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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1338/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1338/2016 vom 03.02.2017
 
6B_1338/2016
 
 
Urteil vom 3. Februar 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Oktober 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Die Vorinstanz wies am 11. Oktober 2016 eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Juli 2016 ab. Gleichzeitig verweigerte sie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.--.
 
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. August 2016 ausdrücklich darum ersucht, das Verfahren "einzustellen", falls ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werde. Dennoch auferlege ihr die Vorinstanz zu ihrer Überraschung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.--. Sie sei als AHV-Rentnerin mit Ergänzungsleistungen nicht in der Lage, diese zu bezahlen.
 
 
2.
 
Die Vorinstanz erklärte den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach das Verfahren nicht weiterzuführen sei, sofern ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werde, als unbeachtlich. Eine Verknüpfung zwischen einem (allfälligen) Rückzug eines Rechtsmittels und einer Bedingung sei nicht zulässig (angefochtener Entscheid, S. 6). Inwiefern diese Beurteilung durch die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Ein Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen (BGE 140 IV 279 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b; Urteil 6B_204/2015 vom 30. März 2015 E. 2) und kann nicht vom Ergebnis der Beurteilung weiterer Anträge abhängig gemacht werden (Urteil 6F_33/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.4).
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO wegen Aussichtslosigkeit ab. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen würde. Die Kosten auferlegte ihr die Vorinstanz in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO, wobei sie die Gerichtsgebühr am unteren Rand des anwendbaren Rahmentarifs für Beschwerdeverfahren festsetzte (§ 13 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Gebühren der Gerichte; Gebührentarif; GebT, SGS 170.31). Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz. Inwiefern deren Vorgehen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen bzw. willkürlich sein könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen von Abs. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Es ist darauf mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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