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Informationen zum Dokument  BGer 9C_573/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_573/2016 vom 20.02.2017
 
{T 0/2}
 
9C_573/2016
 
 
Urteil vom 20. Februar 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1965 geborene A.________ leidet seit Geburt an einer linksseitig armbetonten, spastischen Tetraparese mit Kontrakturen am linken Arm und linken Hüftgelenk. Seit Oktober 1983 bezieht sie eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung und eine Hilflosenentschädigung, zuletzt seit Juni 2009 eine solche wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Als Hilfsmittel beansprucht sie u.a. einen Elektrorollstuhl.
1
A.b. Am 25. Juli 2013 gelangte A.________ an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen und ersuchte im Hinblick auf einen per 1. August 2013 vorgesehenen Wohnungswechsel um Übernahme der Kosten diverser behinderungsbedingter Anpassungen und Änderungen im Wohnbereich, namentlich eines elektronischen Türöffners beim Hauseingang des Mehrfamilienhauses. Gestützt auf das Ergebnis weiterer Abklärungen teilte die IV-Stelle in der Folge vorbescheidweise mit, sie gedenke das Kostenübernahmegesuch für eine elektronische Türöffnung abzulehnen. Mit Verfügung vom 17. April 2014 wurde ein entsprechender Anspruch auf Hilfsmittelversorgung ankündigungsgemäss verneint.
2
B. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dahingehend gut, dass es A.________ eine Hilfsmittelversorgung in der Form einer automatisierten Öffnung der Eingangstür zusprach und die Sache zur weiteren Abklärung des konkreten Versorgungsanspruchs sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 9. August 2016).
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Während die Vorinstanz und A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen, ersucht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um deren Gutheissung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
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1.2. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der (wie hier) nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.2.1. In der Regel bewirkt ein Rückweisungsentscheid keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen).
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1.2.2. Das kantonale Gericht hat der Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziff. 1 seines Entscheids eine Hilfsmittelversorgung in der Form einer automatisierten Öffnung der Eingangstür zugesprochen und die Sache zur weiteren Abklärung des konkreten Versorgungsanspruchs und zu neuer Verfügung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die grundsätzliche Bejahung des Hilfsmittelanspruchs schränkt den Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin offenkundig ein. Im Umstand, dass sie dadurch gezwungen wird, eine ihrer Meinung nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen, die sie selber nicht wird anfechten können, ist nach dem Gesagten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten eines elektronischen Türöffnungsantriebs für die Hauseingangstür des von der Versicherten bewohnten Mehrfamilienhauses als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung.
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4. 
12
4.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Abs. 2 der Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung "Stand per 1. Januar 2014").
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Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (Rz. 1019 KHMI; zur Gesetzmässigkeit dieser Konkretisierung auf Weisungsstufe: Urteil 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4, in: SVR 2010 IV Nr. 60 S. 182). Das diesbezüglich relevante Jahreseinkommen beläuft sich auf Fr. 4'667.- (vgl. Grenzwert gemäss Ziff. 6.1 Anhang 1 KHMI). Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können sodann nach Rz. 1021 KHMI nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel um mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung; zur Gesetzeskonformität: BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2 S. 68 f.; Urteil 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
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Gemäss Abs. 4 des Art. 2 HVI besteht überdies nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (Art. 2 Abs. 5 HVI).
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4.2. Unter der Marginalie "13 - Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" sind in Ziff. 13.05* HVI-Anhang Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich erwähnt, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Ziff. 14.04 HVI-Anhang ("14 - Hilfsmittel für die Selbstsorge") definiert ferner als invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Türen, Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. In Ziff. 14.05 HVI-Anhang werden des Weitern Treppensteighilfen und Rampen genannt für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können. Ziff. 15 HVI-Anhang bezeichnet schliesslich die Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt. Darunter fallen gemäss Ziff. 15.05 Umweltkontrollgeräte, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrorollstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird.
