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Informationen zum Dokument  BGer 6B_236/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_236/2017 vom 23.02.2017
 
6B_236/2017
 
 
Urteil vom 23. Februar 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen das Schreiben der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2017.
 
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 28. Januar 2017 Strafanzeige gegen seine Ex-Ehefrau, deren Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren, einen ehemaligen Gerichtspräsidenten sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Er wirft diesen in der Strafanzeige vor, es sei im Zusammenhang mit dem Eheschutz- und Scheidungsverfahren sowie der Nichtanhandnahme einer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Mai 2015 zu "Fehlurteilen" gekommen.
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2. Die Bundesanwaltschaft nahm das Strafverfahren nicht an die Hand und informierte den Beschwerdeführer als Strafanzeiger darüber mit Schreiben vom 14. Februar 2017.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als "Klage gegen wen auch immer?" überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht. Er macht darin geltend, "die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verletze seine Person gravierend bis auf weiteres, so geschehen mit dem Brief 14/2/2017 der BA/BE."
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3. Über Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft befindet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG). Das Bundesgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft folglich nicht zuständig. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers überhaupt als sinngemässe Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers durch die Bundesanwaltschaft entgegenzunehmen ist, kann darauf daher nicht eingetreten werden.
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Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern sich die angezeigten Personen strafbar gemacht haben könnten. Unklar ist gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht zudem, ob dieser überhaupt Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme durch die Bundesanwaltschaft erheben will und ob sich dieser - obschon bloss Strafanzeiger - als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO betrachtet bzw. woraus dieser seine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ableiten könnte. Von einer Weiterleitung der Eingabe an das Bundesstrafgericht kann daher abgesehen werden.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Februar 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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