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Informationen zum Dokument  BGer 9C_104/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_104/2017 vom 14.02.2017
 
{T 0/2}
 
9C_104/2017
 
 
Urteil vom 14. Februar 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. November 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 1. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar zahlreiche Anträge enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
3
dass sich die Beschwerdeführerin nur am Rande mit dem Anfechtungsgegenstand des Verfahrens, der von der Krankenversicherung eingeforderten Kostenbeteiligung samt Mahn- und Umtriebsspesen, befasst,
4
dass sie, soweit sie sich dazu äussert, nicht mit sachbezogener Begründung geltend macht, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesen Punkten Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) verletzen soll,
5
dass die Versicherte zu verkennen scheint, dass es im vorliegenden Verfahren allein um die von der Krankenversicherung eingeforderte Kostenbeteiligung samt Spesen und nicht um die Übernahme der Kosten eines Unfalls vom 2. Mai 2014 geht,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Februar 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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