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4.3. Art. 21 IVG unterscheidet für die Hilfsmittelberechtigung somit zwischen erwerblicher (Abs. 1) und nichterwerblicher (Abs. 2) Eingliederungswirksamkeit. Der in Art. 21 Abs. 2 IVG geregelten Eingliederungsmassnahme für schwer Behinderte kommt der Charakter einer Sozialrehabilitation zu, was in der Invalidenversicherung bei volljährigen Versicherten eine grosse Ausnahme darstellt. Diese unterschiedliche Zielrichtung mit entsprechenden Folgen auf Leistungsseite äussert sich in Ziff. 13.05* HVI-Anhang einerseits und in Ziff. 14.05 bzw. 15.05 HVI-Anhang anderseits. Sie ist sachlich gerechtfertigt, trägt dem Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 IVG Rechnung und verletzt das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Diskriminierungsverbot nicht (BGE 127 V 121 E. 3b S. 127 mit Hinweisen; Urteil I 133/06 vom 15. März 2007 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen, 6.2 und 8.1).
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4.4. Das Bundesgericht hatte sich bereits in seinen Urteilen 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 und I 133/06 vom 15. März 2007 mit der Frage des Anspruchs auf Abgabe eines automatischen Haustüröffners ausserhalb des eigentlichen Wohnungsbereichs der versicherten Person zu befassen.
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4.4.1. Dabei wurde zum einen erkannt, dass sich ein solcher nicht unter Ziff. 15.05 HVI-Anhang subsumieren lässt. Die darin alternativ zur selbstständigen Fortbewegung mit dem Elektrorollstuhl im Wohnbereich aufgeführte Kontaktaufnahme mit der Umwelt zielt nicht auf das physische Verlassen der Wohnung ab, sondern auf das Telefonieren, Alarmieren mit Rufanlagen usw., worauf bereits der Wortlaut "Umweltkontrollgeräte" hinweist. Es geht vielmehr um minimale Kontakte mit der Umwelt (vgl. Urteil 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 3.4). Die bei erfüllten Voraussetzungen von der Invalidenversicherung unter diesem Titel zu übernehmenden Sende-, Empfangs- und Steuergeräte können u.a. auch der Betätigung eines Türöffners dienen (vgl. Rz. 2173 KHMI). Automatische Türöffner innerhalb des Wohnbereichs fallen folglich in das Anwendungsgebiet von Ziff. 15.05 HVI-Anhang. Dient dieselbe Vorkehr jedoch der Überwindung des Haus- und Wohnungszugangs - also der Bewältigung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder der Ermöglichung einer Tätigkeit im Aufgabenbereich -, so ist das betreffende Hilfsmittel gegebenenfalls nach Massgabe von Ziff. 13.05* HVI-Anhang unter der Bedingung einer erwerblichen Eingliederungswirksamkeit (vgl. E. 4.1 hiervor) von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Diese hat nach der Systematik und Konzeption des Verordnungsgebers nur dann Leistungen für ein automatisches Türöffnungssystem beim Hauszugang zu erbringen, wenn dessen Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI zu bejahen ist (Urteil I 133/06 vom 15. März 2007 E. 8.1 f.).
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4.4.2. Ebenfalls nicht zum Tragen kommt ferner ein Anspruch gestützt auf Ziff. 14.05 HVI-Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 HVI (Austauschbefugnis), sofern die versicherte Person weder eine Treppensteighilfe noch einen Treppenlift oder eine Rampe zu beanspruchen vermag (vgl. Urteil 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 3.4).
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4.4.3. Was einen allfälligen diesbezüglichen Anspruch auf der Basis von Ziff. 14.04 HVI-Anhang anbelangt, wurde im Urteil I 133/06 vom 15. März 2007 (E. 6.2) festgehalten, dass von der Bestimmung ausdrücklich nur bauliche Veränderungen "in der Wohnung" umfasst sind. Massnahmen an der Haustür gehören jedoch angesichts der - beschriebenen - unterschiedlichen Zielrichtungen von Ziff. 13 HVI-Anhang einerseits sowie Ziff. 14 und 15 HVI-Anhang anderseits grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Ziff. 14.04 HVI-Anhang, sondern in denjenigen von Ziff. 13.05* HVI-Anhang.
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4.4.4. Schliesslich wurde ein Anspruch auch über Ziff. 9.02 HVI-Anhang ("Elektrorollstühle") und Art. 2 Abs. 3 HVI verneint, wonach die Invalidenversicherung Zubehör zu und Anpassungen an den in der Liste genannten Hilfsmitteln selber - hier Elektrorollstuhl - zu übernehmen hat (Urteil 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 4).
