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Informationen zum Dokument  BGer 9C_63/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_63/2017 vom 10.02.2017
 
9C_63/2017  {T 0/2}
 
 
Urteil vom 10. Februar 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sammelstiftung Vita,
 
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Austrasse 46, 8045 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 15. Dezember 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 15. Dezember 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
3
dass die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Schreiben vom 25. Januar 2017 darauf sowie auf den Umstand, dass dieser Mangel nur innert der Beschwerdefrist behoben werden könne, aufmerksam gemacht wurde,
4
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist keine weitere Eingabe eingereicht hat,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Februar 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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