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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1028/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1028/2016 vom 10.02.2017
 
6B_1028/2016
 
 
Urteil vom 10. Februar 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
 
2. A.________,
 
3. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Théron,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung (einfache Körperverletzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 8. Juli 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Strafbefehl vom 20. Januar 2014 wurde X.________ wegen eines Verkehrsdelikts zu einer Busse von Fr. 120.-- und zur Übernahme der Verfahrenskosten von Fr. 42.-- verurteilt. Da sie die Busse nicht bezahlte, wurde diese am 11. August 2014 in einen Tag Freiheitsstrafe umgewandelt. Am 17. September 2014 begaben sich die Polizeibeamten A.________ und B._________ zwecks Ausführung der Zuführungsanordnung zum Wohnsitz von X.________. Vor Ort legten ihr die beiden Polizisten Handschellen an. Im Verlauf der Intervention löste sich bei X.________, die offene Schuhe trug, der Nagel ihres linken grossen Zehs.
1
X.________ reichte am 29. September 2014 Strafanzeige gegen A.________ und B._________ wegen einfacher Körperverletzung und eventuell Amtsmissbrauchs ein und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit Strafbefehlen vom 17. August 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ und B._________ wegen Amtsmissbrauchs; die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung stellte sie ein. Gleichentags verurteilte sie X.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
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B. Gegen die Verfahrenseinstellungen erhob X.________ Beschwerde. Am 26. November 2015 trat das Kantonsgericht Freiburg auf ihre Beschwerden nicht ein und auferlegte X.________ die Kosten des Verfahrens.
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C. Das Bundesgericht hiess am 3. Juni 2016 die von X.________ erhobene Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. November 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_49/2016).
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D. Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 wies das Kantonsgericht die Beschwerden erneut ab.
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E. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Juli 2016 sei aufzuheben. Die Sache sei zur weiteren Untersuchung eines möglichen Körperverletzungsdelikts an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei Zweifeln bezüglich der Strafbarkeit sei Anklage bei Gericht zu erheben, sofern der Fall nicht mit Strafbefehlen erledigt werden könne.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
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1.2. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, welche sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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1.3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Freiburger Gesetzes vom 16. September 1986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Haftungsgesetz/FR; SGF 16.1) haften die Gemeinwesen für den Schaden, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen. Gegenüber dem Amtsträger steht dem Geschädigten kein Anspruch zu (Art. 6 Abs. 2 Haftungsgesetz/FR). Bei dieser Rechtslage kann die Beschwerdeführerin keine Zivilansprüche gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 geltend machen. Folglich ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert.
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Erwägung 2
 
2.1. Unbekümmert der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
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2.2. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, indes nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5).
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2.3. Hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als Privatklägerin und Opfer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu haben. Der Beschwerde kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die Fesselung im Rahmen des Vollzugs des Vorführungsbefehls sei nicht verhältnismässig gewesen. Dabei habe sie Verletzungen am Fuss sowie diverse Hämatome erlitten und der Nagel ihres grossen Zehs sei umgebogen worden.
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2.4. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass eine Strafuntersuchung stattfand und die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Amtsmissbrauchs verurteilt wurden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verletzt worden sein soll. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch weder explizit noch sinngemäss auf den prozessualen Teilgehalt von Art. 3 EMRK (vgl. dazu Urteil 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 3.5). Somit kann auch unter diesem Aspekt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Eine Verletzung ihrer Parteirechte macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Mit ihren Rügen beanstandet sie in erster Linie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, worauf nach dem Gesagten ebenfalls nicht eingetreten werden kann. Gleiches gilt, soweit sie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz "in dubio pro duriore" als verletzt rügt. Die erwähnten Vorbringen zielen im Ergebnis auf eine unzulässige Überprüfung des Sachverhalts ab.
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3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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