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Erwägung 5
 
5.1. Unter den Verfahrensbeteiligten nunmehr unbestritten ist, dass sich der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Hilfsmittelversorgung nicht auf der Basis von Ziff. 13.05* HVI-Anhang begründen lässt. Die entsprechenden - in E. 4.1 hiervor erwähnten - Voraussetzungen der erwerblichen Eingliederungswirksamkeit sind, wie das kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat, vorliegend nicht erfüllt. Dem wird letztinstanzlich von keiner Seite opponiert, weshalb darauf mangels offensichtlicher Mängel ohne Weiteres abgestellt werden kann. Bejaht wurde im angefochtenen Entscheid dagegen eine Kostenübernahmepflicht der Beschwerdeführerin gestützt auf Ziff. 14.04 HVI-Anhang.
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5.2. Die Vorinstanz hat zunächst den Bedeutungsgehalt des in Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 14 HVI-Anhang verwendeten Begriffs des für die Selbstsorge erforderlichen Hilfsmittels anhand grammatikalischer, historischer, systematischer und teleologischer Auslegungselemente ermittelt. Sie ist dabei zum Ergebnis gelangt, die Versicherte habe auf Grund ihrer Behinderung, welche ihr das Öffnen der Eingangstür verunmögliche, einen Anspruch auf einen Türöffner an der Eingangstür des Mehrfamilienhauses, in dem sie wohne. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Begriff der Selbstsorge umfasse auch Betätigungen ausserhalb der Wohnung bzw. der Wohnstätte. Da die Selbstsorge in Ziff. 14.05 HVI-Anhang nicht anders, nämlich weiter definiert sein könne als in Ziff. 14.04 HVI-Anhang, müsse "das Marginale" der Ziff. 14.04 ("invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung") notwendigerweise auch so ausgelegt werden, dass jene Änderungen als in der Wohnung notwendig zu qualifizieren seien, die es der versicherten Person erlaubten, die Wohnung bzw. Wohnstätte zu verlassen und anschliessend wieder zu betreten. Erforderlich sei nur, dass sich die Änderung unmittelbar auf das Verlassen/Betreten der Wohnung bzw. der Wohnstätte auswirke. Zur Wohnung bzw. Wohnstätte gehöre in diesem Zusammenhang aber in jedem Fall nicht nur die eigentliche Wohnungstür, sondern auch die Haustür eines Mehrfamilienhauses. Die Selbstsorge beinhalte demgemäss - in systematischer Analogie zu Ziff. 14.05 HVI-Anhang - ebenso die automatische Öffnung der Haustür des Mehrfamilienhauses, in dem sich die betreffende Wohnung befinde. Für diesen Schluss spreche überdies das Ergebnis der teleologischen Interpretation. Ziel jeder Hilfsmittelversorgung nach Art. 21 Abs. 2 IVG sei es, die Selbstständigkeit im Lebensalltag, die auf Grund des Ausfalls einer oder mehrerer Körperfunktionen erheblich eingeschränkt sei, soweit wiederherzustellen, dass das existenziell notwendige Mass an Selbstständigkeit wieder erreicht werde. Bezogen auf die Selbstsorge bedeute dies, dass es der versicherten Person durch die Abgabe des notwendigen und geeigneten Hilfsmittels ermöglicht werden solle, selbstständig zu leben, d.h. insbesondere sich allein zu ernähren und zu kleiden, allein den Arzt, Zahnarzt, Coiffeur etc. aufzusuchen, allein einzukaufen usw. Diese beispielhafte Aufzählung der existenziell notwendigen Verrichtungen im Rahmen des selbstständigen Meisterns des Alltags zeige, dass eine auf die Wohnung im engen Sinne beschränkte Hilfsmittelversorgung der Versicherten und damit die Verweigerung der Automatik für die Eingangstür des Mehrfamilienhauses dem Zweck des Art. 21 Abs. 2 IVG nicht gerecht werde. Dafür spreche auch der Umstand, dass eine behinderte Person, die in einem Einfamilienhaus lebe, grundsätzlich einen Anspruch auf einen automatischen Türöffner haben müsse, da sich die Innenseite der Haustür diesfalls in der Wohnung befinde. Eine sich einzig am Wortlaut orientierende Auslegung hätte mithin eine unzulässige Ungleichbehandlung der in einem Mehrfamilienhaus wohnenden versicherten Person gegenüber den Eigenheimbesitzern zur Folge und wäre damit - so das kantonale Gericht abschliessend - verfassungswidrig.
