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Informationen zum Dokument  BGer 9C_834/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_834/2016 vom 06.02.2017
 
{T 0/2}
 
9C_834/2016
 
 
Urteil vom 6. Februar 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 20. Oktober 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der A.________ vom 12. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 12. Dezember 2016 zwar einen Antrag enthält, im Übrigen jedoch nichts enthält, das darauf hindeuten könnte, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und gestützt darauf zu Unrecht den Anspruch auf eine Invalidenrente bis mindestens zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 verneint haben sollte,
3
dass insbesondere die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Arbeitsfähigkeit - die Behandlungen sind in diesem Kontext unerheblich, die darauf bezogenen Einwendungen daher unbehelflich - im Zeitraum ab der Verfügung vom 23. April 2012 eingeht (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
4
dass nach dem Gesagten die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
5
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
6
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Februar 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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