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Informationen zum Dokument  BGer 5A_124/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_124/2017 vom 14.02.2017
 
{T 0/2}
 
5A_124/2017
 
 
Urteil vom 14. Februar 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.B.________,
 
2. C.B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hagmann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nachbarrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 6. Januar 2017.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ (Klägerin) klagte am 14. Januar 2015 gegen ihre Nachbarn B.B.________ und C.B.________ (Beklagte) mit dem sinngemässen Begehren auf Beseitigung übermässiger Immissionen; die Nachbarn seien zu verpflichten, eine umweltfreundlichere Heizung zu wählen. Das Kreisgericht Toggenburg wies die Klage am 23. Juni 2015 ab. Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 hiess das Kantonsgericht St. Gallen die von der Klägerin erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die erste Instanz zurück. Am 17. Juni 2016 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts die Klage nach Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen erneut ab. Auf die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat die Einzelrichterin des Kantonsgerichts St. Gallen am 6. Januar 2017 nicht ein. Die Klägerin (Beschwerdeführerin) hat am 11. Februar 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben. Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Gutheissung der Klage.
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2. 
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2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.2. Die Einzelrichterin hat zusammengefasst erwogen, es fehle in der Beschwerdeschrift an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheides. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerdeschrift weder dargetan, weshalb der angefochtene Entscheid in der Feststellung des Sachverhalts gravierende und entscheidrelevante Mängel aufweise, noch habe sie sich mit der ausführlichen Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandergesetzt, wonach die angesprochenen Immissionen nach Ermessen der Vorinstanz nicht als übermässig im Sinn von Art. 684 ZGB gelten würden und damit von der Beschwerdeführerin zu dulden seien. Mangels hinreichender Begründung sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.3. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihren Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw. mit dem Nichteintreten Bundesrecht oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll.
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3. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 b BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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