24
6. 
25
6.1. Wie hiervor aufgezeigt (E. 4.4.3), hat das Bundesgericht mit Urteil I 133/06 vom 15. März 2007 ausdrücklich erkannt, dass Ziff. 14.04 HVI-Anhang nur bauliche Veränderungen "in der Wohnung" umfasst. Massnahmen an der Haustüre eines Mehrfamilienhauses (so die Anbringung eines elektronischen Türöffnungsantriebs) fallen angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen von Ziff. 13 HVI-Anhang einerseits sowie Ziff. 14 und 15 HVI-Anhang anderseits grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Ziff. 14.04 HVI-Anhang, sondern in denjenigen von Ziff. 13.05* HVI-Anhang.
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6.2. Eine Rechtsprechungsänderung kommt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Frage. Sprechen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Rechtsprechungsänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig erachtet wird (BGE 142 V 87 E. 5.1 S. 91; 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39 mit Hinweisen; Urteil 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.2).
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6.3. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben seien, wird von der Vorinstanz nicht explizit geltend gemacht. Im Gegenteil nimmt sie keinerlei Bezug auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil I 133/06, sondern weist einzig darauf hin, dass an ihrer eigenen bisherigen - der höchstrichterlichen entsprechenden - Praxis nicht festgehalten werden könne. Im Kern beruft sie sich mit ihrer Argumentation aber auf eine bessere Erkenntnis der ratio legis.
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6.3.1. Allein der Umstand, dass ein Hilfsmittel von der versicherten Person benötigt wird, zweckmässig ist und der Selbstsorge dient, vermag eine Zuordnung zur Hilfsmittelkategorie von Ziff. 14 des HVI-Anhangs nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 267/00 vom 15. Januar 2001 E. 4c und I 190/95 vom 1. Mai 1995 E. 2b, in: SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269). Der Gesetzgeber hat in Art. 21 IVG dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, in der von ihm - bzw. auf Delegation hin vom Eidgenössischen Departement des Innern - aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f. mit Hinweisen).
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6.3.1.1. Liegt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs im Einzelfall nicht offensichtlich ausserhalb des Rahmens der delegierten Kompetenzen und ist auch keine andere Gesetzwidrigkeit gegeben, die selbst unter Berücksichtigung des sehr weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der Auswahl der Hilfsmittel und in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste nicht mehr hinzunehmen ist, so darf das Gericht nur dann eine schwerwiegende, durch richterliches Eingreifen auszufüllende Lücke der HVI annehmen, wenn die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und dadurch die Bundesverfassung verletzt (BGE 131 V 9 E. 3.4.3 S. 15).
30
6.3.1.2. Willkür liegt vor, soweit die Ausgestaltung der Hilfsmittelliste sinn- oder zwecklos erscheint oder sich das Fehlen der beantragten Massnahmen nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt. Ein Eingreifen ist danach zulässig und geboten, wenn die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in einem bestimmten Bereich in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich unbegründeter Weise in Frage stellt. Rechtsungleiche Behandlung ist gegeben, wenn der Verordnungsgeber sich aufdrängende Unterscheidungen unterlässt oder aber Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Dies ist der Fall, wenn das Departement durch die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste sachlich unbegründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften Gründen beruhende Kriterien aufgestellt hat. Die Diskriminierung schliesslich stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbarer Lage dar; sie entspricht einer Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil auf ein Unterscheidungsmerkmal (Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung etc.) abgestellt wird, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person bildet. Dem Diskriminierungsverbot zufolge sind in der Hilfsmittelliste getroffene Leistungsabgrenzungen, die an entsprechende Eigenschaften anknüpfen, nur zulässig, wenn sie mit besonders qualifizierten Gründen gerechtfertigt werden können (BGE 131 V 9 E. 3.4.3 S. 15 f. mit diversen Hinweisen).
