 5F_7/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2) :
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Vor Bundesgericht gerügt worden war eine Verletzung des Anspruchs, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen (neben dem CD-Komplex; oben E. 1.1). Eine Verletzung des (auch) konventionsrechtlich garantierten Anspruchs des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, war nicht geltend gemacht worden (bundesgerichtliches Urteil 6B_662/2014 E. 1 i.V.m. E. 2.2.1); ebenso wenig bildeten die zivil- und verfahrensrechtlichen Kostenfolgen des obergerichtlichen Schuldspruchs Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.
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2.6. Schliesslich kann angemerkt werden, dass der Gesuchsteller im damaligen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren wie im kantonalen Strafverfahren durch einen Anwalt verteidigt worden war.
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Erwägung 3
 
Ein Revisionsgrund ist nicht dargelegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf das Revisionsgesuch ist ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Februar 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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