31
6.3.2. Die Aufzählung der unter Ziff. 14 HVI-Anhang für die Selbstsorge aufgeführten Hilfsmittelkategorien ist abschliessend (vgl. ausdrücklich Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 267/00 vom 15. Januar 2001 E. 4a und I 190/95 vom 1. Mai 1996 E. 2b, in: SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269). Wie in früheren Urteilen erkannt worden ist, weisen ferner auch die unter Ziff. 14.04 HVI-Anhang genannten Massnahmen der invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in der Wohnung grundsätzlich abschliessenden Charakter auf (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 267/00 vom 15. Januar 2001 E. 4a und I 415/97 vom 30. Dezember 1998 E. 3a, in: SVR 1999 IV Nr. 27 S. 83). Unbestrittenermassen lässt sich der fragliche elektronische Türöffner an der Hauseingangstür keiner der in Ziff. 14.04 HVI-Anhang aufgelisteten baulichen Vorkehren zuordnen. Einen entsprechenden Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten - so die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts -, erweist sich sodann im Lichte des hiervor Ausgeführten als unzulässig (vgl. E. 6.3.1 am Ende). Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, notwendigerweise sei auch ein Türöffner für die Hauseingangstür unter Ziff. 14.04 HVI-Anhang zu subsumieren, da die entsprechende Regelung ansonsten - ohne die Möglichkeit des selbstständigen Öffnens der Haustür - keinen Sinn mache, verfängt im Übrigen nicht. Wie das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil I 133/06 vom 15. März 2007 (E. 6.2 am Ende) festgehalten hat, können Massnahmen im Sinne von Ziff. 14.04 HVI-Anhang (zum Beispiel das Verbreitern von Türen oder Erstellen von Schwellenrampen etc.) auch dann angezeigt sein, wenn die versicherte Person ihre Wohnstätte nur mit Hilfe Dritter verlassen und diesfalls die Haustüre ohne den beantragten elektronischen Türöffnungsantrieb passieren kann. Weil Massnahmen an der Haustür prinzipiell nicht in den Anwendungsbereich von Ziff. 14.04 HVI-Anhang, sondern in denjenigen von Ziff. 13.05* HVI-Anhang fallen (E. 4.4.1 hiervor), wäre ferner auch bei einer behinderten Person, die in einem Eigenheim wohnt, der Anspruch auf einen automatischen Türöffner zu verneinen, wenn sie die für eine Zusprache gestützt auf Ziff. 13.05* HVI-Anhang erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Die vom kantonalen Gericht behauptete Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist somit nicht gegeben.
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6.4. Nach dem Gesagten lässt sich der Anspruch auf den Türöffner als IV-pflichtiges Hilfsmittel entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nicht begründen. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die im angefochtenen Entscheid vertretene Lösung "besserer Erkenntnis der ratio legis" entsprechen sollte und daher eine Rechtsprechungsänderung zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr ist das vorliegende Ergebnis gesetzmässig, weil, wie erwähnt (E. 6.3.1), Art. 21 Abs. 2 IVG kein Anrecht auf Beseitigung sämtlicher Hindernisse beinhaltet, die der Kontaktaufnahme mit der Umwelt im Wege stehen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können, sondern nur die Berechtigung auf Abgabe oder Vergütung kostspieliger Geräte im Rahmen einer vom Bundesrat bzw. vom Departement aufzustellenden Liste, dies unter Vorbehalt der gerichtlichen Inzidenzkontrolle, welche praktisch auf Willkür beschränkt ist (BGE 117 V 177 E. 3 S. 180 ff.), wovon hier sicherlich nicht gesprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb beispielsweise auch nicht widersprüchlich, den Rollstuhl zu gewähren, nicht aber den Türöffner. Solches stellt die Folge davon dar, dass die Liste grundsätzlich abschliessend ist und nicht alles enthält, was als sinnvoll und nützlich erscheinen mag, um den in Art. 21 Abs. 2 IVG genannten Eingliederungszweck zu erreichen (in diesem Sinne auch Urteil 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 5).
33
7. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
34
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2016 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 17. April 2014 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Februar 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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